(Art. 135 Abs. 1 und 4, 136 Abs. 2 FinfraG) Für Personen, die der Angebotspflicht unterliegende Beteiligungen der Zielgesellschaft im Hinblick auf die Beherrschung der Zielgesellschaft in gemeinsamer Absprache oder als organisierte Gruppe erwerben, gilt Artikel 12 Absatz 1.
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