(Art. 18 Abs. 2 BPG)
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Art. 48 PVO-ETH findet keine Anwendung auf Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber (personalrechtliche/arbeitsvertragliche Verfahren). Art. 48 PVO-ETH bezweckt die Übernahme von Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit durch Handlungen Dritter entstehen; Verfahren, die Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber zum Inhalt haben, fallen nicht darunter. Entsprechend besteht für solche personalrechtlichen Verfahren nach den angeführten Entscheiden kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz gestützt auf Art. 48 PVO-ETH; gleiches gilt nach diesen Entscheiden für einen Anspruch gestützt auf Art. 328 OR.
“Werde das Gesuch als Begehren auf Kostenersatz verstanden, fehle es an einem substantiierten und bezifferten Begehren, weshalb es ebenfalls abgewiesen werden müsse, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz bestehe, sei das Gesuch in jedem Fall abzuweisen. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalgesetz oder die PVO-ETH enthielten eine Rechtsgrundlage für die Zusprache einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 48 PVO-ETH betreffe Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen würden. Es gehe nicht um Kosten eines Verfahrens, das Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber infolge des Arbeitsvertrages zum Inhalt habe und keine Streitigkeit mit Dritten umfasse. Auch um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR handle es sich nicht. Zudem liege der Fürsorgepflicht zugrunde, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor Angriffen Dritter zu schützen habe. Ein solcher Sachverhalt bestehe aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe damit weder gestützt auf Art. 48 PVO-ETH noch auf Art. 328 OR einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.”
“Es sei davon auszugehen, dass er eine umfassende Kostengutsprache beantrage für alle nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus seinem Arbeitsverhältnis. Bei zahlreichen der geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um Kosten, die Gegenstand einer Kostengutsprache im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sein könnten. Es sei deshalb offen, ob eine Kostengutsprache überhaupt in Frage komme. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch mehrheitlich oder ganz abzuweisen. Werde das Gesuch als Begehren auf Kostenersatz verstanden, fehle es an einem substantiierten und bezifferten Begehren, weshalb es ebenfalls abgewiesen werden müsse, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz bestehe, sei das Gesuch in jedem Fall abzuweisen. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalgesetz oder die PVO-ETH enthielten eine Rechtsgrundlage für die Zusprache einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 48 PVO-ETH betreffe Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen würden. Es gehe nicht um Kosten eines Verfahrens, das Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber infolge des Arbeitsvertrages zum Inhalt habe und keine Streitigkeit mit Dritten umfasse. Auch um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR handle es sich nicht. Zudem liege der Fürsorgepflicht zugrunde, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor Angriffen Dritter zu schützen habe. Ein solcher Sachverhalt bestehe aber nicht. Der Beschwerdeführer habe damit weder gestützt auf Art. 48 PVO-ETH noch auf Art. 328 OR einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.”
“Die Beschwerde gegen die Freistellung, das vom Beschwerdeführer eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen der Beschwerdeführer direkt gegen seinen Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch seinen Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - vom Beschwerdeführer angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden.”
Die in Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH vorgesehenen Kostengutsprachen sind vorläufig. Eine endgültige Übernahme oder Rückerstattung der Parteikosten richtet sich nach dem späteren Entscheid und setzt voraus, dass der betroffenen Person kein grobes Verschulden oder Vorsatz zur Last fällt. Zu den Parteikosten gehören insbesondere Kosten für einen Rechtsbeistand. Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH. Ausserdem ist die von Art. 48 erfasste Rückerstattung von der in einem Verfahren allfälligen Parteientschädigung zu unterscheiden.
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).”
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).”
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).”
Art. 48 PVO‑ETH kommt typischerweise zur Anwendung, wenn Mitarbeitende wegen ihrer exponierten beruflichen Tätigkeit von Dritten in Zivil‑, Straf‑ oder Verwaltungsverfahren verwickelt werden; der Arbeitgeber übernimmt in solchen Fällen die Parteikosten. Die Übernahme dient auch dem wohlverstandenen Eigeninteresse des Arbeitgebers. Weiteres Ziel der Kostenübernahme ist, dass Mitarbeitende ihre Aufgaben ohne Rücksicht auf das Risiko von Kostenfolgen erfüllen können.
“Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte. Ein typischer Anwendungsfall bildet beispielsweise eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016). Soweit der Arbeitgeber deshalb die Parteikosten für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren seiner Arbeitnehmer mit Dritten gestützt auf seine Fürsorgepflicht und Art. 48 PVO-ETH übernimmt, handelt er auch in seinem - wohlverstandenen - Eigeninteresse. Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sind hier grundsätzlich gleichgerichtet oder stehen sich zumindest nicht unvereinbar gegenüber. Anders liegt die Interessenlage hingegen bei Verfahren, die Arbeitnehmer direkt gegen den eigenen Arbeitgeber führen, der Arbeitgeber mithin Gegenpartei des Arbeitnehmers ist. Diese Verfahren gründen nicht in einer besonderen Exponiertheit von Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus stehen sich in solchen Verfahren die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametral und im Prinzip unvereinbar gegenüber. Dies betrifft insbesondere personalrechtliche Verfahren, in denen der Arbeitnehmer einen Entscheid des Arbeitgebers ihm gegenüber nicht akzeptiert. In solchen Konstellationen nimmt der Arbeitgeber seine berechtigten Eigeninteressen mit rechtlich zulässigen Mitteln wahr, wobei sich seine Interessen grundlegend von denjenigen des Arbeitnehmers unterscheiden.”
“Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte. Ein typischer Anwendungsfall bildet beispielsweise eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016). Soweit der Arbeitgeber deshalb die Parteikosten für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren seiner Arbeitnehmer mit Dritten gestützt auf seine Fürsorgepflicht und Art. 48 PVO-ETH übernimmt, handelt er auch in seinem - wohlverstandenen - Eigeninteresse. Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sind hier grundsätzlich gleichgerichtet oder stehen sich zumindest nicht unvereinbar gegenüber. Anders liegt die Interessenlage hingegen bei Verfahren, die Arbeitnehmer direkt gegen den eigenen Arbeitgeber führen, der Arbeitgeber mithin Gegenpartei des Arbeitnehmers ist. Diese Verfahren gründen nicht in einer besonderen Exponiertheit von Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus stehen sich in solchen Verfahren die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametral und im Prinzip unvereinbar gegenüber. Dies betrifft insbesondere personalrechtliche Verfahren, in denen der Arbeitnehmer einen Entscheid des Arbeitgebers ihm gegenüber nicht akzeptiert. In solchen Konstellationen nimmt der Arbeitgeber seine berechtigten Eigeninteressen mit rechtlich zulässigen Mitteln wahr, wobei sich seine Interessen grundlegend von denjenigen des Arbeitnehmers unterscheiden.”
“Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte. Ein typischer Anwendungsfall bildet beispielsweise eine Strafanzeige im Zusammenhang mit einer Auftragsvergabe (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016). Soweit der Arbeitgeber deshalb die Parteikosten für Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren seiner Arbeitnehmer mit Dritten gestützt auf seine Fürsorgepflicht und Art. 48 PVO-ETH übernimmt, handelt er auch in seinem - wohlverstandenen - Eigeninteresse. Die Interessen des Arbeitnehmers und des Arbeitgebers sind hier grundsätzlich gleichgerichtet oder stehen sich zumindest nicht unvereinbar gegenüber. Anders liegt die Interessenlage hingegen bei Verfahren, die Arbeitnehmer direkt gegen den eigenen Arbeitgeber führen, der Arbeitgeber mithin Gegenpartei des Arbeitnehmers ist. Diese Verfahren gründen nicht in einer besonderen Exponiertheit von Arbeitnehmern aufgrund ihrer beruflichen Tätigkeit. Darüber hinaus stehen sich in solchen Verfahren die Interessen von Arbeitgeber und Arbeitnehmer diametral und im Prinzip unvereinbar gegenüber. Dies betrifft insbesondere personalrechtliche Verfahren, in denen der Arbeitnehmer einen Entscheid des Arbeitgebers ihm gegenüber nicht akzeptiert. In solchen Konstellationen nimmt der Arbeitgeber seine berechtigten Eigeninteressen mit rechtlich zulässigen Mitteln wahr, wobei sich seine Interessen grundlegend von denjenigen des Arbeitnehmers unterscheiden.”
Eine Rückerstattung der Parteikosten (auch bei prozessualem Unterliegen) ist möglich, wenn ein Interesse des ETH‑Bereichs an der Prozessführung besteht und der betroffenen Person weder Vorsatz noch grobe Fahrlässigkeit vorgeworfen werden kann.
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).”
“Der ETH-Rat vergütet Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren verwickelt werden oder ein solches berechtigterweise anstrengen, die Verfahrens- und Parteikosten, wenn ein Interesse des ETH-Bereichs an der Prozessführung besteht oder die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter die Handlung nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich begangen haben (Art. 48 Abs. 1 PVO-ETH i.V.m. Art. 18 Abs. 2 BPG). Solange der Entscheid offen ist, werden nur Kostengutsprachen geleistet (Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH). Unter den Parteikosten gemäss Art. 48 PVO-ETH werden diejenigen Kosten verstanden, die einer Person entstehen, weil sie in ein Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren einbezogen wird. Die Parteikosten umfassen insbesondere die Kosten für einen Rechtsbeistand. Die von Art. 48 PVO-ETH erfassten Parteikosten sind - gleich wie die Parteikosten nach Art. 77 BPV - von der in einem Verfahren zugesprochenen Parteientschädigung zu unterscheiden: Letztere kann geringer ausfallen und Art. 48 PVO-ETH sieht zudem eine Rückerstattung der Parteikosten auch bei Unterliegen im Verfahren vor (wenn der betroffenen Person weder grobe Fahrlässigkeit noch Vorsatz vorgeworfen werden kann). Kosten für anwaltliche Aufwände ausserhalb von Zivil-, Verwaltungs- oder Strafverfahren gehören nicht zu den Parteikosten im Sinne von Art. 48 PVO-ETH (vgl. Urteile des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2 und A-3584/2020 vom 12. April 2021 E. 5.2).”
Art. 48 PVO‑ETH findet nach der bundesverwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung keine Anwendung auf Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zwischen Mitarbeitenden und dem Arbeitgeber. Der Artikel bezieht sich auf Verfahrens‑ und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen; er begründet demgegenüber keinen Anspruch auf Übernahme von Anwalts‑ oder Parteikosten in personalrechtlichen Auseinandersetzungen mit dem Arbeitgeber.
“Es sei davon auszugehen, dass sie eine umfassende Kostengutsprache beantrage für alle nach Abzug der Parteientschädigungen verbleibenden Anwaltskosten im Zusammenhang mit Streitigkeiten aus ihrem Arbeitsverhältnis. Bei zahlreichen der geltend gemachten Kosten handle es sich nicht um Kosten, die Gegenstand einer Kostengutsprache im Sinne eines noch nicht abgeschlossenen Verfahrens sein könnten. Es sei deshalb offen, ob eine Kostengutsprache überhaupt in Frage komme. Bereits aus diesem Grund sei das Gesuch mehrheitlich oder ganz abzuweisen. Werde das Gesuch als Begehren auf Kostenersatz verstanden, fehle es an einem substantiierten und bezifferten Begehren, weshalb es ebenfalls abgewiesen werden müsse, soweit überhaupt darauf einzutreten sei. Da aber ohnehin kein Anspruch auf Kostengutsprache oder Kostenersatz bestehe, sei das Gesuch in jedem Fall abzuweisen. Weder das Verwaltungsverfahrensgesetz noch das Bundespersonalgesetz oder die PVO-ETH enthielten eine Rechtsgrundlage für die Zusprache einer Prozessentschädigung im erstinstanzlichen Verfahren. Art. 48 PVO-ETH betreffe Verfahrens- und Parteikosten, die Mitarbeitenden infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit aufgrund von Handlungen Dritter entstehen würden. Es gehe nicht um Kosten eines Verfahrens, das Streitigkeiten mit dem Arbeitgeber infolge des Arbeitsvertrages zum Inhalt habe und keine Streitigkeit mit Dritten umfasse. Auch um eine Fürsorgepflicht des Arbeitgebers nach Art. 328 OR handle es sich nicht. Zudem liege der Fürsorgepflicht zugrunde, dass der Arbeitgeber die arbeitnehmende Person vor Angriffen Dritter zu schützen habe. Ein solcher Sachverhalt bestehe aber nicht. Die Beschwerdeführerin habe damit weder gestützt auf Art. 48 PVO-ETH noch auf Art. 328 OR einen Anspruch auf Ersatz der Anwaltskosten.”
“Nach dem Gesagten folgt weder aus Art. 48 PVO-ETH noch aus der allgemeinen Fürsorgepflicht nach Art. 328 OR oder einer anderen Rechtsgrundlage eine Pflicht des Arbeitgebers, die Parteikosten von Verfahren zu übernehmen, die ein Arbeitnehmer in personalrechtlichen Angelegenheiten gegen ihn führt. Der Beschwerdeführer stützt seine Forderungen zwar nicht auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH, der den Ersatz von Auslagen der Arbeitnehmer regelt. Da die Rechtsprechung jedoch aus dem analogen Art. 327a Abs. 1 OR unter gewissen Umständen einen Anspruch auf Übernahme von Anwaltskosten ableitet (Urteil des BGer 4A_479/2020 vom 30. August 2022 E. 7; vgl. Mike Schumacher, Verteidigungskosten des Arbeitnehmers, in: Jusletter 12. Dezember 2022, Rz. 14 f.), ist der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass die gleiche Schlussfolgerung auch für die Übernahme von Anwaltskosten gestützt auf Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH gilt.”
Art. 48 PVO‑ETH richtet sich auf Verfahren, in die Mitarbeiter "infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" verwickelt werden oder die sie berechtigterweise anstrengen. Die Rechtsprechung betont, dass bestimmte exponierte Tätigkeiten in der Bundesverwaltung ein erhöhtes Risiko bergen, auch bei korrektem Verhalten von Dritten in Straf-, Zivil‑ oder Verwaltungsverfahren betroffen zu werden. Vor diesem Hintergrund bezweckt die Übernahme der Parteikosten durch den Arbeitgeber unter anderem, dass Mitarbeitende ihre beruflichen Aufgaben wahrnehmen können, ohne wegen der (Kosten‑)Gefahr solcher Verfahren eingeschränkt zu sein.
“Art. 48 PVO-ETH nennt als Voraussetzung für eine Übernahme der Parteikosten, dass die Arbeitnehmer "infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" in ein Verfahren verwickelt werden oder ein solches anstrengen. Diese Formulierung zielt auf die spezifischen Risiken ab, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Funktion eingehen. Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte.”
“Art. 48 PVO-ETH nennt als Voraussetzung für eine Übernahme der Parteikosten, dass die Arbeitnehmer "infolge der Ausübung ihrer beruflichen Tätigkeit" in ein Verfahren verwickelt werden oder ein solches anstrengen. Diese Formulierung zielt auf die spezifischen Risiken ab, die Arbeitnehmer im Rahmen ihrer beruflichen Funktion eingehen. Gewisse Tätigkeiten in der Bundesverwaltung sind exponiert und die Arbeitnehmer sind entsprechend einem höheren Risiko ausgesetzt, von enttäuschten oder unzufriedenen Personen in ein Straf-, Zivil- oder Verwaltungsverfahren verwickelt zu werden, selbst wenn sie korrekt handeln (vgl. Urteil des BVGer A-6529/2015 vom 14. Januar 2016 E. 3.2). Der Arbeitgeber übernimmt deshalb die Kosten der Arbeitnehmer für Verfahren mit Dritten, in die diese aufgrund ihrer Tätigkeit für den Arbeitgeber verwickelt werden. Darüber hinaus liegt der Zweck der Übernahme von Parteikosten durch den Arbeitgeber auch darin, dass Arbeitnehmer ihre Tätigkeit für den Arbeitgeber wahrnehmen können, ohne auf die (Kosten-)Gefahr von Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren Rücksicht nehmen zu müssen, die sich nachteilig auf ihre Tätigkeit ausüben könnte.”
Eine Kostengutsprache nach Art. 48 Abs. 2 PVO‑ETH ist nur möglich, solange der Entscheid im zugrundeliegenden Verfahren noch offen ist. Sind die betreffenden Verfahren bereits abgeschlossen (Rechtskraft/Verfahrensabschluss), entfällt die Anspruchsgrundlage bzw. sind Gesuche um Kostengutsprache unzulässig. Würde stattdessen ein Gesuch um Kostenersatz nach Art. 48 Abs. 1 eingereicht, kann dieses bei fehlender Bezifferung bzw. mangelnder Substantiierung der geltend gemachten Kosten abzuweisen sein.
“Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst deshalb ab, weil diese explizit ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt hatte: Eine Kostengutsprache ist aber nach Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH nur vorgesehen, solange der Entscheid im Verfahren, in das die Person involviert ist, noch offen ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren bezüglich Rechtsverweigerung, Freistellung und Ausstandsbegehren beendet; zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist zudem das bundesgerichtliche Verfahren 8C_775/2021 in Sachen Kündigung abgeschlossen (Urteil vom 21. November 2022, Abweisung). Die Vorinstanz bringt weiter vor, würde es sich um ein Gesuch um Kostenersatz nach Art. 48 Abs. 1 ETH-PVO handeln, wäre dieses abzuweisen, da die Höhe der Kosten im Gesuch nicht beziffert respektive substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei in ihrem Gesuch klar gewesen, dass sie die Grundsatzfrage geklärt haben möchte, ob die Kosten übernommen würden. Die konkreten Kosten werde sie allenfalls in einem zweiten Schritt beziffern. Letztlich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch aus den genannten Gründen berechtigterweise ablehnte.”
“Die Vorinstanz lehnte das Gesuch der Beschwerdeführerin zunächst deshalb ab, weil diese explizit ein Gesuch um Kostengutsprache gestellt hatte: Eine Kostengutsprache ist aber nach Art. 48 Abs. 2 PVO-ETH nur vorgesehen, solange der Entscheid im Verfahren, in das die Person involviert ist, noch offen ist. Zum Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung waren die von der Beschwerdeführerin angestrengten Verfahren bezüglich Rechtsverweigerung, Freistellung und Ausstandsbegehren beendet; zum Zeitpunkt des vorliegenden Urteils ist zudem das bundesgerichtliche Verfahren 8C_775/2021 in Sachen Kündigung abgeschlossen (Urteil vom 21. November 2022, Abweisung). Die Vorinstanz bringt weiter vor, würde es sich um ein Gesuch um Kostenersatz nach Art. 48 Abs. 1 ETH-PVO handeln, wäre dieses abzuweisen, da die Höhe der Kosten im Gesuch nicht beziffert respektive substantiiert worden sei. Die Beschwerdeführerin bringt demgegenüber vor, es sei in ihrem Gesuch klar gewesen, dass sie die Grundsatzfrage geklärt haben möchte, ob die Kosten übernommen würden. Die konkreten Kosten werde sie allenfalls in einem zweiten Schritt beziffern. Letztlich kann offenbleiben, ob die Vorinstanz das Gesuch aus den genannten Gründen berechtigterweise ablehnte.”
Parteikosten, die in personalrechtlichen Verfahren entstehen, in denen die betroffene Person unmittelbar gegen ihren Arbeitgeber (z. B. den ETH-Rat) vorgeht, fallen nach der zitierten Rechtsprechung nicht unter die Kostendeckung von Art. 48 PVO-ETH (Art. 18 Abs. 2 BPG). Entsprechend müssen solche Kosten nach dieser Entscheidung nicht zusätzlich direkt aufgrund der Fürsorgepflicht (Art. 328 Abs. 1 OR) oder des Anspruchs auf Ersatz von Auslagen (Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH) vom Arbeitgeber übernommen werden.
“Die Beschwerde gegen die Freistellung, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin direkt gegen ihren Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch ihren Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - von der Beschwerdeführerin angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden.”
“Die Beschwerde gegen die Freistellung, das von der Beschwerdeführerin eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen die Beschwerdeführerin direkt gegen ihren Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das von der Beschwerdeführerin angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch ihren Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch die Beschwerdeführerin, wenn sie ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - von der Beschwerdeführerin angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die der Beschwerdeführerin im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden.”
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