(Art. 135 Abs. 4 FinfraG) Neben Artikel 135 FinfraG und den nachfolgenden Bestimmungen sind auf das Pflichtangebot die Artikel 125–134, 136–141, 152 sowie 163 FinfraG sowie die Ausführungsbestimmungen des Bundesrates und der Übernahmekommission über die öffentlichen Kaufangebote anwendbar.
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