(Art. 29 und 30 BPG)
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Nach der Rechtsprechung kann ein Nettolohnausgleich für nicht beitragspflichtige Unfalltaggelder mit Art. 36 Abs. 1 PVO-ETH vereinbar sein. Eine besondere steuer- oder beitragsrechtliche Behandlung dieser Taggelder begründet nach Ansicht der Vorinstanz keine offensichtliche Besserstellung der betroffenen Arbeitnehmenden.
“Die Vorinstanz kommt in ihrem Urteil zum Schluss, der von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Nettolohnausgleich beim Bezug nicht beitragspflichtiger Unfalltaggelder sei gestützt auf eine verfassungskonforme Auslegung von Art. 36 Abs. 1 PVO-ETH nicht zu beanstanden. Sie führt im Rahmen einer umfassenden Auslegung aus, vieles spreche dafür, den Nettolohnausgleich als mit dem Normzweck von Art. 36 Abs. 1 PVO-ETH vereinbar zu betrachten. Die Besserstellung eines Unfalltaggeld beziehenden Arbeitnehmers würde zudem eine Ungleichbehandlung bedeuten, für die keine Begründung ersichtlich sei.”
Leistungen der Militärversicherung, der SUVA oder einer andern obligatorischen Unfallversicherung werden auf den Lohn angerechnet; der Arbeitgeber hat demnach in der Regel nur noch die Differenz zwischen dem geschuldeten Lohn und den angerechneten Sozialversicherungsleistungen zu bezahlen. Ziel dieser Regelung ist, die versicherten Arbeitnehmer finanziell gleichzustellen, soweit dies in der angeführten Rechtsprechung dargelegt wird.
“Der französische Verordnungstext spricht demgegenüber davon, dass die Leistungen «sont versée à l'employeur» und erwähnt die Verrechnung nicht, sondern führt weiter aus, dass die Angestellten «reçoivent leur salaire habituel». Ausgangspunkt der Auslegung dieses Satzes ist, dass die anspruchsberechtigte Person von Leistungen der Unfallversicherung grundsätzlich die versicherte Person ist, mithin der Mitarbeitende (vgl. Art. 1a Abs. a UVG sowie bezüglich des Taggeldes Art. 16 Abs.1 UVG). Die deutsche Formulierung, dass die Versicherungsleistungen an den Arbeitgeber «fallen», bedeutet, dass der Anspruch auf diese Leistungen vom Mitarbeitenden auf den Arbeitgeber übergeht. Unter diesen Umständen hat der Arbeitgeber eine Forderung gegenüber dem Versicherer und der Arbeitnehmer eine (Lohn-)Forderung gegenüber dem Arbeitgeber. Aus teleologischer Sicht ist daher der zweite Satz von aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH so zu verstehen, dass - wie Art. 58 Abs. 1 der Bundespersonalverordnung vom 3. Juli 2001 (BPV, SR 172.220.111.3) und der neue Art. 36 Abs. 4 PVO-ETH es präziser ausdrücken - Leistungen des Unfallversicherers an den Arbeitnehmer an den Lohn angerechnet werden («sont imputée», «sono computate»), den der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer gemäss dem ersten Satz weiterhin schuldet. Dies bedeutet, dass der Arbeitgeber nur noch die Differenz zwischen der Höhe der Sozialversicherungsleistungen und dem geschuldeten Lohn zu bezahlen hat. Auch diese Überlegungen deuten damit insgesamt darauf hin, dass aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH so zu verstehen ist, dass die Angestellten finanziell gleichzustellen sind wie vor dem Unfall oder der Krankheit.”
Art. 36 Abs. 1 PVO-ETH regelt die lohnmässigen Folgen von Krankheit oder Unfall und begründet für solche Fälle den Anspruch der Mitarbeitenden auf Fortzahlung des vollen Lohns. Dieser Anspruch gilt grundsätzlich ungekürzt, jedoch unter Vorbehalt der auf Art. 36 Abs. 1 folgenden Bestimmungen zu Kürzungen und zur Dauer. Der Ausdruck «voller Lohn» ist dabei nicht zwingend als Hinweis auf den Bruttolohn zu verstehen, sondern stellt primär fest, dass der Lohn grundsätzlich weitergezahlt werden soll.
“aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH regelt die lohnmässigen Folgen einer Krankheit oder eines Unfalls, aufgrund deren ein Mitarbeitender arbeitsunfähig wird. Die Bestimmung sieht vor, dass die Mitarbeitenden in solchen Fällen Anspruch auf Fortzahlung ihres Lohns haben; sie ist mithin die rechtliche Grundlage für die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers trotz fehlender Arbeitsleistung des Mitarbeitenden. Die Bestimmung präzisiert, dass grundsätzlich weiterhin der «volle» Lohn («salaire intégral», «l'intero stipendio») ausbezahlt wird (unter Vorbehalt der auf aArt. 36 Abs. 1 PVO-ETH folgenden Bestimmungen bezüglich Kürzungen und Dauer). Im Sinne einer teleologischen Auslegung ist der sozialpolitisch motivierte Zweck der Bestimmung darin zu sehen, dass ein erkrankter oder verunfallter Mitarbeitender lohnmässig keine finanziellen Einbussen erleidet, er also weiterhin den gleichen Lohn beziehen soll. Daraus ist zu schliessen, dass sich der Ausdruck des «vollen Lohns» nicht zwingend auf den Bruttolohn (im Sinne des vertraglich vereinbarten Lohns vor Abzügen) bezieht, sondern lediglich feststellt, dass der Lohn (grundsätzlich) weiterhin ungekürzt ausbezahlt wird.”
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