(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG) Angebotspflichtig ist, wer direkt oder indirekt Beteiligungspapiere erwirbt und dadurch den gesetzlich oder statutarisch festgelegten Grenzwert nach Artikel 135 Absatz 1 FinfraG (Grenzwert) überschreitet.
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