Art. 52b KVV: Zulassung von Organisationen der Logopädie zur obligatorischen Krankenpflegeversicherung

KVV Kommentar 2026 · 2026

Art. 52b KVV — Organisationen der Logopädie

Organisationen der Logopädie werden zugelassen, wenn sie die folgenden Voraussetzungen erfüllen:

  1. Sie sind nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen, in dem sie ihre Tätigkeit ausüben.
  2. Sie haben ihren örtlichen, zeitlichen, sachlichen und personellen Tätigkeitsbereich festgelegt.
  3. 1 Sie erbringen ihre Leistungen durch Personen, welche die Voraussetzungen nach Artikel 50 Buchstaben a–c erfüllen.
  4. Sie verfügen über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen.
  5. Sie weisen nach, dass sie die Qualitätsanforderungen nach Artikel 58g erfüllen*.*

Footnotes

  1. Die Berichtigung vom 22. Okt. 2026 betrifft nur den italienischen Text (AS 2026 560). ↩

Funktion und Stellung im Zulassungssystem

Art. 52b KVV legt fest, unter welchen Voraussetzungen eine Organisation der Logopädie Leistungen zulasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (OKP) erbringen darf. Alle fünf Voraussetzungen müssen erfüllt sein:

  • lit. a: Zulassung nach kantonalem Recht;
  • lit. b: ein festgelegter Tätigkeitsbereich;
  • lit. c: Personal, das Art. 50 lit. a–c KVV erfüllt;
  • lit. d: die notwendigen Einrichtungen;
  • lit. e: der Nachweis, dass die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllt sind 832.102--52b.

Die gesetzliche Grundlage ist Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG. Er nennt als Leistungserbringer Personen, die auf ärztliche Anordnung oder im Auftrag eines Arztes oder einer Ärztin Leistungen erbringen, sowie «Organisationen, die solche Personen beschäftigen» 832.10--35. Zwei weitere Bestimmungen vervollständigen den Rahmen:

  • Art. 36 KVG. Diese Leistungserbringer dürfen nur dann zulasten der OKP tätig sein, wenn sie vom Kanton zugelassen sind, auf dessen Gebiet die Tätigkeit ausgeübt wird 832.10--36.
  • Art. 36a KVG. Der Bundesrat legt die Zulassungsvoraussetzungen fest. Sie müssen «qualitativ hochstehende und zweckmässige Leistungen» gewährleisten. Je nach Art des Leistungserbringers betreffen sie die Aus- und Weiterbildung sowie die für die Qualität erforderlichen Anforderungen 832.10--36a.

Art. 52b KVV setzt diese Delegation für Organisationen der Logopädie um.

Nur zwei Formen der Berufsausübung

Die Rechtsprechung versteht die Regelung als abschliessend. In BGE 133 V 218, einem Fall aus der Krankenpflege, hielt das Bundesgericht fest, der Bundesrat habe nur zwei Formen paramedizinischer Berufsausübung anerkennen wollen: die selbstständige Tätigkeit und die Anstellung bei einer Institution, die ihrerseits zugelassen ist 133-v-218. Das Parallelurteil K 124/06 zog daraus die Konsequenz. Leistungen von Personal, das weder selbstständig und auf eigene Rechnung noch für einen zugelassenen Leistungserbringer tätig ist, «ne sauraient être prises en charge par l'assurance obligatoire des soins» (können von der obligatorischen Krankenpflegeversicherung nicht übernommen werden) k-124-06.

Auch das Bundesverwaltungsgericht behandelt die Aufzählung in Art. 35 KVG als abschliessend. Ein dritter Weg, paramedizinische Leistungen zulasten der OKP zu erbringen, «ist dementsprechend im Gesetz nicht vorgesehen» c-7498-2008.

Für die Logopädie ist die Folge unmittelbar. Der individuelle Zugang nach Art. 50 KVV setzt voraus, dass die Therapeutin oder der Therapeut «selbstständig und auf eigene Rechnung» tätig ist (lit. d) 832.102--50. Angestellte Logopädinnen und Logopäden können daher nur über eine nach Art. 52b zugelassene Organisation zur OKP gelangen.

Die zitierten Entscheide ergingen zur Krankenpflege und zur Physiotherapie. Ihre Begründung lässt sich auf die Logopädie übertragen, weil die Struktur von Art. 35 Abs. 2 lit. e KVG identisch ist.

Entstehungsgeschichte der Bestimmung

Die Organisationsform stand der Logopädie nicht immer offen. 2002 lehnte der Nationalrat eine Motion zur Zulassung von Organisationen der Physiotherapie, Logopädie und Ernährungsberatung mit 15 zu 133 Stimmen ab topic-4633. Der Bundesrat vertrat damals die Auffassung, «la règle c'est que les personnes, individuellement, doivent correspondre à la définition que l'on donne des conditions d'admission» (die Regel ist, dass die Personen die Zulassungsvoraussetzungen individuell erfüllen müssen). Er befürchtete, ein Arbeitgeber wäre «maître du choix» (Herr über die Auswahl) des unselbstständigen Personals und könnte Personen ohne die erforderliche Ausbildung auswählen topic-4633. Die Debatte ist nicht verbindlich. Sie erklärt aber, weshalb lit. c die Zulassung der Organisation an die individuellen Qualifikationen der behandelnden Personen zurückbindet.

Vor 2022 waren die Organisationen der Logopädie in Art. 52c KVV geregelt. Dessen lit. c verwies auf Art. 50 insgesamt, und lit. e verlangte die Teilnahme an Qualitätssicherungsmassnahmen nach Art. 77 ch-fedlex--832.102--2021010.... Diese Qualitätsvoraussetzung wurde mit Wirkung ab 1. April 2021 aufgehoben ch-fedlex--832.102--2021040....

Am 1. Januar 2022 wurde die Bestimmung zu Art. 52b und inhaltlich geändert ch-fedlex--832.102--2022010...:

  • lit. c verweist nur noch auf Art. 50 lit. a–c;
  • lit. d verlangt «die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen»;
  • eine neue lit. e verlangt den Nachweis der Qualitätsanforderungen nach Art. 58g.

Die Botschaft des Bundesrates zur KVG-Revision erläutert den Ansatz. Für Organisationen, die Personen beschäftigen, die auf ärztliche Anordnung tätig sind, werde der Bundesrat Voraussetzungen zur Qualifikation des Personals, zu den Einrichtungen, zum Tätigkeitsbereich, zur Teilnahme an der Qualitätskontrolle und zu den erforderlichen Bewilligungen festlegen bbl-2018-3125. Zur Stellung der bereits vor der Revision zugelassenen Organisationen siehe unten unter «Nach früherem Recht zugelassene Organisationen».

Der italienische Wortlaut von lit. c

Der deutsche und der französische Text verweisen auf Art. 50 lit. a–c. Vor der Berichtigung verwies der italienische Text stattdessen auf «articolo 50 lettere a e b» ch-fedlex--832.102--2026080.... Nach der Berichtigung vom 22. Oktober 2026 (AS 2026 560) lautet er «articolo 50a lettere a–c» ch-fedlex--832.102--2026102.... Die deutsche Fussnote hält fest, dass die Berichtigung nur den italienischen Text betrifft ch-fedlex--832.102--2026102....

Art. 50a KVV regelt die Ernährungsberaterinnen und -berater, nicht die Logopädinnen und Logopäden 832.102--50a. Die Berichtigung gleicht offensichtlich die Buchstaben (a–c) an die anderen Sprachfassungen an. Der Verweis auf Art. 50a passt jedoch nicht zum Regelungsgegenstand. Der deutsche und der französische Text, die schlüssig auf die Bestimmung über die Logopädinnen und Logopäden verweisen, sollten als massgebend behandelt werden.

Die Zulassungsvoraussetzungen

Kantonale Zulassung (lit. a)

Die Organisation muss nach der Gesetzgebung des Kantons zugelassen sein, in dem sie tätig ist 832.102--52b. Dies entspricht Art. 36 KVG 832.10--36. Welche Behörde zuständig ist und welche materiellen Voraussetzungen die kantonale Bewilligung stellt, bestimmt das kantonale Recht.

Das Verwaltungsgericht Thurgau zeigte in TVR 2003 Nr. 33, ergangen unter dem damaligen Art. 51 KVV zu Spitex-Organisationen, zwei Grenzen auf. Beide gelten gleichermassen für die parallelen Organisationsbestimmungen:

  • Zuständigkeit. Die kantonale Zulassung war vom kantonalen Departement zu erteilen, nicht von den Gemeinden. Kommunale Leistungsvereinbarungen und Subventionen begründeten keine Zulassungskompetenz tvr-2003-nr-33.
  • Bundesrechtliche Kriterien. Das kantonale Recht darf die bundesrechtlichen Kriterien nicht in der kantonalen Bewilligung aufgehen lassen. Eine kantonale Regelung, nach der die übrigen Kriterien (lit. b–e) nicht geprüft wurden, war «insoweit bundesrechtswidrig» tvr-2003-nr-33.

Die kantonale Bewilligung ist somit notwendig, aber nicht hinreichend.

Die kantonalen Regelungen unterscheiden sich erheblich, wie das Beispiel Genf zeigt. In ATA/1250/2024, das eine Organisation der Hilfe und Pflege zu Hause betraf, wandte das Genfer Gericht kantonale Bestimmungen an, die Folgendes verlangten:

  • eine angemessene Organisation;
  • qualifiziertes Personal;
  • Räumlichkeiten und Ausrüstung;
  • ein schriftliches Qualitätssicherungssystem mit Stellenbeschreibungen und dokumentierten Abläufen ata-1250-2024.

Das Verfahren ist schriftlich. Das Gesuch wird von der Betreiberin und der fachverantwortlichen Person unterzeichnet, und die Behörde kann Inspektionen vornehmen. Die Bezahlung der Gebühr steht in keinem «rapport de cause à effet» (Ursache-Wirkungs-Zusammenhang) mit der Erteilung der Bewilligung. Die Verweigerung wurde bestätigt, weil aus den Akten nicht hervorging, dass die Voraussetzungen erfüllt waren ata-1250-2024.

Der Bundesrat bestätigte 2026, dass die Kantone die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV bei der Erteilung der Zulassung konkretisieren können. Sie können «differenzierte und strenge Voraussetzungen» stellen und müssen deren Einhaltung während der gesamten Tätigkeit der Organisation regelmässig überprüfen 20263013-383746. Diese Aussage erfolgte im Zusammenhang mit Spitex-Organisationen. Sie beschreibt die allgemeinen Zulassungsbefugnisse der Kantone.

Festgelegter Tätigkeitsbereich (lit. b) und notwendige Einrichtungen (lit. d)

Die Organisation muss ihren Tätigkeitsbereich in vier Richtungen festlegen. Der französische Text führt sie aus: «quant au lieu et à l'horaire de leurs interventions, quant aux prestations qu'elles fournissent et quant aux patients» (in Bezug auf Ort und Zeit ihrer Einsätze, die erbrachten Leistungen und die Patientinnen und Patienten) 832.102--52b. Sie muss zudem über die für die Leistungserbringung notwendigen Einrichtungen verfügen 832.102--52b. Dieselben Formulierungen finden sich bei den Organisationen der Ergotherapie (Art. 52a lit. b und d KVV) 832.102--52a und bei den Spitex-Organisationen (Art. 51 KVV) svr-2022-1.

Für die Logopädie ergibt sich die Funktion dieser beiden Kriterien aus dem System:

  • Der festgelegte Tätigkeitsbereich ist der Bezugspunkt für die Personalausstattung (lit. c), für die Einrichtungen (lit. d) und für das Erfordernis ausreichenden qualifizierten Personals (Art. 58g lit. a KVV) 832.102--58g.
  • Er grenzt zudem den Rahmen ab, innerhalb dessen die Zulassung nach Art. 38 Abs. 2 KVG «für das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums» entzogen werden kann 832.10--38.

Qualifiziertes Personal (lit. c)

Die Leistungen müssen von Personen erbracht werden, die Art. 50 lit. a–c KVV erfüllen 832.102--52b:

  • eine Berechtigung nach kantonalem Recht zur Tätigkeit als Logopädin oder Logopäde;
  • eine kantonal anerkannte dreijährige theoretische und praktische Ausbildung mit Prüfungen in sechs Fächergruppen;
  • zwei Jahre praktische Tätigkeit in klinischer Logopädie, überwiegend mit Erwachsenen, davon mindestens ein Jahr in einem Spital unter fachärztlicher Leitung 832.102--50.

Der Verweis lässt lit. d (Selbstständigkeit) und lit. e (individueller Qualitätsnachweis) bewusst weg ch-fedlex--832.102--2022010.... Angestellte können das erste Erfordernis nicht erfüllen. Das zweite wird nach Art. 52b lit. e von der Organisation selbst verlangt.

Art. 50 lit. c KVV verknüpft die beiden Zugänge. Eines der beiden Praxisjahre kann unter fachärztlicher Leitung, begleitet von einer qualifizierten Logopädin oder einem qualifizierten Logopäden, «in einer Organisation der Logopädie, die nach dieser Verordnung zugelassen ist», absolviert werden 832.102--50. Eine zugelassene Organisation kann daher als Ausbildungsstätte dienen. Nach dem Wortlaut von lit. c müssen die zulasten der OKP abgerechneten Leistungen jedoch von Personen erbracht werden, die bereits alle drei Qualifikationen erfüllen.

Persönliche Bewilligungen für Angestellte. Ob jede angestellte Person eine persönliche kantonale Bewilligung benötigt, ist umstritten. Das Verwaltungsgericht Schwyz entschied die Frage für Organisationen der Physiotherapie (III 2024 140). Nach dem eidgenössischen Gesundheitsberufegesetz ist eine Bewilligung nur für die Berufsausübung «in eigener fachlicher Verantwortung» erforderlich. Darunter fallen selbstständige Therapeutinnen und Therapeuten, Vorgesetzte mit Verantwortung für Unterstellte sowie Angestellte, die allein ohne fachliche Aufsicht arbeiten iii-2024-140. Das Gericht hielt dementsprechend fest, dass eine kantonale Praxis, wonach jede angestellte Physiotherapeutin und jeder angestellte Physiotherapeut eine Bewilligung benötigt, «so nicht rechtens ist». Entscheidend ist die interne Zuordnung der fachlichen Verantwortung iii-2024-140.

Diese Überlegungen lassen sich nur mit Vorsicht auf die Logopädie übertragen. Für Logopädinnen und Logopäden verweist Art. 50 lit. a KVV auf eine Berechtigung «nach kantonalem Recht» 832.102--50. Für die vom Gesundheitsberufegesetz erfassten Berufe verweist die KVV dagegen auf eine Bewilligung nach Art. 11 dieses Gesetzes 832.102--50a. Bei Logopädinnen und Logopäden entscheidet daher zunächst das jeweilige kantonale Gesundheitsrecht, ob eine beaufsichtigte angestellte Person eine persönliche Bewilligung benötigt.

Aufsicht. Das Bundesgericht hat betont, dass eine Organisation über die von ihr eingesetzten Personen eine tatsächliche Weisungsgewalt ausüben muss. In 9C_276/2024, einem Spitex-Fall, bestätigte es, dass die Organisation weisungsbefugt sein und Kontroll- und Unterstützungspflichten wahrnehmen muss. Nur dann kann sie die fachlichen und qualitativen Voraussetzungen ihrer Zulassung sowie die Qualitätsanforderungen nach Art. 58g KVV erfüllen 9c-276-2024. Das Urteil bestätigte das Schiedsgericht Graubünden (SVR 2022 1). Dieses hatte festgehalten, dass das Verhältnis zu den pflegenden Personen kein Arbeitsvertrag sein muss, aber einem tatsächlichen Unterordnungsverhältnis entsprechen muss svr-2022-1.

Das Sozialversicherungsgericht Zürich ging in SR.2022.00008 einen Schritt weiter. Ein Modell, in dem die pflegende Person von der Patientin angestellt und an die Organisation «verliehen» wurde, stellte keine Anstellung durch die Organisation dar. Ohne nachgewiesenes Weisungsrecht waren die Voraussetzungen von Art. 51 KVV für die Abrechnung nicht erfüllt sr-2022-00008.

Analog auf lit. c angewandt genügt es nicht, dass qualifizierte Logopädinnen und Logopäden auf der Personalliste erscheinen. Die abgerechneten Leistungen müssen tatsächlich von ihnen erbracht werden oder innerhalb einer Struktur, in der sie unter der Weisungsgewalt der Organisation effektiv die fachliche Verantwortung tragen. Der Gesetzgeber hat dieselbe Technik bei ärztlichen Einrichtungen angewandt: Nach Art. 37 Abs. 2 KVG wird die Einrichtung nur zugelassen, wenn die dort tätigen Ärztinnen und Ärzte die individuellen Voraussetzungen erfüllen 832.10--37.

Nachweis der Qualitätsanforderungen (lit. e)

Die Organisation muss nachweisen, dass sie Art. 58g KVV erfüllt 832.102--52b. Diese Bestimmung umfasst vier Elemente 832.102--58g:

  • das erforderliche qualifizierte Personal;
  • ein zweckmässiges Qualitätsmanagementsystem;
  • ein geeignetes internes Berichts- und Lernsystem sowie, sofern vorhanden, den Anschluss an ein gesamtschweizerisch einheitliches Netzwerk zur Meldung unerwünschter Ereignisse;
  • die Ausrüstung, die für die Teilnahme an nationalen Qualitätsmessungen erforderlich ist.

Grundlage ist Art. 36a Abs. 2 KVG 832.10--36a. Der Wortlaut («weisen nach», «prouver») legt die Beweislast der Organisation auf.

Die Rechtsprechung zeigt, wie weit die Qualität über das Zulassungsstadium hinausreicht. In 9C_276/2024 hielt das Bundesgericht fest, dass Art. 51 KVV die Zulassungsvoraussetzungen umschreibt, aber weder die Aufsicht noch die Pflegedokumentation selbst regelt, und dass lit. c keine «Rechtspflicht zur Dokumentation der Anleitung und Aufsicht» enthält 9c-276-2024. Ob die Aufsicht angemessen war, war für die Vergütung gleichwohl entscheidend. Weil eine angemessene Ausbildung, Anleitung und Aufsicht nicht nachgewiesen war, bestand keine Leistungspflicht der OKP 9c-276-2024. Das Fehlen einer Dokumentationspflicht in der Zulassungsnorm erleichtert somit die Beweislast in einer Vergütungsstreitigkeit nicht.

Die umgekehrte Konstellation ergab sich in Graubünden im Verfahren SV1 2025 49. Der Versicherer hatte die Kostenübernahme verweigert, ohne Qualität und Zweckmässigkeit zu prüfen und ohne die Unterlagen zu Aufsicht und Qualitätssicherung beizuziehen. Das Gericht wies die Sache zur individuellen Beurteilung durch eine sachverständige Person unter Beizug einer qualifizierten Pflegefachperson zurück sv1-2025-49.

Alle diese Entscheide betreffen Spitex-Organisationen. Für Organisationen der Logopädie zeigen sie analog, dass die Qualität nach Art. 58g KVV anhand der Umstände des Einzelfalls beurteilt wird, sowohl bei der Zulassung als auch bei der Vergütung der Leistungen.

Die Organisation als Leistungserbringerin und ihre Grenzen

Die Organisation ist die abrechnende Einheit

Nach der Zulassung ist die Organisation selbst die Leistungserbringerin der OKP. In III 2024 140 hielt das Schwyzer Gericht für die Physiotherapie fest, dass angestellte Therapeutinnen und Therapeuten keine Leistungserbringer im Sinne des KVG sein können. Verantwortliche und abrechnungsberechtigte Leistungserbringerin «ist jedoch immer die ambulante Einrichtung bzw. die Organisation der Physiotherapie als juristische Person». Eine Zulassung einer angestellten Therapeutin in eigenem Namen ist daher ausgeschlossen iii-2024-140. Das Gericht hielt zudem fest, dass die Zulassung der Organisation die Anerkennung einschliesst, dass ihre Leistungen von Personen erbracht werden, welche die individuellen Voraussetzungen erfüllen iii-2024-140. Art. 52b weist dieselbe Struktur auf, sodass diese Überlegungen gleichermassen für Organisationen der Logopädie gelten.

Kein Organisationsstatus für andere Strukturen

Andere Strukturen können sich des Organisationswegs nicht bedienen. In C-7498/2008 entschied das Bundesverwaltungsgericht, dass eine Arztpraxis, die Physiotherapeutinnen und Physiotherapeuten beschäftigt, nicht «als bzw. wie eine 'Organisation der Physiotherapie'» abrechnen könne. Die delegierte ärztliche Physiotherapie war zulasten der OKP ausgeschlossen, sodass dafür kein Tarif festgesetzt werden konnte c-7498-2008. Der Entscheid betraf die Rechtslage am 1. Januar 2006. Seine Begründung zur abschliessenden Aufzählung der Leistungserbringer gilt gleichermassen für Logopädie, die von Angestellten einer Arztpraxis erbracht wird.

Keine zahlenmässige Beschränkung

Die quantitativen Zulassungssteuerungen des KVG erfassen Organisationen der Logopädie nicht:

  • Höchstzahlen. Die kantonalen Höchstzahlen nach Art. 55a KVG beschränken nur «die Anzahl der Ärzte und Ärztinnen» 832.10--55a.
  • Leistungsauftrag. Ein kantonaler Leistungsauftrag ist nur für Organisationen der Krankenpflege nach Art. 35 Abs. 2 lit. dbis KVG Zulassungsvoraussetzung 832.10--36a.
  • Nichtärztliche Leistungserbringer allgemein. Der Bundesrat hat erklärt, dass bis zur Einführung der einheitlichen Finanzierung keine Zulassungsbeschränkung für nichtärztliche Leistungserbringer vorgesehen ist. Ausgenommen ist die Möglichkeit nach Art. 55b KVG bei überdurchschnittlichem Kostenwachstum in der Pflege 20263013-383746.

Einer Organisation, die Art. 52b erfüllt, kann die Zulassung daher nicht mangels Bedarfs verweigert werden.

Umfang der abrechenbaren Leistungen

Die Zulassung erweitert den Leistungskatalog nicht. Nach Art. 10 KLV behandeln die nach Art. 50 KVV zugelassenen Logopädinnen und Logopäden sowie die nach Art. 52b KVV zugelassenen Organisationen auf ärztliche Anordnung Störungen der Sprache, des Sprechens, der Stimme, des Redeflusses und des Schluckens. Die Störung muss auf eine neurologische Erkrankung (lit. a) oder eine phoniatrische Erkrankung (lit. b) zurückzuführen sein 832.112.31--10.

Art. 11 KLV legt die Grenzen jeder Anordnung fest 832.112.31--11:

  • höchstens 12 Sitzungen pro ärztliche Anordnung;
  • die erste Sitzung innerhalb von acht Wochen;
  • eine neue Anordnung für weitere Sitzungen;
  • ein Bericht an den Vertrauensarzt oder die Vertrauensärztin nach dem Äquivalent von 60 Sitzungen innerhalb eines Jahres.

Strenge Auslegung der Ursachen. Das Bundesgericht wendet den Ursachenkatalog streng an. In K 143/04 hielt es fest, dass die Behandlung einer Redeflussstörung (Stottern) nur gedeckt ist, wenn die Störung auf eine der in Art. 10 lit. a und b KLV abschliessend aufgezählten Kategorien zurückgeführt werden kann. Die Beispiele phoniatrischer Erkrankungen sind nicht abschliessend, die Störung muss aber selbst auf eine solche Erkrankung zurückgehen k-143-04. Eine erbliche Ursache half der versicherten Person nicht. «Massgebend ist einzig, dass dafür keine der in Art. 10 KLV genannten Ursachen in Frage kommt» k-143-04.

Entwicklungs- und Schullogopädie. Diese fällt nicht in diesen Rahmen. In 2C_471/2009 qualifizierte das Bundesgericht die Logopädie für ein Kind mit Trisomie 21 als Massnahme «di natura pedagogico-terapeutica» (pädagogisch-therapeutischer Natur). Sie war weder von Art. 12 noch von Art. 13 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) erfasst. Seit der Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) im Jahr 2008 fallen solche Massnahmen in die ausschliessliche Zuständigkeit der Kantone 2c-471-2009. Die IV-Stelle durfte das Gesuch nicht einfach abweisen. Sie hatte es nach Art. 30 ATSG von Amtes wegen an die zuständige kantonale Schulbehörde weiterzuleiten 2c-471-2009.

Der Entscheid äusserte sich nicht zur OKP. Er zeigt aber, dass viele Organisationen der Logopädie in mehreren Finanzierungssystemen tätig sind. Die Zulassung nach Art. 52b erfasst nur die in Art. 10 KLV umschriebenen medizinischen Leistungen.

Folgen der Nichteinhaltung und Aufsicht

Verweigerung der Vergütung und Rückforderung

Ein nicht zugelassener Leistungserbringer wird nicht vergütet. Dies gilt unabhängig davon, ob er die Voraussetzungen nicht erfüllt oder schlicht nicht am System der OKP teilnehmen will k-124-06.

Die Zulassungskriterien wirken zudem als fortdauernde Vergütungsvoraussetzungen. In SVR 2022 1 hatte die Spitex-Organisation die pflegenden Personen nicht angemessen beaufsichtigt, angeleitet und kontrolliert. Der Versicherer hatte daher «die Bezahlung der Rechnungen zu Recht verweigert» svr-2022-1.

Vergütungen, die «nach diesem Gesetz» nicht geschuldet sind, können nach Art. 56 Abs. 2 KVG zurückgefordert werden 832.10--56:

  • im System des Tiers payant durch den Versicherer;
  • im System des Tiers garant durch die versicherte Person oder nach Art. 89 Abs. 3 KVG durch den Versicherer.

Die Bestimmung steht im Zusammenhang mit der Wirtschaftlichkeit; ihre Anwendung auf Leistungen einer nicht zugelassenen Organisation der Logopädie stützt sich auf ihren Wortlaut, der jede nach dem Gesetz nicht geschuldete Vergütung erfasst.

Kantonale Aufsicht und Entzug der Zulassung

Jeder Kanton bezeichnet eine Behörde, welche die Leistungserbringer nach Art. 35 Abs. 2 lit. a–g, m und n KVG beaufsichtigt, wozu die Organisationen der Logopädie gehören 832.10--38. Sind die Zulassungsvoraussetzungen nicht erfüllt, kann sie Folgendes anordnen:

  • eine Verwarnung;
  • eine Busse bis zu 20 000 Franken;
  • einen befristeten Entzug der Zulassung für höchstens ein Jahr;
  • einen definitiven Entzug der Zulassung.

Jeder Entzug kann das ganze oder einen Teil des Tätigkeitsspektrums betreffen 832.10--38. Die Versicherer können «in begründeten Fällen» den Entzug beantragen 832.10--38.

Der teilweise Entzug ist das naheliegende Instrument, wenn nur ein Teil des nach lit. b festgelegten Tätigkeitsbereichs betroffen ist. Verhältnismässigkeitsargumente sollten entlang dieser Linie aufgebaut werden.

Sanktionen vor dem Schiedsgericht

Ein eigenes Verfahren erfasst Verstösse gegen die Anforderungen an Wirtschaftlichkeit und Qualität (Art. 56, 58a und 58h KVG), gegen vertragliche Abmachungen und gegen die Abrechnungsvorschriften. Nach Art. 59 KVG entscheidet das kantonale Schiedsgericht nach Art. 89 KVG auf Antrag eines Versicherers oder eines Verbands der Versicherer 832.10--59. Als Sanktionen stehen eine Verwarnung, die gänzliche oder teilweise Rückerstattung der Honorare, eine Busse bis zu 20 000 Franken und im Wiederholungsfall der befristete oder definitive Ausschluss von der Tätigkeit zulasten der OKP zur Verfügung 832.10--59.

Die beiden Wege unterscheiden sich nach Gegenstand und Instanz:

Art. 38 KVGArt. 59 KVG
GegenstandZulassungsvoraussetzungen als solcheVerhalten bei der Leistungserbringung und Abrechnung
InstanzKantonale AufsichtsbehördeKantonales Schiedsgericht

Nach früherem Recht zugelassene Organisationen

Die Botschaft des Bundesrates sah vor, dass nach bisherigem Recht zugelassene Leistungserbringer als vom Kanton, in dem sie tätig waren, zugelassen gelten bbl-2018-3125. Sie sah zudem vor, dass die Qualitätsanforderungen auch für sie verbindlich sein würden bbl-2018-3125. Es handelt sich um Aussagen zum Entwurf. Eine allfällige Frist für den Nachweis der Anforderungen nach Art. 58g ergibt sich aus den erlassenen Übergangsbestimmungen.

Die Besitzstandsregelung von 1996 in Art. 134 Abs. 2 KVV ist heute nur noch von historischem Interesse. Sie erfasste einzelne Logopädinnen und Logopäden, die ihre Ausbildung vor Inkrafttreten des KVG abgeschlossen und selbstständig praktiziert hatten 832.102--134.

Hinweise für die Praxis

  • Zweistufige Prüfung. Die kantonale Bewilligung nach dem Gesundheitsrecht jedes Tätigkeitskantons einholen. Gesondert das bundesrechtliche Dossier zu lit. b–e vorbereiten; die Bewilligung ersetzt diese Prüfung nicht tvr-2003-nr-33.
  • Tätigkeitsbereich. Den Tätigkeitsbereich schriftlich festlegen: Standorte, Zeiten, Leistungen und Patientinnen und Patienten. Er bildet den Rahmen für die Prüfung von Personal und Qualität sowie für den Umfang eines allfälligen teilweisen Entzugs 832.10--38.
  • Qualifikation des Personals. Für jede Therapeutin und jeden Therapeuten, die abgerechnete Leistungen erbringen, die Voraussetzungen nach Art. 50 lit. a–c KVV einschliesslich des Spitaljahres dokumentieren 832.102--50. Nach kantonalem Recht prüfen, ob Angestellte persönliche Bewilligungen benötigen iii-2024-140.
  • Aufsicht. Ein tatsächliches Weisungsrecht begründen und eine wirksame fachliche Aufsicht organisieren. In einer Vergütungsstreitigkeit trägt die Organisation das Risiko, dass eine angemessene Aufsicht nicht nachgewiesen ist 9c-276-2024.
  • Qualitätsnachweise. Die Nachweise zu den vier Elementen von Art. 58g KVV bereithalten. Die Kantone können diese konkretisieren 832.102--58g+1.
  • Abrechnung. Der OKP nur Leistungen im Rahmen von Art. 10 KLV gestützt auf eine gültige ärztliche Anordnung und innerhalb der Sitzungsgrenzen von Art. 11 KLV verrechnen 832.112.31--11. Entwicklungs- und Schullogopädie an das zuständige kantonale System verweisen 2c-471-2009.