281.31•Verordnung über die im Betreibungs- und Konkursverfahren zu verwendenden Formulare und Register sowie die Rechnungsführung
281.31VFRRLegislation The Federal Courts01.01.1997
(VFRR)
vom 5. Juni 1996 (Stand am 1. Januar 2016)
Der Schweizerische Bundesrat,
gestützt auf Artikel 15 Absatz 2 des Bundesgesetzes vom 11. April 18891
über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG),2
verordnet:
Im Betreibungs- und Konkursverfahren sind die für eine einheitliche Durchführung der Vorschriften des SchKG sowie der zugehörigen Verordnungen erforderlichen Formulare zu verwenden.
Formulare für Begehren können bei den Betreibungs- und Konkursämtern zum Selbstkostenpreis bezogen werden.
Die Formulare sind von den nach den kantonalen Vorschriften hiezu befugten Beamten oder Angestellten des Betreibungs- bzw. Konkursamtes zu unterzeichnen; es dürfen Faksimilestempel verwendet werden.
Die zur gleichen Betreibung oder Gruppe gehörigen Formulare sind zusammen aufzubewahren.
Im Betreibungsbuch werden sämtliche Betreibungen jeder Art in der Reihenfolge des Eingangs des Betreibungsbegehrens eingetragen. Die Kolonnen werden wie folgt ausgefüllt:
Fortlaufende Nummer; darunter, durch einen Anfangsbuchstaben bezeichnet, die Art der Betreibung. Es bezeichnet: F: die Betreibung auf Faustpfandverwertung; G: die Betreibung auf Grundpfandverwertung; W: die Wechselbetreibung;
kein Anfangsbuchstabe: die Betreibung auf Pfändung oder Konkurs.
Name des Schuldners, des Gläubigers und seines allfälligen Bevollmächtigten.
Betrag der Forderung, nebst Höhe des Zinsfusses, Anfang und Ende des Zinsenlaufs und Betrag der Zinsen.
Gebühren. Eingetragen wird auf der ersten Zeile mit I die Summe der Gebühren bis und mit Zustellung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger; auf der zweiten Zeile mit II die Summe der aus der Pfändung erwachsenden Gebühren. Die Verwertungsgebühren werden hier (mit III) nur aufgeführt, wenn die Verwertung kein Ergebnis erzielt; andernfalls werden sie auf dem Verwertungsprotokoll direkt in Abzug gebracht.
Kostenvorschüsse. Werden die Kosten in laufender Rechnung mit dem Gläubiger verrechnet, so wird statt einer Summenangabe das Wort «Konto» eingetragen.
Datum des Eingangs des Betreibungsbegehrens.
Datum der Absendung und Zustellung des Zahlungsbefehls; durch Bruchzahl zu bezeichnen, wenn beide Daten nicht zusammenfallen.
Datum des Rechtsvorschlags, wenn ein solcher erfolgt ist. Bei Bestreitung nur eines Teils der Forderung, Angabe des bestrittenen Betrags.
Datum der Übersendung des Zahlungsbefehls an den Gläubiger.
Datum der provisorischen Rechtsöffnung.
Datum der definitiven Rechtsöffnung.
Datum des Eingangs des Begehrens um Fortsetzung der Betreibung.
Auf der ersten Zeile, in Bruchzahl: Datum der Anzeige und des Vollzugs der Pfändung (α).
Auf den folgenden Zeilen: Daten der Pfändungsergänzungen. Datum des Eingangs der Verwertungsbegehren. Wird das Begehren zurückgezogen, so wird das Datum gestrichen; wird ein neues Begehren gestellt, so wird das Datum daruntergesetzt (β).
Datum des Verfalls der letzten Rate im Falle einer Aufschubsbewilligung.
Darunter: Das Datum des Erlöschens der Aufschubsbewilligung, wenn diese wegen nicht rechtzeitiger Zahlung einer Rate dahinfällt (γ).
Datum der Versteigerung. Betrag des etwaigen Ausfalles bei Pfandsteigerung (δ).
Datum der Übersendung der Konkursandrohung.
Angabe der Art der Erledigung der Betreibung, durch einen Anfangsbuchstaben:
Es bedeuten:
DB = Durchführung mit voller Befriedigung.
DV = Durchführung mit gänzlichem oder teilweisem Verlust.
Z = Erlöschen durch Zahlung des Schuldners an das Betreibungsamt.
E = Erlöschen aus andern Gründen (Abstellung durch den Gläubiger
oder Verjährung).
T = Teilnahme weiterer Gläubiger an der Pfändung und zwar:
TB mit voller Befriedigung.
TV mit gänzlichem oder teilweisem Verlust
K = Konkurs.
Angabe der Seite des Kassabuchs.
Wenn mehrere Gläubiger an der Pfändung teilnehmen: Angabe der betreffenden Seite des Gruppenbuchs. In diesem Falle werden für den ersten Pfändenden die Rubriken β–δ, für die Teilnehmer die Rubriken α–δ leer gelassen und durchgestrichen.
Kassabuch
Die Gebühren und Auslagen sind wie folgt einzutragen:
Bei der Auszahlung des gelösten Betrags oder wenn die Betreibung durch Abstellung seitens des Gläubigers oder durch Verjährung erlischt, wird dem Gläubiger der Betrag, um den sein Kostenvorschuss die zur Betreibung zugerechneten Kosten übersteigen sollte, zurückbezahlt.
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