Verordnung des ETH-Rates über das Personal im Bereich der Eidgenössischen Technischen Hochschulen

172.220.113PVO-ETHLegislation From Independent Enterprises And Institutions01.01.2002

(Personalverordnung ETH-Bereich, PVO-ETH)^1^

vom 15. März 2001 (Stand am 1. September 2023)

vom Bundesrat genehmigt am 25. April 2001

Der ETH-Rat,

gestützt auf Artikel 37 Absatz 3 des Bundespersonalgesetzes (BPG)
vom 24. März 20002
sowie Artikel 2 Absatz 2 der Rahmenverordnung vom 20. Dezember 20003
zum Bundespersonalgesetz (Rahmenverordnung BPG),

verordnet:

1. Kapitel: Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Gegenstand und GeltungsbereichKommentare öffnen

(Art. 2 BPG)

  1. Diese Verordnung regelt die Arbeitsverhältnisse der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs.
  2. Dieser Verordnung sind nicht unterstellt:
    1. 4 die Arbeitsverhältnisse nach Artikel 16b Absatz 15des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 19916;
    2. 7 die Arbeitsverhältnisse der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie der Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren der beiden ETH, soweit in der Professorenverordnung ETH vom 18. September 20038nicht auf die vorliegende Verordnung verwiesen wird;
    3. die Lehrlinge, die dem Bundesgesetz vom 19. April 19789über die Berufsbildung unterstehen.
Art. 2 Zuständigkeiten

(Art. 3 BPG)

  1. Der ETH-Rat ist zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse sowie für sämtliche mit den Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide betreffend:
    1. 10 die Mitglieder der Anstaltsleitungen, ausgenommen die Schulpräsidenten und Schulpräsidentinnen sowie die Direktoren und Direktorinnen der Forschungsanstalten (übrige Mitglieder der Anstaltsleitungen);
    2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Rates;
    3. 11 die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Sekretariats der ETH-Beschwerdekommission; die Entscheide werden im Einvernehmen mit der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kommission getroffen.
  2. Er kann die Befugnis nach Absatz 1 Buchstaben b und c an seine Präsidentin beziehungsweise seinen Präsidenten oder an seine Generalsekretärin beziehungsweise seinen Generalsekretär abtreten.12
  3. Die Schulleitungen der ETH und die Direktorinnen und Direktoren der Forschungsanstalten sind zuständig für die Begründung, Änderung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie für sämtliche mit diesen Arbeitsverhältnissen zusammenhängenden Entscheide.13
  4. Der ETH-Rat ist zuständig für den Vollzug dieser Verordnung für seine eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  5. 14
Art. 3 Regelung von Einzelheiten
  1. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln soweit erforderlich die Einzelheiten für ihr Personal, wenn nicht eine andere Stelle mit deren Regelung beauftragt ist.
  2. Sie geben diese Regelungen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in geeigneter Weise bekannt.

2. Kapitel: Personalpolitik

1. Abschnitt: Grundsatz

Art. 4
  1. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für:
    1. eine fortschrittliche und soziale Personalpolitik;
    2. attraktive Arbeitsbedingungen, die national und international konkurrenzfähig sind;
    3. einen zweckmässigen sowie wirtschaftlich und sozial verantwortlichen Einsatz ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter;
    4. die Gewinnung und Förderung geeigneter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
  2. Die Personalpolitik berücksichtigt die Zielsetzungen von Lehre, Forschung und Dienstleistungen, wie sie in der ETH-Gesetzgebung definiert sind. Sie orientiert sich an der Personalpolitik des Bundesrates sowie an der Vereinbarung der Sozialpartner.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sind für die Umsetzung der Personalpolitik verantwortlich. Sie treffen die erforderlichen organisatorischen und personellen Massnahmen in ihrem Bereich.

2. Abschnitt: Personalentwicklung

Art. 5 Verantwortung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG)

  1. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten fördern die Entwicklung aller Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter. Sie steigern damit die Qualität ihrer Leistungen, erweitern die Fachkompetenz der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und verbessern deren Arbeitsmarktfähigkeit.
  2. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, sich ihren Fähigkeiten und den Anforderungen des Arbeitsmarktes entsprechend weiterzubilden und sich auf Veränderungen einzustellen.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten beteiligen sich angemessen an den Aufwendungen für die Weiterbildung. Die gegenseitigen Rechte und Pflichten können in Ausbildungsvereinbarungen festgehalten werden.
Art. 6 Förderung des akademischen Mittelbaus

(Art. 4 Abs. 2 Bst. b BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Laufbahnkonzepte für die Assistentinnen und Assistenten, Oberassistentinnen und Oberassistenten sowie für die wissenschaftlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Art. 7 Personal- und Fördergespräch
  1. Die Vorgesetzten führen mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mindestens einmal jährlich ein Personalgespräch. Dieses dient der Standortbestimmung und Förderung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter und der Beurteilung ihrer Leistung und bietet Gelegenheit für Rückmeldungen zum Führungsverhalten der Vorgesetzten.
  2. Gegenstand der Standortbestimmung und Förderung sind insbesondere:
    1. die Vereinbarung von Zielen und deren Überprüfung;
    2. die Arbeitssituation;
    3. die Entwicklungsmöglichkeiten und -massnahmen;
    4. 15 die Einleitung angemessener Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses.
  3. Die Leistung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter wird nach festgelegten Kriterien beurteilt.
  4. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter äussern sich zum Führungsverhalten der Vorgesetzten. Die Rückmeldungen dienen den Vorgesetzten für die Entwicklung der Organisationseinheit.
  5. Mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die nach Artikel 17b des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199116länger als fünf Jahre befristet angestellt sind, ist nach spätestens vier Jahren eine schriftliche Laufbahnplanung zu erstellen. Diese ist nach spätestens drei Jahren zu überarbeiten.17
Art. 8 Managemententwicklung

(Art. 4 Abs. 2 Bst. c BPG) Die beiden ETH und die Forschungsanstalten erstellen Programme für die Managemententwicklung. Diese haben zum Ziel, geeignete Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter für Kaderfunktionen zu befähigen und die Führung auf allen Stufen, insbesondere in Lehre, Forschung und Dienstleistung, zu fördern.

Art. 9 Schutz der Persönlichkeit

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

  1. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen für ein Klima des persönlichen Respekts und Vertrauens, das jede Diskriminierung ausschliesst.
  2. Sie verhindern durch geeignete Massnahmen unzulässige Eingriffe in die Persönlichkeit der einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, unabhängig davon, von welchen Personen diese ausgehen, insbesondere:
    1. die systematische Erfassung von individuellen Leistungsdaten ohne Kenntnis der Betroffenen;
    2. das Ausüben oder Dulden von Angriffen oder Handlungen gegen die persönliche oder berufliche Würde.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bestimmen eine Stelle, welche die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die sich benachteiligt oder diskriminiert fühlen, berät und unterstützt. Diese Stelle ist bei ihrer Aufgabenerfüllung nicht an Weisungen gebunden.
Art. 10 Gleichstellung von Frau und Mann

(Art. 4 Abs. 2 Bst. d BPG)

  1. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen gezielt Massnahmen, um die Chancengleichheit und Gleichstellung von Frau und Mann zu verwirklichen.
  2. Sie schützen die Würde von Frau und Mann am Arbeitsplatz und treffen Massnahmen, um das Diskriminierungsverbot durchzusetzen.
Art. 11 Weitere Massnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. e, f, h–k, 32 Bst. d BPG)

Die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen für ihren Bereich geeignete Massnahmen:

  1. zur Förderung der Mehrsprachigkeit, zur angemessenen Vertretung der Sprachgemeinschaften sowie zur Verständigung zwischen den Sprachgemeinschaften;
  2. im Bereich der Chancengleichheit der Behinderten, insbesondere zu deren Beschäftigung und Eingliederung;
  3. zur Förderung eines ökologischen, gesundheits- und sicherheitsbewussten Verhaltens ihrer Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter am Arbeitsplatz;
  4. zur Schaffung von Lehrstellen und Ausbildungsplätzen;
  5. zur Schaffung von Arbeitsbedingungen, die es den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern erlauben, ihre Verantwortung in Familie und Gesellschaft wahrzunehmen;
  6. zu einer umfassenden und rechtzeitigen Information der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

3. Abschnitt: Koordination und Berichterstattung

Art. 12

(Art. 5 BPG)

  1. Der ETH-Rat koordiniert im Rahmen seiner in Artikel 4 formulierten Grundsätze die von den beiden ETH und den Forschungsanstalten entwickelte Personalpolitik.
  2. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten überprüfen periodisch, ob die Ziele des BPG und der Personalverordnung ETH-Bereich erreicht worden sind. Sie erstatten darüber dem ETH-Rat Bericht.
  3. Die Berichterstattung umfasst insbesondere:
    1. die personelle Zusammensetzung;
    2. die Personalkosten;
    3. die Arbeitszufriedenheit;
    4. die Durchführung des Personalgesprächs;
    5. 18 die Anwendung des Lohnsystems.
  4. Der ETH-Rat wertet die Berichte aus und erstattet darüber dem Eidgenössischen Departement für Wirtschaft, Bildung und Forschung19Bericht.

4. Abschnitt: Mitwirkung und Sozialpartnerschaft

Art. 13

(Art. 33 BPG)

  1. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten treffen alle erforderlichen Massnahmen zur Sicherung einer intakten Sozialpartnerschaft.
  2. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten schliessen mit den Sozialpartnern periodisch eine Vereinbarung über die Zusammenarbeit und die personalpolitischen Ziele ab.
  3. Die Sozialpartner können gestützt auf die Vereinbarung eine Überprüfung dieser Verordnung verlangen.
  4. An den beiden ETH und an den Forschungsanstalten können Personalkommissionen gebildet werden, wenn die Mehrheit der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dies wünscht.

3. Kapitel: Arbeitsverhältnis

1. Abschnitt: Entstehung, Änderung und Aufhebung

Art. 14 Stellenausschreibung

(Art. 7 BPG)

  1. Offene Stellen werden in geeigneten Medien ausgeschrieben.
  2. Von einer öffentlichen Ausschreibung kann in den folgenden Fällen ausnahmsweise abgesehen werden:
    1. bei bis zu einem Jahr befristeten Stellen;
    2. bei Stellen, die in den Institutionen des ETH-Bereichs intern besetzt werden, insbesondere bei interner Förderung und bei Beförderungen, mit Ausnahme der obersten Kaderstellen;
    3. bei Stellen für die interne Jobrotation;
    4. bei Stellen, die im Rahmen der beruflichen Wiedereingliederung von erkrankten und verunfallten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern und der Integration von Menschen mit Behinderungen besetzt werden.
  3. Die Leitungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten regeln für ihren Bereich die Einzelheiten und die Kompetenzordnung.
  4. Offene Stellen in Berufsarten mit einer über dem Durchschnitt liegenden Arbeitslosigkeit im Sinne von Artikel 53a der Arbeitsvermittlungsverordnung vom 16. Januar 199120sind der öffentlichen Arbeitsvermittlung zu melden.
Art. 15 Anstellungsvoraussetzungen

Die Anstellung wird von sachgerechten Anforderungen abhängig gemacht.

Art. 16 Arbeitsvertrag

(Art. 8 BPG)

  1. Das Arbeitsverhältnis entsteht mit der Unterzeichnung des Arbeitsvertrages durch die zuständige Stelle und die anzustellende Person.
  2. Im Arbeitsvertrag sind mindestens zu regeln:
    1. Beginn und Dauer des Arbeitsverhältnisses;
    2. der Arbeitsbereich;
    3. die Probezeit;
    4. der Beschäftigungsgrad;
    5. der Lohn und die Form der Lohnzahlung;
    6. die berufliche Vorsorge;
    7. die Kündigungsfristen.
  3. Zusätzlich zum Arbeitsvertrag erhalten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eine Stellenbeschreibung.
Art. 17 Änderung des Arbeitsvertrages

(Art. 13 BPG)

  1. Jede Vertragsänderung bedarf der schriftlichen Form.
  2. Bei Vertragsänderungen werden grundsätzlich einvernehmliche Lösungen angestrebt. Lehnt die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter die Vertragsänderung ab, so kann die Änderung nur auf dem Wege der Kündigung nach Artikel 20a vorgenommen werden.21
Art. 18 Probezeit

(Art. 8 Abs. 2 BPG)

  1. Die Probezeit beträgt in der Regel drei Monate. Sie kann für wissenschaftliches Personal und Personal mit Spezialfunktionen im Supportbereich auf höchstens sechs Monate festgesetzt werden.22
  2. Bei einem Stellenwechsel innerhalb des ETH-Bereiches sowie bei befristeten Arbeitsverhältnissen kann auf eine Probezeit verzichtet oder eine kürzere Probezeit vereinbart werden.
Art. 19 Befristete ArbeitsverhältnisseKommentare öffnen

(Art. 9 BPG)

  1. Das Arbeitsverhältnis ist grundsätzlich unbefristet.
  2. 23
  3. Befristete Arbeitsverhältnisse dürfen nicht zur Umgehung des Kündigungsschutzes nach Artikel 10 BPG abgeschlossen werden.24
Art. 20 Auflösung des Arbeitsverhältnisses ohne Kündigung
  1. Im gegenseitigen Einvernehmen kann das Arbeitsverhältnis auf jeden Zeitpunkt beendet werden.
  2. Das Arbeitsverhältnis endet ohne Kündigung:
    1. bei befristeten Verträgen mit Ablauf der Vertragsdauer;
    2. mit Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 des Bundesgesetz vom 20. Dezember 194625über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG);
    3. durch den Tod der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters.
Art. 20a Kündigungsfristen
  1. Während der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis ordentlich gekündigt werden:
    1. in den ersten zwei Monaten mit einer Kündigungsfrist von sieben Tagen;
    2. ab dem dritten Monat mit einer Kündigungsfrist von einem Monat auf das Ende des der Kündigung folgenden Monats.
  2. Nach Ablauf der Probezeit kann das Arbeitsverhältnis auf Ende jedes Monats ordentlich gekündigt werden. Dabei gelten folgende Kündigungsfristen:
    1. ein Monat im ersten Dienstjahr;
    2. drei Monate ab dem zweiten Dienstjahr.
  3. Im Einzelfall kann eine längere Kündigungsfrist vereinbart werden. Diese darf höchstens sechs Monate betragen.
  4. Der Arbeitgeber kann den Angestellten im Einzelfall eine kürzere Kündigungsfrist zugestehen, wenn keine wesentlichen Interessen entgegenstehen.
Art. 20b Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall
  1. Bei andauernder ganzer oder teilweiser Arbeitsunfähigkeit kann ein unbefristetes Arbeitsverhältnis mittels ordentlicher Kündigung wegen mangelnder Eignung oder Tauglichkeit beendet werden. Die Kündigung erfolgt frühestens:
    1. bei Arbeitsunfähigkeit in den ersten beiden Dienstjahren: auf das Ende einer mindestens 365 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit;
    2. bei Arbeitsunfähigkeit ab dem dritten Dienstjahr: auf das Ende einer mindestens 730 Tage dauernden Arbeitsunfähigkeit.
  2. In Abweichung von Absatz 1 kann das Arbeitsverhältnis aufgelöst werden:
    1. wenn die Kündigung während der Probezeit erfolgt;
    2. wenn die betroffene Person ihre Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a wiederholt verletzt;
    3. nach Ablauf der Sperrfristen nach Artikel 336c Absatz 1 Buchstabe b des Obligationenrechts26, sofern schon vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit ein Kündigungsgrund ausser jenem der gesundheitlich bedingten mangelnden Eignung oder Tauglichkeit bestand und die Kündigungsabsicht der angestellten Person vor der Arbeitsunfähigkeit bekanntgegeben wurde; oder
    4. wenn durch die Invalidenversicherung eine dauernde Teilarbeitsunfähigkeit festgestellt wurde, sofern der betroffenen Person eine zumutbare Arbeit angeboten wird; in diesem Fall kann die Kündigung frühestens auf den Zeitpunkt des Beginns der Auszahlung der Invalidenrente erfolgen.
  3. Die Kündigung erfolgt unter Einhaltung der Kündigungsfristen nach Artikel 20a.
Art. 20c Beschäftigung über das ordentliche Rücktrittsalter hinaus

(Art. 10 Abs. 2 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG27im Einvernehmen mit der betroffenen Person das Arbeitsverhältnis weiterführen.
  2. Mitarbeiterinnen haben nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Erreichens der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG den Anspruch, das Arbeitsverhältnis zu den gleichen Anstellungsbedingungen bis längstens zur Vollendung des 65. Altersjahrs weiterzuführen. Der Anspruch ist spätestens sechs Monate vor Vollendung des 64. Altersjahrs bei der zuständigen Stelle geltend zu machen.
  3. Die Arbeitsverhältnisse nach Absatz 1 enden ohne Kündigung spätestens am Ende des Monats, in dem die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter das 70. Altersjahr vollendet.

2. Abschnitt: Umstrukturierungen

Art. 21 Massnahmen bei Umstrukturierungen

(Art. 10, 19, 31 und 33 BPG)28

  1. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten führen Umstrukturierungen sozialverträglich durch. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter tragen das Ihre zur erfolgreichen Verwirklichung von Umstrukturierungen bei, insbesondere durch aktive Mitarbeit an den Massnahmen und das Entwickeln von Eigeninitiative.
  2. Gegenüber der Entlassung haben Vorrang:
    1. 29
    2. die Weiterbeschäftigung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter auf einer andern zumutbaren Stelle im ETH-Bereich;
    3. 30 die Unterstützung bei der beruflichen Neuorientierung oder bei der Suche nach einer zumutbaren Stelle ausserhalb des ETH-Bereichs;
    4. 31 die Unterstützung bei der beruflichen Weiterbildung;
    5. die vorzeitige Pensionierung.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten informieren ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie die Sozialpartner offen, umfassend und rechtzeitig.
  4. Zuständig für die Ausarbeitung und die Unterzeichnung des Sozialplanes mit den Personalverbänden ist der ETH-Rat.
Art. 22 Vorzeitige Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

  1. Im Falle von Umstrukturierungen können Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter unter den folgenden Bedingungen vorzeitig ganz oder teilweise pensioniert werden:
    1. Die angestellte Person hat das 60. Altersjahr vollendet.
    2. Sie weist mindestens zehn ununterbrochene Anstellungsjahre bei einer Institution des ETH-Bereichs auf.
    3. Sie kann nicht auf einer zumutbaren Stelle entsprechend ihrem bisherigen Beschäftigungsgrad weiterbeschäftigt werden.
    4. Sie hat keine zumutbare Stelle abgelehnt.
    5. Sie ist nicht krank, es läuft kein Invalidisierungsverfahren und es steht auch kein solches unmittelbar bevor.
  2. Zudem muss mindestens eine der folgenden Bedingungen erfüllt sein:
    1. Die Stelle wird aufgehoben.
    2. Das Aufgabengebiet der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters wird stark verändert und die Einführung in eine neue Technik, eine neue Organisation oder einen neuen Prozess erscheint aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich.
    3. Durch die vorzeitige Pensionierung muss die Stelle einer jüngeren Person nicht aufgehoben werden.
    4. Es soll eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden.
Art. 22a Leistungen bei vorzeitiger Pensionierung als Folge von Umstrukturierungen

(Art. 31 Abs. 5 BPG)

  1. Ist die angestellte Person im Zeitpunkt ihrer vorzeitigen Pensionierung 60 bis 62 Jahre alt, so erhält sie die Altersrente, die ihr im Falle einer Pensionierung bei Vollendung des 63. Altersjahres zustünde, sowie eine vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 des Vorsorgereglements des Vorsorgewerks ETH-Bereich vom 3. Dezember 200732für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs (VR-ETH 1).
  2. Ist die angestellte Person in diesem Zeitpunkt mindestens 63 Jahre alt, so erhält sie neben ihrer reglementarischen Altersrente die vom Arbeitgeber vollständig finanzierte Überbrückungsrente nach Artikel 64 VR-ETH 1.
  3. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann aus triftigen Gründen zusätzlich zur vorzeitigen Teil- oder Vollpensionierung die folgenden Leistungen erbringen:
    1. eine höchstens hälftige Beteiligung an den Kosten für die Weiterversicherung des bisherigen versicherten Verdienstes nach Art. 33a BVG;
    2. eine Beteiligung am Einkauf zur Erhöhung der Altersrente nach Artikel 33 VR-ETH 1;
    3. eine vollständige oder teilweise Übernahme der auf das Renteneinkommen entfallenden Beiträge nach Artikel 28 der Verordnung vom 31. Oktober 194733über die Alters- und Hinterlassenenversicherung, längstens aber bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG34.
Art. 22b Leistungen bei einvernehmlicher Auflösung des Arbeitsverhältnisses

(Art. 19 Abs. 4 BPG)

  1. Der Arbeitgeber kann der angestellten Person, die das 60. Altersjahr vollendet hat, die Leistungen nach Artikel 22a Absatz 3 sowie eine höhere Beteiligung an der Finanzierung der Überbrückungsrente, als nach Anhang 5 vorgesehen ist, auch dann erbringen, wenn:
    1. das Arbeitsverhältnis aus betrieblichen oder personalpolitischen Gründen einvernehmlich aufgelöst wird; und
    2. kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absatz 3 Buchstaben a–d und f oder Absatz 4 BPG vorliegt.
  2. Betriebliche oder personalpolitische Gründe bestehen namentlich dann, wenn:
    1. beabsichtigt wird, die Stelle aufzuheben;
    2. eine nachhaltige Nachfolgeregelung umgesetzt werden soll;
    3. die Einführung in eine neue Technik, Organisation oder einen neuen Prozess aus sachlichen und persönlichen Gründen als nicht mehr wirtschaftlich erscheint.
  3. Die Leistungen dürfen insgesamt einen Jahreslohn nicht übersteigen.
Art. 23 Zusätzliche Leistungen des Arbeitgebers

(Art. 31 Abs. 3 und 5 BPG) Zur Verhinderung von Härtefällen können die beiden ETH und die Forschungsanstalten weitere Leistungen erbringen.

4. Kapitel: Leistungen

1. Abschnitt: Lohn und Zulagen

Art. 24 Personalkategorien
  1. Die Zuordnung zu einer Funktionsstufe, die Entlöhnung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfolgt nach einem einheitlichen System gemäss den Bestimmungen in den Artikeln 25–34.
  2. Ist eine Zuordnung zu einer Funktionsstufe nach Artikel 25 nicht möglich, so können die ETH und die Forschungsanstalten mit Zustimmung des ETH-Rates die Entlöhnung und die Lohnentwicklung für folgende Personalkategorien abweichend pauschal festlegen:
    1. befristete Anstellungen, deren wesentlicher Zweck in der Ausbildung oder im Einstieg in eine wissenschaftliche Laufbahn liegt nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstaben b oder c des ETH-Gesetzes vom 4. Oktober 199135;
    2. Anstellungen in befristeten Forschungsprojekten mit externen Mittelgebern nach Artikel 17b Absatz 2 Buchstabe c des ETH-Gesetzes, die an die Ausbildung anschliessen;
    3. Anstellungen für befristete Infrastrukturaufgaben.
  3. Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter nach Absatz 2 richtet sich die Höhe des Lohnes nach den Anforderungen der Tätigkeit, den Normen der Mittelgeber und dem Anteil der effektiv für die Institution aufzuwendenden Arbeitszeit. Die Minimallöhne nach Anhang 3 dürfen nicht unterschritten werden, und es ist eine Lohnentwicklung vorzusehen.
  4. Bei unregelmässigem Einsatz können Tages- oder Stundenlöhne festgelegt werden.
Art. 25 Funktionszuordnung

(Art. 15 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 ordnet die Stelle einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters bei der Begründung des Arbeitsverhältnisses oder bei einem Funktionswechsel einer Funktionsstufe im Funktionsraster nach Anhang 1 zu. Sie berücksichtigt dabei das Anforderungsprofil der Funktion. Vorbehalten bleibt Artikel 24 Absatz 2.36
  2. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die mit der Zuordnung nicht einverstanden sind, können die paritätische Überprüfungskommission für Funktionsbewertungen im ETH-Bereich anrufen.
Art. 26 Anfangslohn

(Art. 15 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 Absätze 1–3 setzt den Anfangslohn gemäss der Lohnskala nach Anhang 2 zwischen dem Minimal- und dem Maximalbetrag der Funktionsstufe fest.
  2. Bei der Festsetzung des Anfangslohns werden die Erfahrung und der Arbeitsmarkt angemessen berücksichtigt.
  3. Mit Zustimmung des ETH-Rates darf zur Gewinnung oder zur Erhaltung besonders qualifizierter Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Maximallohn der Funktionsstufe im Einzelfall um höchstens 10 Prozent überschritten werden.37
  4. Von den Absätzen 1–3 ausgenommen sind Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall wird der Anfangslohn nach Artikel 24 Absatz 3 festgelegt.38
Art. 27 Lohnentwicklung

(Art. 4 Abs. 3 und Art. 15 BPG)

  1. Die Lohnentwicklung beruht im Rahmen der verfügbaren Mittel auf einer jährlichen Beurteilung der Leistung und auf der Erfahrung.
  2. Die Leistungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter werden wie folgt beurteilt:
    1. übertrifft die Anforderungen wesentlich;
    2. übertrifft die Anforderungen;
    3. erfüllt die Anforderungen;
    4. erfüllt die Anforderungen mehrheitlich;
    5. erfüllt die Anforderungen teilweise;
    6. erfüllt die Anforderungen nicht.39
  3. Liegt der individuelle Lohn tiefer als der Lohn, welcher der aktuellen Leistung der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters entspricht, so wird er im Rahmen der verfügbaren Mittel angehoben. Liegt er höher als dieser Lohn, so bleibt er unverändert.
  4. Erfüllt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter die Anforderungen nicht, so leitet die vorgesetzte Person angemessene Massnahmen bezüglich der Funktion oder des Arbeitsverhältnisses ein.40
  5. Der ETH-Rat kann auf Antrag der zuständigen ETH oder Forschungsanstalt für ausgewählte Funktionsgruppen ein Bonussystem auf der Grundlage der Leistungsbeurteilung vorsehen. Der Maximalbetrag der jeweiligen Funktionsstufe darf nicht überschritten werden.41
  6. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten bezeichnen eine interne Anlaufstelle, an die sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Meinungsverschiedenheiten über die Leistungsbeurteilung wenden können.42
  7. Die Absätze 1–3 gelten nicht für Personalkategorien nach Artikel 24 Absatz 2. In diesem Fall richtet sich die Lohnentwicklung nach Artikel 24 Absatz 3.43
Art. 28 Anpassung der Lohnskala

(Art. 16 BPG)

  1. Der ETH-Rat beschliesst nach Verhandlungen mit den Sozialpartnern im Rahmen der verfügbaren Mittel jährlich, ob und wie auf der Lohnskala nach Anhang 2 die Teuerung ausgeglichen oder eine Reallohnerhöhung gewährt wird.
  2. Bei einer Anpassung der Lohnskala werden insbesondere der Arbeitsmarkt und die Teuerung berücksichtigt.
  3. Entsprechen die vom ETH-Rat beschlossenen Lohnmassnahmen höchstens denjenigen des Bundesrats für das Bundespersonal, so kann auf eine Teilrevision dieser Verordnung verzichtet werden.
Art. 28a Teuerungsausgleich

(Art. 16 BPG)

  1. Der Teuerungsausgleich wird ausgerichtet auf:
    1. den Lohn;
    2. die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage.
  2. Die Institutionen passen folgende Zulagen an, wenn die seit der letzten Anpassung aufgelaufene Teuerung dies rechtfertigt:
    1. die Vergütungen für Sonntags- und Nachtarbeit;
    2. die Vergütungen für Pikettdienst;
    3. die Funktionszulagen;
    4. die Sonderzulagen.
Art. 29 Funktionszulagen

(Art. 15 BPG)

  1. Bei vorübergehenden Einsätzen mit besonderen Anforderungen oder Beanspruchungen, die keine Abgeltung über eine dauerhafte Einreihung auf einer höheren Funktionsstufe rechtfertigen, können Funktionszulagen ausgerichtet werden.
  2. Die Höhe der Zulage richtet sich nach der Funktionsstufe, die der besonderen Anforderung oder Beanspruchung entspricht.
  3. Für die Ausübung der Aufgabe als übriges Mitglied einer Anstaltsleitung kann eine Funktionszulage ausgerichtet werden.44
Art. 30 Sonderprämien

(Art. 15 BPG)

  1. Für ausserordentliche Leistungen von einzelnen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder von Arbeitsgruppen können Sonderprämien ausgerichtet werden.
  2. Die Sonderprämien werden in Form von Geld oder Naturalien ausgerichtet.
  3. Ihr Wert darf 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe nach Anhang 2 nicht übersteigen.
Art. 31 Befristete Arbeitsmarktzulage

Um besondere Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt zu berücksichtigen, kann der ETH-Rat für bestimmte Funktionen eine befristete Arbeitsmarktzulage von höchstens 10 Prozent des Maximalbetrages der Funktionsstufe festlegen.

Art. 32
Art. 33 Vergütungen

(Art. 15 BPG)

Vergütungen können ausgerichtet werden für:

  1. Sonntags- und Nachtarbeit;
  2. Schicht- und Pikettdienst.
Art. 34 Teilzeitbeschäftigung

(Art. 15 BPG) Bei teilzeitbeschäftigten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern entsprechen der Lohn und die Zulagen unter Vorbehalt von Artikel 41a dem Beschäftigungsgrad.

Art. 35

2. Abschnitt: Sozialleistungen

Art. 36 Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall und Anrechnung von Leistungen der SozialversicherungenKommentare öffnen

(Art. 29 und 30 BPG)

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die infolge von Krankheit oder Unfall arbeitsunfähig sind, haben Anspruch auf Lohnfortzahlung nach den Bestimmungen in den Artikeln 36–36c .
  2. Voraussetzung für die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall ist die Erfüllung der Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2-4.
  3. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten können ihre Pflicht zur Lohnfortzahlung erfüllen, indem sie eine gleichwertige Versicherung zugunsten der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter abschliessen.
  4. Auf den Lohnanspruch bei Krankheit und Unfall werden Leistungen der Militärversicherung, der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung angerechnet. Die Renten und die Taggelder der Invalidenversicherung werden so weit angerechnet, als diese zusammen mit dem Lohn, einschliesslich der angerechneten Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer anderen obligatorischen Unfallversicherung, den ungekürzten Lohn übersteigen.
Art. 36a Mitwirkungspflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsunfähigkeit
  1. Bei Abwesenheiten, die länger als drei aufeinanderfolgende Absenztage dauern, reichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der zuständigen Stelle unaufgefordert ein Arztzeugnis ein.
  2. In begründeten Fällen kann die zuständige Stelle:
    1. bereits ab dem ersten Absenztag ein Arztzeugnis verlangen oder die Fristen verlängern;
    2. eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit anordnen.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, an den Eingliederungsmassnahmen nach Artikel 47a mitzuwirken. Namentlich haben sie ärztliche Anordnungen zu befolgen, an angeordneten vertrauensärztlichen Untersuchungen teilzunehmen und auf Verlangen die behandelnden Ärztinnen und Ärzte zur Auskunftserteilung gegenüber der Vertrauensärztin oder dem Vertrauensarzt zu ermächtigen.
  4. Während einer Arbeitsunfähigkeit muss rechtzeitig vor der Abreise ins Ausland eine schriftliche Mitteilung unter Angabe des Aufenthaltsortes an die nach Artikel 3 bezeichnete Stelle erfolgen unter Beilage einer Bescheinigung der behandelnden Ärztin oder des behandelnden Arztes.
Art. 36abis Dauer und Umfang der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall
  1. Der Anspruch auf Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall beginnt am ersten Tag der Krankheit bzw. des Unfalls. Er dauert bis zur Wiedererlangung der Arbeitsfähigkeit, längstens jedoch:
    1. bis zum Ablauf der Kündigungsfrist, wenn das Arbeitsverhältnis in der Probezeit gekündigt wird;
    2. 365 Tage in den ersten zwei Dienstjahren nach Ablauf der Probezeit;
    3. 730 Tage ab dem dritten Dienstjahr.
  2. Tage, an denen eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ganz oder teilweise arbeitsunfähig ist, werden gleichermassen an die Dauer des Lohnfortzahlungsanspruchs angerechnet.
  3. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Krankheit oder Unfall wird der volle Bruttolohn einschliesslich der Zulagen ausgerichtet. Ab dem 366. Tag werden 90 Prozent des Bruttolohns bezahlt. Allfällige aufgabenbezogene Zulagen werden im gleichen Umfang gekürzt.
  4. Bei befristeten Arbeitsverhältnissen endet der Lohnfortzahlungsanspruch mit dem Vertragsablauf, sofern dieser Zeitpunkt vor demjenigen nach Absatz 1 liegt.
  5. Bei Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Stundenlohn richtet sich die Lohnfortzahlung nach dem Stundenlohn der vertraglich geregelten regelmässigen Arbeitszeiten, andernfalls nach dem durchschnittlichen Lohn der letzten zwölf Monate vor Beginn der Arbeitsunfähigkeit. War die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter vor der Arbeitsunfähigkeit weniger als zwölf Monate beschäftigt, so gilt als Basis der durchschnittliche Lohn während der bisherigen Beschäftigungsdauer.
Art. 36b Kürzung oder Wegfall der Leistungen
  1. Kommt eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter den Mitwirkungspflichten nach Artikel 36a Absätze 2–4 nicht oder nur teilweise nach, so können die Leistungen gekürzt oder in schweren Fällen eingestellt werden.
  2. Die Leistungen können zudem gekürzt werden, wenn eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter eine Krankheit oder einen Unfall absichtlich oder grob fahrlässig herbeigeführt hat, sich bewusst einer aussergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt hat oder ein Wagnis eingegangen ist.
Art. 36c Unterbruch und Neubeginn der Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall

(Art. 29 BPG)

  1. Arbeitet eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter nach Beginn der Arbeitsunfähigkeit zwischenzeitlich wieder entsprechend dem Beschäftigungsgrad, so verlängern sich die Fristen nach Artikel 36a bisAbsatz 1 um die Anzahl Tage, an denen die ganze tägliche Sollarbeitszeit geleistet und die Anforderungen gemäss Stellenbeschrieb erfüllt werden.
  2. Nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36a bisAbsatz 1 beginnen bei einer Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls oder eines erneuten Auftretens einer Krankheit oder von Unfallfolgen diese Fristen neu zu laufen, wenn die angestellte Person zuvor während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war. Abwesenheiten wegen Krankheit oder Unfall von insgesamt weniger als 30 Kalendertagen werden nicht berücksichtigt.
  3. Bei Arbeitsunfähigkeit infolge einer neuen Krankheit oder eines neuen Unfalls nach Ablauf der Lohnfortzahlungsfristen nach Artikel 36a bisund bevor die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter während mindestens zwölf Monaten ununterbrochen entsprechend ihrem Beschäftigungsgrad arbeitsfähig war, besteht bis im fünftem Dienstjahr ein Anspruch auf Lohnfortzahlung im Umfang von 90 Prozent des Bruttolohnes während 90 Tagen und ab dem sechsten Dienstjahr während 180 Tagen.
Art. 37 Lohnfortzahlung bei Schwangerschaft, Mutterschaft und Adoption

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

  1. Mitarbeiterinnen haben bei Mutterschaft während vier Monaten Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung.
  2. Auf Wunsch kann die Mitarbeiterin die Arbeit frühestens einen Monat vor der errechneten Geburt aussetzen.
  3. Die Hälfte des Mutterschaftsurlaubs kann nach Absprache mit der zuständigen Stelle in Form einer selbst gewählten Reduktion des vertraglich vereinbarten Beschäftigungsgrades bezogen werden. Arbeitet auch der Vater im ETH-Bereich, so können die Eltern diese Arbeitsaussetzung nach eigenem Ermessen aufteilen.
  4. Zur Aufnahme von Kindern bis zum sechsten Altersjahr und von behinderten Kindern zur späteren Adoption besteht Anspruch auf Arbeitsaussetzung bei voller Lohnfortzahlung während zwei Monaten. Absatz 3 ist sinngemäss anwendbar.
Art. 37a Vaterschaftsurlaub, Urlaub der eingetragenen Partnerin oder des eingetragenen Partners und Adoptionsurlaub

(Art. 17a BPG)

  1. Ein Anspruch auf einen bezahlten Urlaub von zwanzig Arbeitstagen bei voller Lohnfortzahlung besteht:
    1. für den rechtlichen Vater bei der Geburt eines oder mehrerer eigener Kinder;
    2. in einer eingetragenen Partnerschaft für die Partnerin oder den Partner bei der Geburt eines oder mehrerer Kinder der anderen Partnerin oder des anderen Partners;
    3. für den Adoptivvater bei einer Adoption eines oder mehrerer Kinder nach Artikel 37 Absatz 4.
  2. Zehn Tage des Urlaubs sind in den ersten sechs Monaten nach der Geburt oder der Adoption zu beziehen, die restlichen zehn Tage innerhalb von zwölf Monaten. Der Urlaub kann tageweise oder kumuliert bezogen werden.
Art. 37b Urlaub für die Betreuung eines gesundheitlich schwer beeinträchtigten Kindes

(Art. 17a BPG)

  1. Bei einer Arbeitsaussetzung für die Betreuung eines Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, werden der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter während höchstens 14 Wochen der volle Lohn und die Sozialzulagen ausgerichtet.
  2. Ein Kind ist gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn:
    1. eine einschneidende Veränderung seines körperlichen oder psychischen Zustandes eingetreten ist;
    2. der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar ist oder mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder dem Tod zu rechnen ist;
    3. ein erhöhter Bedarf an Betreuung durch die Eltern besteht; und
    4. mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen muss.
  3. Der Betreuungsurlaub ist innerhalb von 18 Monaten seit dem ersten Tag der Arbeitsaussetzung nach Absatz 1 zu beziehen.
  4. Pro Krankheitsfall oder Unfall entsteht nur ein Anspruch. Ein Rückfall, der nach einer mindestens 12 Monate dauernden beschwerdefreien Zeit eintritt, gilt als neues Ereignis.
Art. 38 Lohnfortzahlung bei Militär-, Zivilschutz- und zivilem Ersatzdienst

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

  1. Bei Arbeitsaussetzung wegen obligatorischen schweizerischen Militär- und Zivilschutzdienstes und während der Dauer des zivilen Ersatzdienstes haben die Dienstpflichtigen Anspruch auf Fortzahlung des vollen Lohns.
  2. Bei freiwilliger Dienstleistung kann der Lohn während höchstens 10 Arbeitstagen pro Jahr fortgezahlt werden.
  3. Die gesetzlichen Erwerbsausfallentschädigungen bei Dienstleistungen nach Absatz 1 und 2 gehen an die beiden ETH und die Forschungsanstalten.
  4. Die Sozialzulagen werden ungekürzt ausgerichtet.
Art. 39 Leistungen bei Berufsunfall

(Art. 29 Abs. 1 BPG)

  1. Bei Invalidität als Folge eines Berufsunfalls oder einer gleichzustellenden Berufskrankheit besteht ein Anspruch auf:45
    1. 46 100 Prozent des massgebenden Lohnes bei gänzlicher Erwerbsunfähigkeit bis zum Erreichen der Altersgrenze nach Artikel 21 AHVG47;
    2. bei teilweiser Erwerbsunfähigkeit der dem Invaliditätsgrad gemäss Bundesgesetz vom 20. März 198148über die Unfallversicherung entsprechende Anteil.
  2. 49
  3. Versicherungsleistungen werden angerechnet.
Art. 39a
Art. 40 Lohnfortzahlung im Todesfall

(Art. 29 Abs. 2 BPG)

  1. Im Falle des Todes einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters erhalten die Hinterbliebenen einen Betrag in der Höhe von insgesamt einem Sechstel des Jahreslohnes zuzüglich allfälliger Zulagen nach den Artikeln 41–41b .
  2. Als Hinterbliebene gelten die Ehegattin, der Ehegatte, die eingetragene Partnerin, der eingetragene Partner, minderjährige Kinder oder eine Person, mit der die verstorbene Person vor ihrem Tod eine Lebensgemeinschaft geführt hat. Fehlen diese Hinterbliebenen, so gelten als Hinterbliebene andere Personen, denen gegenüber die verstorbene Mitarbeiterin oder der verstorbene Mitarbeiter eine Unterstützungspflicht erfüllt hat.
Art. 41 Anspruch auf Familienzulage

(Art. 31 Abs. 1–3 BPG) Der Anspruch auf Familienzulage richtet sich nach Artikel 3 des Familienzulagengesetzes vom 24. März 200650(FamZG).

Art. 41a Ergänzende Leistungen zur Familienzulage

(Art. 31 Abs. 1−3 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 richtet den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ergänzende Leistungen zur Familienzulage aus. Der Gesamtbetrag aus den Familienzulagen nach FamZG51, den kantonalen Familienzulagen und der ergänzenden Leistung beträgt jährlich höchstens:
    1. 4519Franken für das erste zulagenberechtigte Kind;
    2. 2919Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe a FamZG besteht.
    3. 3298Franken für jedes weitere zulagenberechtigte Kind, für welches ein Anspruch nach Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe b FamZG besteht.
  2. Sind die Familienzulagen nach FamZG und die kantonalen Familienzulagen zusammen höher als der Betrag nach Absatz 1 Buchstaben a–c, so besteht kein Anspruch auf eine ergänzende Leistung.
  3. Von der ergänzenden Leistung werden folgende Familienzulagen abgezogen:
    1. von anderen Personen für dasselbe Kind geltend gemachte Familienzulagen nach FamZG und den kantonalen Familienzulagenordnungen;
    2. von der Mitarbeiterin, dem Mitarbeiter oder anderen Personen für dasselbe Kind bei anderen Arbeitgebern oder einer anderen Stelle geltend gemachte obligatorische und überobligatorische Familien-, Kinder-, Ausbildungs- oder Betreuungszulagen.
  4. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit einem Beschäftigungsgrad von weniger als 50 Prozent oder welche den Mindestlohn für Kinderzulagen (Art. 13 Abs. 3 FamZG) nicht erreichen, erhalten die ergänzenden Leistungen nur bei Vorliegen eines Härtefalls. Haben mehrere angestellte Personen für das gleiche Kind Anspruch auf Familienzulagen, so werden ihnen die ergänzenden Leistungen ausbezahlt, wenn der Beschäftigungsgrad insgesamt mindestens 50 Prozent beträgt.
  5. Die ergänzenden Leistungen zur Familienzulage werden an die Teuerung angepasst.
Art. 41b Zulage für Verwandtschaftsunterstützung

(Art. 31 Abs. 1–3 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann den halben Betrag der Zulage nach Artikel 41a Absatz 1 Buchstabe a ausrichten an Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Ehefrau, Ehemann, eingetragene Partnerin oder eingetragener Partner wegen schwerer Krankheit an der Ausübung einer Erwerbstätigkeit dauernd gehindert ist.
  2. Die Zulage für Verwandtschaftsunterstützung wird an die Teuerung angepasst.
Art. 42 Berufliche Vorsorge

(Art. 32g Abs. 5 BPG)

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des ETH-Bereichs werden nach den Bestimmungen über die berufliche Vorsorge des BPG und des PUBLICA-Gesetzes vom 20. Dezember 200652bei PUBLICA versichert.
  2. Der Lohn und die Lohnbestandteile nach den Artikeln 24, 26, 27, 29 und 31 gelten als massgebender Lohn und werden bei PUBLICA im Rahmen der reglementarischen Bestimmungen versichert.53
  3. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 kann sich am reglementarischen Einkauf beteiligen, sofern bei Neuanstellungen der Vorsorgeschutz gemessen an der Funktion und Qualifikation der anzustellenden Person als unangemessen gering erscheint.
  4. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des VR-ETH 154.
Art. 42a Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

(Art. 32k Abs. 2 BPG)

  1. Personen, die sich vor dem Rentenalter nach Artikel 21 AHVG55pensionieren lassen, können eine reglementarische Überbrückungsrente beziehen.
  2. Der Arbeitgeber beteiligt sich an der Finanzierung der Überbrückungsrente, wenn die angestellte Person:
    1. freiwillig ganz oder teilweise pensioniert wird;
    2. das 62. Altersjahr vollendet hat;
    3. unmittelbar vor der Pensionierung mindestens fünf Jahre für eine Institution des ETH-Bereichs gearbeitet hat;
    4. in einer Funktion tätig war, die während mindestens fünf Jahren mit einer andauernd hohen physischen oder psychischen Belastung verbunden ist; und
    5. die Ausrichtung einer ganzen oder halben Überbrückungsrente verlangt.
  3. Tätigkeiten nach Absatz 2 Buchstabe d liegen namentlich in den folgenden Fällen vor:
    1. Tätigkeiten mit physikalischen, chemischen oder biologischen Einflüssen, die zu einer Gesundheitsgefährdung führen können;
    2. Tätigkeiten in einer schwierigen Arbeitsumgebung, namentlich bei extremen Temperaturen, rauen klimatischen Bedingungen oder schlechten Lichtverhältnissen;
    3. Tätigkeiten mit erhöhten Belastungen für den Bewegungsapparat;
    4. Tätigkeiten mit einer erhöhten Unfallgefahr;
    5. stark repetitive, einseitige oder emotional belastende Tätigkeiten, die zu einer hohen psychischen Belastung führen können;
    6. Tätigkeiten, die aufgrund ihrer Ausrichtung mit starker psychischer Belastung verbunden sind, die sich aus hohem Leistungs-, Erwartungs- oder Innovationsdruck oder aus der steten Notwendigkeit zur Anpassung an neuste, wenig erprobte Technologien und Techniken ergibt;
    7. Tätigkeiten mit belastenden Arbeitszeiten, wie Einsätze im Rahmen von festen Dienstplänen oder Nachtarbeit.
  4. Der ETH-Rat legt im Einvernehmen mit den beiden Hochschulen und den Forschungsanstalten die Funktionen fest, bei deren Ausübung ein Anspruch auf Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente besteht.
  5. Die prozentuale Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente richtet sich nach Anhang 5.
  6. Die für das Arbeitsverhältnis zuständige Stelle nach Artikel 2 prüft die Anspruchsvoraussetzungen und berechnet den durchschnittlichen Beschäftigungsgrad dieser Person.

3. Abschnitt: Weitere Leistungen

Art. 43 Ausrüstung

(Art. 18 Abs. 1 BPG)

  1. Die zuständigen Stellen rüsten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Lehrlinge, Praktikantinnen und Praktikanten mit den erforderlichen Materialien und Schutzkleidern aus.
  2. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter eigene Geräte, Materialien und Schutzkleider verwenden. Es kann dafür eine Entschädigung vereinbart werden.
  3. 56
Art. 44 AuslagenKommentare öffnen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf den Ersatz von Auslagen, welche ihnen aufgrund der beruflichen Tätigkeit entstehen.
  2. Der ETH-Rat stellt die Grundsätze über die Vergütungen von Mahlzeiten, Übernachtungen, Transporten, Bewirtung von Gästen und weiteren Auslagen auf.
  3. Die Auslagen werden nach den Kriterien Angemessenheit, Sparsamkeit, Zeitaufwand und Ökologie ersetzt.
Art. 45 Treueprämie

(Art. 32 Bst. b BPG)

  1. Nach dem 10. und dem 15. Anstellungsjahr wird eine Treueprämie im Umfang eines halben Monats bezahlten Urlaubs oder eines halben Monatslohns ausgerichtet. Nach dem 20. Anstellungsjahr und nach je fünf weiteren Anstellungsjahren wird eine Treueprämie im Umfang eines Monats bezahlten Urlaubs oder eines Monatslohns ausgerichtet.
  2. 57
  3. Der bezahlte Urlaub ist innerhalb von fünf Jahren zu beziehen danach verfällt der Anspruch.58
Art. 46 Besondere Dienstleistungen

(Art. 32 Bst. e und g BPG)

Zur Erhaltung der Attraktivität auf dem Arbeitsmarkt können die beiden ETH und die Forschungsanstalten besondere Dienstleistungen anbieten; dazu gehören:

  1. Angebote im Bereich der familienergänzenden Kinderbetreuung;
  2. der Betrieb von Personalrestaurants, Erfrischungsräumen und anderen leistungserhaltenden Einrichtungen;
  3. Vergünstigungen auf Leistungen und Produkten.
Art. 47 Vertrauensärztliche Überprüfung

Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten stellen für medizinische Abklärungen und arbeitsmedizinische Massnahmen eine vertrauensärztliche Überprüfung sicher.

Art. 47a Eingliederungsmassnahmen

(Art. 4 Abs. 2 Bst. g BPG)

  1. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten unterstützen die Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. Bei krankheits- oder unfallbedingter Arbeitsverhinderung einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters schöpft die zuständige Stelle nach Artikel 2 alle sinnvollen und zumutbaren Möglichkeiten aus, um die Mitarbeiterin oder den Mitarbeiter wieder in den Arbeitsprozess einzugliedern (Eingliederungsmassnahmen). Sie bezieht geeignete Fachstellen in ihre Abklärungen mit ein.
  2. Bei andauernder teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zu prüfen, ob das Arbeitsverhältnis mit einem reduzierten Beschäftigungsgrad oder an einer anderen Stelle, die der Restarbeitsfähigkeit einer Mitarbeiterin oder eines Mitarbeiters entspricht, weitergeführt werden kann.
Art. 48 Verfahrens- und ParteikostenKommentare öffnen

(Art. 18 Abs. 2 BPG)

  1. Der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten vergüten Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil‑, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn:
    1. ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht; oder
    2. die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben.
  2. Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet.
Art. 49 Entschädigung

(Art. 19 Abs. 3 und 5 BPG)

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis ohne eigenes Verschulden gekündigt wird, erhalten eine Entschädigung, wenn eine der folgenden Bedingungen erfüllt ist:
    1. Das Arbeitsverhältnis hat bei einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG ununterbrochen mindestens 20 Jahre gedauert.
    2. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter hat das 50. Altersjahr vollendet.
    3. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter arbeitet in einem Beruf, nach dem keine oder nur eine schwache Nachfrage besteht.
  2. Bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Entschädigung ausgerichtet werden.
  3. Die Entschädigung beträgt mindestens einen Monats- und höchstens einen Jahreslohn.
  4. Bei der Bemessung der Entschädigung sind insbesondere zu berücksichtigen:
    1. die Gründe des Austritts;
    2. das Alter;
    3. die berufliche und persönliche Situation;
    4. die Dauer der Anstellung.
  5. Keine Entschädigung wird ausgerichtet, wenn die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter unmittelbar im Anschluss an das bisherige Anstellungsverhältnis von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt wird. Artikel 34c Absatz 2 BPG bleibt vorbehalten.
  6. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die innerhalb von einem Jahr von einem Arbeitgeber nach Artikel 3 BPG angestellt werden, müssen die Entschädigung anteilmässig zurückzahlen.
  7. Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt bei unverschuldeter Auflösung des Arbeitsverhältnisses und bei Beendigung im gegenseitigen Einvernehmen Artikel 7 Absatz 4 der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200359.

4. Abschnitt: Ferien und Urlaub

Art. 50 Feiertage

Die ortsüblichen Feiertage sind arbeitsfrei.

Art. 51 Ferien

(Art. 17 BPG)

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter haben Anspruch auf fünf Wochen Ferien pro Kalenderjahr.
  2. Der Ferienanspruch erhöht sich im Jahr des vollendeten 50. Altersjahrs auf sechs Wochen.
  3. Der Ferienanspruch beträgt für Jugendliche bis und mit dem Kalenderjahr, in dem sie das 20. Altersjahr vollenden, sechs Wochen.60
  4. Die Vorgesetzten vereinbaren den Zeitpunkt der Ferien mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern nach Massgabe der betrieblichen Bedürfnisse.
  5. Die Ferien sind grundsätzlich im Kalenderjahr zu beziehen, in dem der Ferienanspruch entsteht. Unter Berücksichtigung der Betriebsinteressen und mit dem Einverständnis der oder des Vorgesetzten kann eine Abweichung vereinbart werden.61
  6. Nicht bezogene Ferien dürfen nur nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses ausbezahlt werden.
  7. Bei Absenzen wegen Militärdienst, Zivilschutzdienst, zivilem Einsatzdienst, Unfall oder Krankheit, die innert eines Kalenderjahres gesamthaft länger als drei Monate dauern, wird der jährliche Ferienanspruch für jeden weiteren vollen Absenzenmonat um je1/12gekürzt. Bei andauernder Absenz wegen Krankheit oder Unfall wird ab dem zweiten Kalenderjahr der Ferienanspruch für jeden vollen Absenzenmonat um je1/12gekürzt. Bei unbezahltem Urlaub wird der Ferienanspruch vom zweiten Monat an gekürzt.62
  8. Bei Teilzeitbeschäftigten entspricht der Ferienanspruch dem Beschäftigungsgrad.
Art. 52 Urlaub

(Art. 17 und 17a Abs. 4 BPG)^63^

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern kann in besonderen Fällen auf begründetes Gesuch hin bezahlter, teilweise bezahlter oder unbezahlter Urlaub gewährt werden, sofern der betriebliche Ablauf nicht in unzumutbarer Weise beeinträchtigt wird. Die bezahlte Arbeitszeit richtet sich nach dem jeweiligen Beschäftigungsgrad.
  2. Als Arbeitszeit werden angerechnet:
a. für die eigene Heirat6 Tage
b. für die Heirat von Familienangehörigen1 Tag
c.64
d.65 für die erste Pflege und die Organisation der weiteren Pflege von Kranken im eigenen Haushalt oder der eigenen Eltern, sofern keine andere Betreuungsmöglichkeit vorhanden istdie erforderliche Zeit bis 3 Tage pro Ereignis
e. für die Erledigung wichtiger schulischer Angelegenheiten und medizinischer Abklärungen für Kinder unter 16 durch Erziehendebis 5 Tage
pro Kalenderjahr
f. für den Wohnungswechsel1 Tag
pro Kalenderjahr
g.66 für die Leitung und Begleitung von Kursen im Rahmen von Jugend und Sport oder von Behindertensportbis 5 Tage
pro Kalenderjahr
h.67 für die militärische Aushebung, Inspektion und Abgabedie erforderliche Zeit gemäss Marschbefehl
i. für Feuerwehreinsätze und Übungendie erforderliche Zeit
j.68 bei Todesfall im engen Familienkreis oder im eigenen Haushalt5 Tage
k.69 bei Todesfall in der Familie und Verwandtschaft ausserhalb des eigenen Haushalts1–3 Tage nach Aufwand
l.70 für die Teilnahme an der Bestattung einer nahestehenden Person, einer Arbeitskollegin oder eines Arbeitskollegendie erforderliche Zeit, maximal ½ Tag
m. für die Teilnahme an gewerkschaftlichen Bildungsveranstaltungen6 Tage in
2 Kalenderjahren
n.71 für Tätigkeiten in Personalverbändenbis 30 Tage nach Absprache mit den Sozialpartnern
o. für die Ausübung öffentlicher Ämterbis 15 Tage pro Kalenderjahr.
  1. Planbare Absenzen gelten nur als Arbeitszeit, wenn die Erledigung nicht in der arbeitsfreien Zeit oder im Rahmen der flexiblen Arbeitszeit erfolgen kann. Dazu gehören: Arztbesuch, Therapien, Vorladungen einer Behörde in einer nicht privaten Angelegenheit.
  2. Für die Erledigung privater Angelegenheiten wird kein bezahlter Urlaub gewährt.
  3. 72
Art. 52a Unbezahlter und teilweise bezahlter Urlaub

(Art. 17 und 31 Abs. 5 BPG)

  1. Unbezahlter oder teilweise bezahlter Urlaub kann im Rahmen der betrieblichen und organisatorischen Möglichkeiten bewilligt werden. Er soll in der Regel ein Jahr nicht überschreiten.
  2. Während eines unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaubs bleibt der Vorsorgeschutz während eines Monats unverändert.
  3. Gewährt die zuständige Stelle nach Artikel 2 einen unbezahlten oder teilweise bezahlten Urlaub von mehr als einem Monat, so vereinbart sie mit der Mitarbeiterin oder dem Mitarbeiter vor Urlaubsantritt, ob und wie die Versicherung und die Beitragspflicht ab dem zweiten Urlaubsmonat weiter bestehen sollen.
  4. Übernimmt die zuständige Stelle nach Artikel 2 ab dem zweiten Urlaubsmonat die Arbeitgeberbeiträge oder die Risikoprämie nicht mehr, so meldet sie den Urlaub PUBLICA. Die Mitarbeiterin oder der Mitarbeiter kann den bisherigen Versicherungsschutz aufrechterhalten, indem sie oder er nebst den eigenen Sparbeiträgen auch die Sparbeiträge des Arbeitgebers und die Risikoprämie bezahlt, oder die Versicherung auf die Risiken Tod und Invalidität beschränken.
  5. Die während des Urlaubs von der beurlaubten Mitarbeiterin oder dem beurlaubten Mitarbeiter geschuldeten Beiträge werden ihr oder ihm nach der Wiederaufnahme der Arbeit vom Lohn abgezogen.

5. Kapitel: Pflichten

Art. 53 Aufgabenerfüllung

Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben kompetent und verantwortungsbewusst zu erfüllen, sich an die betrieblichen Weisungen und an die Anordnungen der Vorgesetzten zu halten und sich gegenüber den Kolleginnen und Kollegen kooperativ und loyal zu verhalten.

Art. 53a Wahrung der Interessen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten
  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter erfüllen die Aufgaben unabhängig von persönlichen Interessen und vermeiden Konflikte zwischen ihren privaten Interessen und jenen des Bundes, des ETH-Rates, der beiden ETH und der Forschungsanstalten.
  2. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 sorgt dafür, dass Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die miteinander verheiratet sind, in einer Partnerschaft leben, eng verwandt oder verschwägert sind, so beschäftigt werden, dass sie nicht unmittelbar miteinander arbeiten oder in direktem Unterstellungsverhältnis stehen. Wer in einer solchen Beziehung steht, hat dies der oder dem Vorgesetzten zu melden.
Art. 53b Ausstand
  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter treten in den Ausstand, wenn sie aus einem persönlichen Interesse in einer Sache oder aus anderen Gründen befangen sein könnten. Der Anschein der Befangenheit genügt als Ausstandsgrund.
  2. Als Befangenheitsgründe gelten namentlich:
    1. die besondere Beziehungsnähe oder die persönliche Freund- oder Feindschaft zu einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
    2. eine finanzielle Beteiligung an einer juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist;
    3. das Vorliegen eines Stellenangebotes einer natürlichen oder juristischen Person, die an einem Geschäft oder einem Entscheidungsprozess beteiligt oder davon betroffen ist.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter legen nicht vermeidbare Befangenheitsgründe der oder dem Vorgesetzten rechtzeitig offen. In Zweifelsfällen entscheidet diese oder dieser über den Ausstand.
Art. 54 Arbeitszeit

(Art. 17 BPG)

  1. Die durchschnittliche Wochenarbeitszeit beträgt für vollzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter 41 Stunden. Für teilzeitbeschäftigte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter entspricht sie dem vereinbarten Beschäftigungsgrad.
  2. Die zuständigen Stellen können mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern oder mit deren Personalvertretungen eine spezifische Gestaltung der Arbeitszeit vereinbaren. 2bis. Im Einvernehmen mit der zuständigen Stelle können flexible Arbeitsformen, namentlich die Erbringung der Arbeitsleistung ausserhalb des Arbeitsplatzes, vereinbart werden, soweit es die Art der Tätigkeit und die betrieblichen Bedürfnisse zulassen. Die beiden ETH, die Forschungsanstalten und der ETH-Rat können für ihr Personal die flexiblen Arbeitsformen regeln; sie vereinbaren gegebenenfalls mit ihren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Ort, an dem die Arbeitsleistung erbracht wird.73
  3. Reisezeiten bei Dienstreisen im Inland gelten als Arbeitszeit. Bei Auslanddienstreisen wird die vereinbarte Soll-Arbeitszeit angerechnet.74
  4. Über Mittag muss die Arbeit für mindestens 30 Minuten unterbrochen werden. Als Arbeitszeit gelten hingegen eine Pause von je 15 Minuten am Vormittag und am Nachmittag.
  5. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten regeln den Schicht- und Pikettdienst in Absprache mit den Personalvertretungen.
Art. 54a Dokumentation der Arbeitszeit und der Abwesenheiten

(Art. 17a BPG)

  1. Alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind verpflichtet, ihre Abwesenheiten aufgrund von Ferien, Urlaub, Mutterschaft, Krankheit, Unfall, Militär-, Schutz- und Zivildienst sowie den Bezug von als bezahlten Urlaub gewährten Treueprämien zu dokumentieren.
  2. Im Übrigen regeln der ETH-Rat, die beiden ETH und die Forschungsanstalten je für ihren Bereich nach Massgabe des geltenden Rechts die Dokumentation der Arbeitszeiten und der Abwesenheiten sowie die Einzelheiten zu Arbeitszeitmodellen, zum Schicht- und zum Pikettdienst und zum Übertrag, zur Kompensation und zur Auszahlung von Ferien, Urlaubs-, Überstunden- und Überzeitsaldi.
Art. 55 Überstunden und Überzeit

(Art. 17 BPG)

  1. Bei ausserordentlicher Geschäftslast oder wegen dringender Arbeit kann die zuständige Stelle unter Wahrung einer angemessenen Frist Überstunden oder Überzeit anordnen oder bewilligen. Die zuständige Stelle plant mit den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern den Abbau angeordneter oder bewilligter Überstunden oder Überzeit.
  2. Überstunden sind geleistete Arbeitsstunden, die über das wöchentlich festgesetzte Pensum bei Vollzeit- oder Teilzeitbeschäftigten hinausgehen, jedoch die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche nicht überschreiten. Überzeit liegt dann vor, wenn die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 45 Stunden pro Woche überschritten wird. Pro Jahr können höchstens 170 Stunden Überzeit geleistet werden.
  3. Geleistete Überstunden sind durch Freizeit von gleicher Dauer zu kompensieren.75
  4. Können Überstunden nicht kompensiert werden, so hat der Arbeitgeber dafür den Normallohn ohne Zuschlag zu entrichten.76 4bis. Für die Kompensation und die Auszahlung der Überzeit gelten die Bestimmungen des Arbeitsgesetzes vom 13. März 196477für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die in dessen persönlichen Geltungsbereich fallen. Nach Möglichkeit ist eine Vereinbarung für die Kompensation von geleisteter Überzeit durch Freizeit zu suchen.78
  5. Die beiden ETH und die Forschungsanstalten sorgen dafür, dass pro Kalenderjahr höchstens 100 Überstunden ausbezahlt und auf das folgende Kalenderjahr höchstens 100 Stunden übertragen werden.79
  6. Bei Angehörigen des Kaders kann die Auszahlung von Überstunden im Arbeitsvertrag wegbedungen werden.80
  7. Hat eine Mitarbeiterin oder ein Mitarbeiter ohne Anordnung und Wissen der zuständigen Stelle nach Artikel 2 Arbeitszeit geleistet, so kann diese nur dann als Überstunden und Überzeit anerkannt werden, wenn sie von der angestellten Person innerhalb von sechs Monaten geltend gemacht und ein entsprechender Nachweis dafür erbracht wird.81
Art. 56 Nebenbeschäftigungen der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter melden ihrer vorgesetzten Stelle sämtliche öffentlichen Ämter und gegen Entgelt ausgeübten Tätigkeiten, die sie ausserhalb ihres Arbeitsverhältnisses ausüben, insbesondere externe Lehrverpflichtungen, Beratungstätigkeiten, Verwaltungsratsmandate und andere Dienstleistungen.
  2. Unentgeltlich ausgeübte Tätigkeiten sind meldepflichtig, sofern Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden können oder sie den Ruf des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten beeinträchtigen könnten.
  3. Die Ausübung der Ämter und der Tätigkeiten nach den Absätzen 1 und 2 bedarf der Bewilligung, wenn:
    1. sie eine Mitarbeiterin oder einen Mitarbeiter in einem Umfang beanspruchen, der die Leistungsfähigkeit im Arbeitsverhältnis mit dem ETH-Rat, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten vermindern kann, insbesondere wenn die gesamte zeitliche Beanspruchung durch die Haupt- und die Nebenbeschäftigung ein volles Arbeitspensum um mehr als 10 Prozent übersteigt;
    2. aufgrund der Art der Tätigkeit die Gefahr eines Konfliktes mit den Interessen aus dem Arbeitsverhältnis oder mit den Interessen des ETH-Rats, der beiden ETH oder der Forschungsanstalten besteht;
    3. die Infrastruktur des Arbeitsplatzes beansprucht werden soll.
  4. Können im Einzelfall Interessenkonflikte nicht ausgeschlossen werden, so wird die Bewilligung mit geeigneten Auflagen oder Bedingungen verbunden oder verweigert. Interessenkonflikte können insbesondere bei folgenden Tätigkeiten bestehen:
    1. Beratung oder Vertretung von Dritten in Angelegenheiten, die zu den Aufgaben im Rahmen des Arbeitsverhältnisses gehören;
    2. Tätigkeiten im Zusammenhang mit Aufträgen, die für den ETH-Rat, die beiden ETH oder die Forschungsanstalten ausgeführt werden oder die von Letzteren in absehbarer Zeit zu vergeben sind.
  5. Die Mitteilung oder das Bewilligungsgesuch ist rechtzeitig vor Beginn der Tätigkeit bei der vorgesetzten Stelle einzureichen. Die beiden Dokumente geben Auskunft über:
    1. die Art und die Dauer der Nebenbeschäftigung;
    2. die voraussichtliche zeitliche Belastung;
    3. die Art und den Umfang der Beanspruchung der Infrastruktur;
    4. mögliche Interessenkonflikte.
Art. 56a Nebenbeschäftigungen der übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen
  1. Für die übrigen Mitglieder der Anstaltsleitungen gilt für die Ausübung von Nebenbeschäftigungen Artikel 7a der Verordnung ETH-Bereich vom 19. November 200382.
  2. Der ETH-Rat entscheidet auf Gesuch hin über den ganzen oder teilweisen Verzicht auf Ablieferung des Einkommens aus Nebenbeschäftigungen gemäss Artikel 11 Absatz 5 der Kaderlohnverordnung vom 19. Dezember 200383.
Art. 56b Vorteilsannahme

(Art. 21 Abs. 3 BPG)

  1. Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit weder für sich selbst noch für ihre Angehörigen von Dritten Geschenke annehmen oder sich andere Vorteile einräumen lassen, die geringfügige, sozial übliche Gesten übersteigen oder zu einer gewissen Abhängigkeit führen können. Als geringfügige Vorteile gelten Naturalgeschenke, deren Marktwert 200 Franken nicht übersteigt.84
  2. In Zweifelsfällen entscheidet die vorgesetzte Stelle.85
Art. 57 Berufs-, Geschäfts- und Amtsgeheimnis

(Art. 22 BPG)

  1. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind zur Verschwiegenheit über berufliche und geschäftliche Angelegenheiten verpflichtet, die nach ihrer Natur oder gemäss besonderer Vorschrift geheimzuhalten sind.
  2. Die Pflicht zur Verschwiegenheit bleibt auch nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses bestehen.
  3. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter dürfen sich bei Einvernahmen und in Gerichtsverfahren als Partei, Zeuge oder Sachverständiger über Wahrnehmungen, die sie aufgrund ihrer Aufgabe oder in Ausübung ihrer Funktion gemacht haben und die sich auf ihre dienstlichen Aufgaben beziehen, nur äussern, wenn sie von der zuständigen Stelle dazu ermächtigt worden sind.

5a. Kapitel: Verletzung arbeitsrechtlicher Pflichten

Art. 58 Administrativuntersuchung

(Art. 25 BPG) Soll abgeklärt werden, ob ein Sachverhalt vorliegt, der im öffentlichen Interesse ein Einschreiten von Amtes wegen erfordert, so führt die zuständige Stelle nach Artikel 2 eine Administrativuntersuchung durch. Die Artikel 27a –27j der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung vom 25. November 1998 sind sinngemäss anwendbar.

Art. 58a Disziplinaruntersuchung

(Art. 25 BPG)

  1. Die zuständige Stelle nach Artikel 2 eröffnet die Disziplinaruntersuchung. Sie bezeichnet die Person, die sie mit der Untersuchung beauftragt. Sie kann Personen ausserhalb des ETH-Bereichs mit der Untersuchung beauftragen.
  2. Eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beendet auch die Disziplinaruntersuchung.
  3. Sofern kein Kündigungsgrund nach Artikel 10 Absätze 3 und 4 BPG vorliegt, kann die zuständige Stelle nach Artikel 2 gestützt auf das Ergebnis des Verfahrens die folgenden Massnahmen verfügen:86
    1. 87 bei fahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Verweis oder Änderung des Aufgabenkreises;
    2. bei vorsätzlich oder grobfahrlässig begangenen Pflichtverletzungen: Massnahmen nach Buchstabe a und überdies eine Lohnkürzung bis zu 10 Prozent während längstens eines Jahres, eine Änderung der Arbeitszeit oder des Arbeitsortes.
  4. Führt der gleiche Sachverhalt zu einer Disziplinaruntersuchung und zu einem Strafverfahren, so kann der Entscheid über Massnahmen bis zur Beendigung des Strafverfahrens aufgeschoben werden.
  5. Nach Ablauf eines Jahres nach Entdeckung der Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten, spätestens jedoch 3 Jahre nach der letzten Pflichtverletzung, können keine Massnahmen mehr angeordnet werden. Die Verjährung ruht, solange wegen des gleichen Sachverhalts ein Strafverfahren durchgeführt wird oder solange über Rechtsmittel noch nicht entschieden ist, die in der Disziplinaruntersuchung ergriffen wurden.
Art. 58b Überweisung der Akten an die Bundesanwaltschaft

(Art. 25 BPG) Kommt bei einer Verletzung der arbeitsrechtlichen Pflichten zugleich der Tatbestand einer strafbaren Handlung nach eidgenössischem oder kantonalem Strafrecht in Betracht, so überweist die zuständige Stelle nach Artikel 2 die Akten mit den Einvernahmeprotokollen der Bundesanwaltschaft.

6. Kapitel: Schlussbestimmungen

1. Abschnitt:

Art. 59–61

2. Abschnitt: Beschwerden

Art. 62 Interne Beschwerdeinstanz und VerfahrenKommentare öffnen

(Art. 37 Abs. 3 ETH-Gesetz)88

  1. Interne Beschwerdeinstanz für erstinstanzliche Verfügungen der beiden ETH und der Forschungsanstalten ist die ETH-Beschwerdekommission.
  2. Gegen Verfügungen des ETH-Rates und Entscheide der ETH-Beschwerdekommission kann Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht geführt werden.89
Art. 63 Verjährung

(Art. 34 BPG) Die Verjährungsfristen für Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis richten sich nach den Artikeln 127 und 128 des Obligationenrechts90.

3. Abschnitt: Aufhebung und Änderung bisherigen Rechts

Art. 64 Aufhebung bisherigen Rechts

Folgende Erlasse werden aufgehoben:

  1. Verordnung vom 25. Februar 198791über besondere Dienstverhältnisse an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen und ihren Annexanstalten
  2. ETH-Assistenten-Verordnung vom 23. Januar 199192
  3. Reglement vom 14. November 196993über die Anstellung von Hilfsassistenten an den Eidgenössischen Technischen Hochschulen
  4. Verordnung vom 31. März 199394über die Wahl der Bediensteten des ETH-Bereiches 5.95 Verordnung vom 19. September 200296über die Versicherung der Angestellten des ETH-Bereichs in der Pensionskasse des Bundes PUBLICA.
Art. 65 Änderung bisherigen Rechts

Die nachstehenden Erlasse werden wie folgt geändert:

97

Art. 65a Übergangsbestimmung zur Änderung vom 5. März 2020

Ansprüche auf Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall, die vor dem Inkrafttreten der Änderung vom 5. März 2020 entstanden sind, richten sich nach dem bisherigen Recht.

Art. 65b Übergangsbestimmung zur Änderung vom 22. September 2021

Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die vor dem 1. Januar 2022 das 59. Altersjahr vollendet haben und sich spätestens am 1. Januar 2025 vorzeitig pensionieren lassen, können die Überbrückungsrente nach bisheriger Regelung in Anspruch nehmen.

4. Abschnitt: Inkrafttreten

Art. 66

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

Anhang 1

(Art. 25 Abs. 1)

Funktionsraster ETH-Bereich

Anhang 2

(Art. 26 Abs. 1, 28 Abs. 1, 30 Abs. 3)

Lohnskala ETH-Bereich 2020

Beurteilungslinie «a.»

Anzahl ErfahrungsjahreFunktionsstufe
123456789101112131415
063 00968 20673 86880 03586 75894 263102 841112 868124 832139 750159 034184 719219 815268 944Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt
164 26969 57075 34581 63688 49396 149104 897115 126127 328142 545162 215188 413224 212274 323
265 52970 93476 82383 23790 22898 034106 954117 383129 825145 340165 396192 108228 608279 702
366 78972 29878 30084 83791 96399 919109 011119 641132 321148 135168 576195 802233 004285 081
468 04973 66279 77786 43893 699101 804111 068121 898134 818150 930171 757199 496237 401290 459
569 31075 02681 25588 03995 434103 690113 125124 155137 315153 725174 938203 191241 797295 838
670 25576 04982 36389 23996 735105 104114 667125 848139 187155 821177 323205 962245 094299 872
771 20077 07283 47190 44098 037106 517116 210127 541141 060157 917179 709208 732248 391303 907
872 14578 09684 57991 64199 338107 931117 753129 234142 932160 013182 094211 503251 689307 941
973 09079 11985 68792 841100 639109 345119 295130 927144 805162 109184 480214 274254 986311 975
1074 03580 14286 79594 042101 941110 759120 838132 620146 677164 206186 865217 045258 283316 009
1174 66580 82487 53494 842102 808111 702121 866133 749147 925165 603188 456218 892260 481318 699
1275 29581 50688 27295 642103 676112 645122 895134 878149 174167 001190 046220 739262 679321 388
1375 92682 18889 01196 443104 543113 587123 923136 006150 422168 398191 636222 586264 877324 077
1476 55682 87089 75097 243105 411114 530124 951137 135151 670169 796193 227224 434267 076326 767
1577 18683 55290 48898 043106 279115 472125 980138 264152 919171 193194 817226 281269 274329 456

Beurteilungslinie «b.»

Anzahl ErfahrungsjahreFunktionsstufe
123456789101112131415
058 89963 75869 05174 81681 10088 11696 134105 507116 690130 635148 662172 672205 480251 404Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt
160 07765 03370 43276 31282 72289 87898 056107 618119 024133 248151 636176 126209 589256 432
261 25566 30871 81377 80884 34491 64099 979109 728121 358135 861154 609179 579213 699261 460
362 43367 58373 19479 30585 96693 403101 902111 838123 692138 474157 582183 032217 808266 488
463 61168 85874 57580 80187 58895 165103 824113 948126 026141 086160 555186 486221 918271 516
564 78970 13375 95682 29789 21096 927105 747116 058128 359143 699163 529189 939226 028276 545
665 67371 09076 99183 41990 42698 249107 189117 641130 110145 659165 759192 529229 110280 316
766 55672 04678 02784 54291 64399 571108 631119 223131 860147 618167 989195 119232 192284 087
867 44073 00279 06385 66492 859100 892110 073120 806133 611149 578170 219197 710235 274287 858
968 32373 95980 09986 78694 076102 214111 515122 389135 361151 537172 448200 300238 356291 629
1069 20774 91581 13487 90895 292103 536112 957123 971137 111153 497174 678202 890241 438295 400
1169 79675 55381 82588 65796 103104 417113 918125 026138 278154 803176 165204 616243 493297 914
1270 38576 19082 51589 40596 914105 298114 880126 081139 445156 109177 652206 343245 548300 428
1370 97476 82883 20690 15397 725106 179115 841127 136140 612157 416179 138208 070247 603302 942
1471 56377 46583 89690 90198 536107 060116 802128 192141 779158 722180 625209 797249 658305 456
1572 15278 10384 58791 64999 347107 942117 764129 247142 946160 028182 112211 523251 712307 970

Beurteilungslinie «c.»

Anzahl ErfahrungsjahreFunktionsstufe
123456789101112131415
054 79059 30964 23369 59675 44281 96889 42798 146108 549121 521138 291160 625191 144233 864Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt
155 88660 49565 51870 98876 95183 60791 215100 109110 720123 952141 056163 838194 967238 542
256 98261 68266 80272 38078 45985 24793 004102 072112 891126 382143 822167 050198 790243 219
358 07862 86868 08773 77279 96886 88694 792104 035115 062128 813146 588170 263202 612247 896
459 17364 05469 37275 16481 47788 52596 581105 998117 233131 243149 354173 475206 435252 573
560 26965 24070 65676 55682 98690 16598 369107 961119 404133 673152 120176 688210 258257 251
661 09166 13071 62077 60084 11891 39499 711109 433121 032135 496154 194179 097213 125260 759
761 91367 02072 58378 64385 24992 624101 052110 905122 661137 319156 268181 506215 992264 267
862 73567 90973 54779 68786 38193 853102 394112 378124 289139 142158 343183 916218 860267 775
963 55768 79974 51080 73187 51295 083103 735113 850125 917140 965160 417186 325221 727271 283
1064 37869 68875 47481 77588 64496 312105 076115 322127 545142 788162 492188 735224 594274 791
1164 92670 28276 11682 47189 39897 132105 971116 304128 631144 003163 874190 341226 505277 129
1265 47470 87576 75983 16790 15397 952106 865117 285129 716145 218165 257191 947228 417279 468
1366 02271 46877 40183 86390 90798 771107 759118 266130 802146 433166 640193 553230 328281 806
1466 57072 06178 04384 55991 66299 591108 653119 248131 887147 648168 023195 160232 240284 145
1567 11872 65478 68685 25592 416100 411109 548120 229132 973148 864169 406196 766234 151286 484

Beurteilungslinie «d.»

Anzahl ErfahrungsjahreFunktionsstufe
123456789101112131415
050 68154 86159 41664 37669 78475 82082 72090 785100 408112 407127 919148 578176 808216 324Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt
151 69555 95860 60465 66471 17977 33784 37492 601102 416114 655130 477151 550180 344220 651
252 70857 05661 79266 95172 57578 85386 02894 417104 424116 904133 036154 521183 880224 977
353 72258 15362 98168 23973 97180 37087 68396 233106 433119 152135 594157 493187 416229 304
454 73559 25064 16969 52675 36681 88689 33798 048108 441121 400138 152160 465190 953233 630
555 74960 34765 35770 81476 76283 40290 99299 864110 449123 648140 711163 436194 489237 957
656 50961 17066 24871 78077 80984 54092 232101 226111 955125 334142 630165 665197 141241 202
757 26961 99367 14072 74578 85585 67793 473102 588113 461127 020144 548167 893199 793244 447
858 03062 81668 03173 71179 90286 81494 714103 949114 967128 706146 467170 122202 445247 692
958 79063 63968 92274 67680 94987 95295 955105 311116 473130 392148 386172 351205 097250 936
1059 55064 46269 81375 64281 99689 08997 196106 673117 979132 079150 305174 580207 749254 181
1160 05765 01070 40776 28682 69489 84798 023107 581118 984133 203151 584176 065209 517256 344
1260 56465 55971 00276 93083 39190 60598 850108 489119 988134 327152 863177 551211 286258 508
1361 07166 10871 59677 57384 08991 36499 677109 396120 992135 451154 142179 037213 054260 671
1461 57766 65672 19078 21784 78792 122100 504110 304121 996136 575155 421180 523214 822262 834
1562 08467 20572 78478 86185 48592 880101 332111 212123 000137 699156 701182 008216 590264 997

Beurteilungslinie «e.»

Anzahl ErfahrungsjahreFunktionsstufe
123456789101112131415
046 57250 41354 59859 15764 12569 67376 01383 42492 267103 293117 547136 531162 472198 785Diese Löhne werden durch den
Bundesrat festgelegt
147 50351 42155 69060 34065 40871 06677 53385 09394 112105 359119 898139 262165 722202 760
248 43552 42956 78261 52366 69072 46079 05386 76195 958107 425122 249141 993168 971206 736
349 36653 43857 87462 70667 97373 85380 57388 43097 803109 491124 600144 723172 221210 712
450 29754 44658 96663 88969 25575 24782 09490 09899 648111 557126 951147 454175 470214 687
551 22955 45460 05865 07270 53876 64083 61491 767101 494113 622129 302150 185178 719218 663
651 92756 21060 87765 96071 50077 68584 75493 018102 878115 172131 065152 233181 157221 645
752 62656 96761 69666 84772 46278 73085 89494 270104 262116 721132 828154 281183 594224 627
853 32557 72362 51567 73473 42479 77587 03595 521105 646118 271134 591156 328186 031227 608
954 02358 47963 33468 62274 38680 82088 17596 772107 030119 820136 355158 376188 468230 590
1054 72259 23564 15369 50975 34781 86689 31598 024108 414121 369138 118160 424190 905233 572
1155 18759 73964 69970 10175 98982 56290 07598 858109 336122 402139 293161 790192 530235 560
1255 65360 24365 24570 69276 63083 25990 83599 692110 259123 435140 469163 155194 154237 548
1356 11960 74865 79171 28477 27183 95691 595100 526111 182124 468141 644164 520195 779239 535
1456 58561 25266 33771 87577 91284 65292 355101 361112 104125 501142 820165 886197 404241 523
1557 05061 75666 88372 46778 55485 34993 116102 195113 027126 534143 995167 251199 028243 511
Anhang 3

(Art. 24 Abs. 3)

Pauschallöhne ETH-Bereich

(Minimallöhne für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter mit Pauschallöhnen
nach Artikel 24 Absatz 3)

Es gelten folgende Jahresbruttolöhne als Minimallöhne:

1. Doktorandinnen und Doktoranden
(unter Berücksichtigung der für die eigene Doktorarbeit gewährten Zeit und unabhängig vom Beschäftigungsgrad; wird der Lohn durch verschiedene Quellen finanziert, muss der Mindestlohn insgesamt erreicht sein)
Fr. 47 040
2. Postdoktorandinnen und Postdoktoranden
(bei vollem Beschäftigungsgrad)
Fr. 80 000
3. Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter98
(bei vollem Beschäftigungsgrad) a) ohne Promotion b) mit Promotion
Fr. 40 000 Fr. 68 630
Anhang 4
Anhang 5

(Art. 42a )

Beteiligung des Arbeitgebers an der Finanzierung der Überbrückungsrente

Alter bei RücktrittStandardplan (Funktionsstufen)Kaderplan 1
(Funktionsstufen)
Kaderplan 2
(Funktionsstufen)
1 bis 34 bis 67 bis 910 bis 1213 bis 15
6280 %60%45 %40 %40 %
6385 %65 %50%45 %45 %
6490 %70 %55 %50 %50 %

Footnotes

  1. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  2. SR 172.220.1

  3. SR 172.220.11

  4. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  5. Der Verweis wurde in Anwendung von Art. 12 Abs. 2 des Publikationsgesetzes vom 18. Juni 2004 (SR 170.512 ) auf den 1. Nov. 2021 angepasst.

  6. SR 414.110

  7. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  8. SR 172.220.113.40

  9. [AS 1979 1687; 1985 660Ziff. I 21; 1987 600Art. 17 Ziff. 3; 1991 857Anhang Ziff. 4; 1992 288Anhang Ziff. 17,2521Art. 55 Ziff. 1; 1996 2588Anhang Ziff. 1 und Art. 25 Abs. 2, 1998 1822 Art. 2, 1999 2374 Ziff. I 2, 2003 187 Anhang Ziff. II 2]. Siehe heute: das BG vom 13. Dez. 2002 (SR 412.10 ).

  10. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  11. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  12. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  13. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  14. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  15. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

  16. SR 414.110

  17. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  18. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 29. Juni 2005, vom BR genehmigt am 23. Sept. 2005 und in Kraft seit 1. Jan. 2006 (AS 2005 4795).

  19. Die Bezeichnung der Verwaltungseinheit wurde in Anwendung von Art. 16 Abs. 3 der Publikationsverordnung vom 17. Nov. 2004 (AS 2004 4937) auf den 1. Jan. 2013 angepasst. Die Anpassung wurde im ganzen Text vorgenommen.

  20. SR 823.111

  21. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  22. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  23. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  24. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  25. SR 831.10

  26. SR 220

  27. SR 831.10

  28. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  29. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und mit Wirkung seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  30. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  31. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  32. SR 172.220.142.1

  33. SR 831.101

  34. SR 831.10

  35. SR 414.110

  36. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  37. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  38. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  39. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  40. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  41. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  42. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  43. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  44. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  45. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und in Kraft seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  46. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  47. SR 831.10

  48. SR 832.20

  49. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 24. März 2004, vom BR genehmigt am 23. Juni 2004 und mit Wirkung seit 1. Juli 2004 (AS 2004 3301).

  50. SR 836.2

  51. SR 836.2

  52. SR 172.222.1

  53. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  54. SR 172.220.142.1

  55. SR 831.10

  56. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und mit Wirkung seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  57. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  58. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  59. SR 414.110.3

  60. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  61. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  62. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  63. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 6. März 2013, vom BR genehmigt am 14. Juni 2013 und in Kraft seit 1. Juli 2013 (AS 2013 1777).

  64. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und mit Wirkung seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  65. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  66. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  67. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  68. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  69. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  70. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  71. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  72. Aufgehoben durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008, mit Wirkung seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

  73. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  74. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  75. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  76. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  77. SR 822.11

  78. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 (AS 2020 3653). Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  79. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  80. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  81. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 22. Sept. 2021, vom BR genehmigt am 3. Dez. 2021 und in Kraft seit 1. Jan. 2022 (AS 2021 845).

  82. SR 414.110.3

  83. SR 172.220.12

  84. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  85. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  86. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  87. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  88. Fassung gemäss Ziff. I der V des ETH-Rates vom 5. März 2020, vom BR genehmigt am 19. Aug. 2020 und in Kraft seit 1. Okt. 2020 (AS 2020 3653).

  89. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 11. Dez. 2008, vom BR genehmigt am 18. Febr. 2009 und in Kraft seit 1. Jan. 2009 (AS 2009 809).

  90. SR 220

  91. [AS 1987 812]

  92. [AS 1991 806]

  93. In der AS nicht veröffentlicht.

  94. [AS 1994 2262]

  95. Eingefügt durch Ziff. I der V des ETH-Rates vom 2. Okt. 2007, vom BR genehmigt am 14. Mai 2008 und in Kraft seit 1. Juli 2008 (AS 2008 2293).

  96. [AS 2002 4153; 2005 11,2163,4795Ziff. II; 2007 463Art. 6 Ziff. 3]

  97. Die Änderungen können unterAS 2001 1789konsultiert werden.

  98. Die Kategorie «Weitere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter» umfasst: diplomierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die keine Promotion anstreben; promovierte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die die Bedingungen der Kategorie «Postdocs» bezüglich Anstellungsdauer und Zeitfenster nicht erfüllen; technische Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sowie Hilfskräfte.

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