(Art. 135 Abs. 1 und 4 FinfraG) Für den indirekten Erwerb von der Angebotspflicht unterliegenden Beteiligungen der Zielgesellschaft gelten Artikel 120 Absatz 5 FinfraG und Artikel 11 dieser Verordnung sinngemäss.
0 commentaries
Nutzen Sie die aktuelle Seite als Kontext für Recherche, Zusammenfassungen, Vergleiche und Entwürfe.