(Art. 135, 136 Abs. 1 FinfraG)
- In den Fällen nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG sowie in weiteren berechtigten Fällen kann eine angebotspflichtige Person aus wichtigen Gründen von der Pflicht zur Unterbreitung eines Angebots befreit werden.
- Als weitere berechtigte Fälle nach Artikel 136 Absatz 1 FinfraG können insbesondere die Fälle gelten, in denen:
- die erwerbende Person die Zielgesellschaft nicht kontrollieren kann, weil eine andere Person oder eine Gruppe über einen höheren Stimmenanteil verfügt;
- ein Mitglied einer organisierten Gruppe nach Artikel 136 Absatz 1 Buchstabe a FinfraG auch einzeln den Grenzwert überschreitet; oder
- der vorausgegangene Erwerb indirekt (Art. 32) erfolgte, dieser Erwerb nicht zu den Hauptzielen der Transaktion zählt und die Interessen der Aktionäre und Aktionärinnen der Zielgesellschaft gewahrt bleiben.
- Mit der Gewährung von Ausnahmen können Auflagen verbunden werden; insbesondere können der erwerbenden Person Verpflichtungen für die Zukunft auferlegt werden.
- Die Auflagen nach Absatz 3 gehen auf einen Rechtsnachfolger über, der eine Beteiligung von über 33⅓ Prozent erwirbt, auch wenn dieser nach Artikel 136 Absatz 2 FinfraG von der Angebotspflicht befreit ist.