(Art. 135 Abs. 4, 136 FinfraG)
- Die Angebotspflicht entfällt, wenn:
- der Grenzwert im Rahmen einer Sanierung infolge einer zur Verrechnung eines Verlusts durchgeführten Kapitalherabsetzung und umgehenden Kapitalerhöhung überschritten wird;
- 1 Banken oder Wertpapierhäuser nach FINIG allein oder als Syndikat im Rahmen einer Emission Beteiligungspapiere fest übernehmen und sich verpflichten, die den Grenzwert übersteigende Anzahl von Beteiligungspapieren innerhalb von drei Monaten ab Überschreitung des Grenzwertes wieder zu veräussern und die Veräusserung innert dieser Frist auch tatsächlich erfolgt.
- Die Beanspruchung einer Ausnahme nach Absatz 1 oder nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG ist der Übernahmekommission zu melden. Diese eröffnet innert fünf Börsentagen ein Verwaltungsverfahren, wenn sie Grund zur Annahme hat, dass die Voraussetzungen von Absatz 1 nicht erfüllt sind.
- Die Übernahmekommission kann in begründeten Fällen die Frist nach Absatz 1 Buchstabe b auf Antrag verlängern.