Funktion und Stellung der Meldepflicht
Art. 9 GwG verpflichtet Finanzintermediäre, Händlerinnen und Händler sowie seit dem 1. Oktober 2026 Beraterinnen und Berater, der Meldestelle für Geldwäscherei (MROS) unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn sie wissen oder begründet vermuten, dass involvierte Vermögenswerte einen der gesetzlich umschriebenen kriminellen Bezüge aufweisen 955.0--9. Die Bestimmung verbindet die privaten Sorgfaltspflichten, insbesondere die Abklärungspflicht nach Art. 6 GwG, mit der staatlichen Strafverfolgung. Das Bundesgericht ordnet die Meldepflicht in den Rahmen der besonderen Sorgfaltspflichten nach Art. 6 GwG ein 147-iv-274 und leitet ihre zeitliche Reichweite aus ihrem Zweck ab, die Strafverfolgung der Geldwäscherei zu ermöglichen 144-iv-391.
Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass Art. 9 GwG eine umfassendere Zwecksetzung hat als Art. 305bis StGB und so auszulegen ist, dass ein möglichst grosser Kreis verdächtiger Vermögenswerte gemeldet wird b-6815-2013. Die Meldepflicht ist in Art. 9 GwG abschliessend geregelt; eine Selbstregulierungsorganisation darf keine zusätzlichen Ausnahmen, etwa aus familiären Gründen, schaffen 2a-599-2006.
Entwicklung des Wortlauts und intertemporale Fragen
Die heutige Struktur ist das Ergebnis mehrerer Revisionen:
- 2009: Ausdrückliche Erfassung der Terrorismusfinanzierung und Meldepflicht bei abgebrochenen Vertragsverhandlungen (Abs. 1 lit. b) bbl-2007-6269.
- 2016: Qualifiziertes Steuervergehen als Vortat (Abs. 1 lit. a Ziff. 2) und Meldepflicht bei Übereinstimmung mit weitergeleiteten Listen (Abs. 1 lit. c) bbl-2014-605.
- 2021: Anpassung an den neuen Art. 260ter StGB (terroristische Organisationen) und Ausdehnung der Händlermeldepflicht auf die Terrorismusfinanzierung (Abs. 1bis lit. d); die bisherige Unterscheidung zwischen Geldwäscherei- und Terrorismusfinanzierungsverdacht bei Händlern sei «nicht gerechtfertigt» bbl-2018-6427.
- 2023: Gesetzliche Definition des begründeten Verdachts (heute Abs. 1quinquies) und Neufassung von Abs. 1 lit. c mit Verweis auf Art. 22a GwG bbl-2021-668.
- 1. Oktober 2026: Meldepflicht der Beraterinnen und Berater (Abs. 1ter), Angaben zur meldenden Person (Abs. 1quater), sinngemässe Geltung der Verdachtsdefinition für Händler und Berater (Abs. 1sexies) und Neufassung der Sonderregel für Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare (Abs. 2) 955.0--9+1.
Für Altfälle ist SK.2022.33 aufschlussreich: Das Bundesstrafgericht wendete auf Sachverhalte von 2015/2016 die damalige Fassung an und verneinte, dass die Revision 2023 ein milderes Recht darstelle. Die gerichtlichen Präzisierungen des unbestimmten Rechtsbegriffs «begründeter Verdacht» lägen innerhalb der ursprünglichen Konzeption der Norm, sodass ihre Berücksichtigung weder das Legalitätsprinzip noch das Rückwirkungsverbot verletze sk-2022-33. Die ältere Rechtsprechung bleibt damit für die Auslegung des geltenden Abs. 1quinquies massgebend.
Meldepflichtige Personen
Finanzintermediäre, Händler und Berater
Der Kreis der Adressaten ergibt sich aus Art. 2 GwG: Finanzintermediäre im Sinne von Art. 2 Abs. 2 und 3 GwG, Händlerinnen und Händler, die gewerblich mit Gütern handeln und dabei Bargeld entgegennehmen, sowie Beraterinnen und Berater 955.0--2. Als Beraterinnen und Berater gelten Personen, die für Dritte berufsmässig bei finanziellen Transaktionen im Zusammenhang mit bestimmten Rechtsvorgängen mitwirken (insbesondere Kauf und Verkauf von Grundstücken sowie Gründung, Führung und Verwaltung nicht operativer Rechtseinheiten), ferner Domizilgeber für mehr als sechs Monate. Art. 2 Abs. 4bis und 4ter GwG nehmen zahlreiche Tätigkeiten aus, etwa die Revisionstätigkeit oder die reine Beurkundung ohne akzessorische Beratungstätigkeit 955.0--2.
Die Meldepflicht der Händler (Abs. 1bis) knüpft an die Barzahlungsmittel bei einem Handelsgeschäft an 955.0--9. Ihre Sorgfaltspflichten greifen nach Art. 8a GwG erst bei Barzahlungen von mehr als 100 000 Franken, bei Edelmetallen und Edelsteinen bei 15 000 Franken; Tranchen werden zusammengerechnet 955.0--8a. Die Abklärungsgrundlage der Berater ist Art. 8b Abs. 3 GwG, der eine Abklärung nur verlangt, wenn sie angesichts hoher Risiken gerechtfertigt ist 955.0--8b. Für Händler und Berater gilt die Verdachtsdefinition von Abs. 1quinquies sinngemäss (Abs. 1sexies) 955.0--9.
Persönliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens
Die Meldepflicht trifft das Institut; strafrechtlich verantwortlich sind nach Art. 6 VStrR aber in erster Linie natürliche Personen. Das Bundesstrafgericht hielt in CA.2021.14 fest, die Verantwortung treffe «prioritairement et principalement» die natürlichen Personen, im konkreten Fall die nach internen Regeln zuständige Compliance-Abteilung und den CEO ca-2021-14. Dieses Urteil wurde vom Bundesgericht hinsichtlich des späteren Verwaltungsratspräsidenten aufgehoben und zurückgewiesen 6b-1176-2022.
Die interne Zuständigkeitsordnung ist Ausgangspunkt, begrenzt den Kreis der Pflichtigen aber nicht abschliessend:
- Compliance-Leitung: Wer als Leiter Compliance Kenntnis von meldebegründenden Elementen hat, muss beim zuständigen Organ eine Meldung verlangen, auch unter Druck von Vorgesetzten sk-2022-47. Aufsichtsrechtlich vertrat das Bundesgericht dieselbe Linie: Der General Counsel hätte eine Meldung «zumindest vorschlagen» müssen, und Organisationsmängel beseitigen die individuelle Zurechenbarkeit nicht 2c-192-2019. Der Berichtigungsentscheid 2G_2/2020 änderte nur das Dispositiv (Beschränkung des Berufsverbots auf Tätigkeiten in leitender Stellung), nicht diese Erwägungen 2g-2-2020.
- Gremien: Ist ein Komitee für den Meldeentscheid zuständig, schliesst dies die persönliche Strafbarkeit eines Mitglieds nicht von vornherein aus 6b-1332-2018. Der Entscheid führte zu einem neuen Urteil der Vorinstanz und ist mit diesem Vorbehalt heranzuziehen.
- Verwaltungsrat: Das Bundesgericht verwarf eine pauschale Entlastung des Verwaltungsratspräsidenten, der nicht mehr direkt für die Meldung zuständig war; aus der unübertragbaren Oberaufsicht (Art. 716a Abs. 1 Ziff. 5 OR i.V.m. Art. 6 Abs. 2 VStrR) bleibe er zum Eingreifen verpflichtet 6b-1176-2022. Nach der Rückweisung sprach die Berufungskammer ihn frei: Eine engmaschige Überwachung sei nur bei konkreten Indizien für Fehler der Delegierten geschuldet, und seine tatsächliche Kenntnis der neuen Informationen über die Rechtshilfe- und Strafverfahren sei nicht bewiesen, sodass nach dem Grundsatz in dubio pro reo freizusprechen war ca-2023-31. Die Oberaufsicht ist damit eine mögliche Haftungsgrundlage, begründet aber ohne nachgewiesene Kenntnis keine Verantwortung.
- Funktionswechsel: Die persönliche Pflicht ist funktionsgebunden. In CA.2021.14 wurde der frühere CEO nur für die CEO-Zeit wegen Fahrlässigkeit verurteilt und für die Zeit nach dem Wechsel in den Verwaltungsrat freigesprochen ca-2021-14; die Verantwortung aus der Oberaufsicht wurde danach gesondert beurteilt ca-2023-31.
Gegenstand des Verdachts
Vortaten und Verdachtsbezüge
Abs. 1 lit. a nennt vier alternative Bezüge: Zusammenhang mit einer Straftat nach Art. 260ter oder 305bis StGB, Herkunft aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen, Verfügungsmacht einer kriminellen oder terroristischen Organisation sowie Terrorismusfinanzierung nach Art. 260quinquies Abs. 1 StGB 955.0--9.
Für den Begriff des Verbrechens verweist Art. 9 GwG nach dem Bundesverwaltungsgericht einzig auf Art. 10 Abs. 2 StGB: Es genügt der begründete Verdacht, dass die Werte aus einer mit mehr als drei Jahren Freiheitsstrafe bedrohten Tat herrühren; zusätzliche Kriterien, etwa ein Vermögenszuwachs beim Täter, verlangt der Wortlaut nicht b-6815-2013. Das Bundesstrafgericht legt den Begriff gleich aus sk-2024-12. Ausländische Taten genügen; in BGE 136 IV 188 stammten die Gelder aus einem Bestechungssystem brasilianischer Steuerbeamter 136-iv-188.
Das qualifizierte Steuervergehen ist durch den Verweis auf Art. 305bis Ziff. 1bis StGB eng umgrenzt. In einem Rechtshilfeentscheid hielt das Bundesstrafgericht fest, dass nur ein Verhalten nach Art. 186 DBG oder Art. 59 Abs. 1 StHG (Verwendung falscher, verfälschter oder inhaltlich unwahrer Urkunden) mit hinterzogenen Steuern von über 300 000 Franken pro Steuerperiode erfasst ist; ein bloss omissives Verhalten wie die Nichteinreichung der Steuererklärung genügt nicht rr-2017-341rr-2017-342. Der Entscheid betrifft die doppelte Strafbarkeit, nicht die Meldepflicht, ist aber wegen des identischen Verweises für die Reichweite von Abs. 1 lit. a Ziff. 2 einschlägig (Analogie).
Kein Nachweis der Vortat
Gegenstand der Meldung ist ein Verdacht, nicht eine erwiesene Tat. Für die Strafbarkeit nach Art. 37 GwG ist nicht entscheidend, ob sich nachträglich herausstellt, dass die Werte tatsächlich aus einem Verbrechen stammen; Art. 37 GwG ist ein echtes Unterlassungsdelikt sk-2022-47. Bei einem qualifizierten Indiz wie der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Kunden darf sich der Finanzintermediär nicht an die Stelle der Strafbehörden setzen 6b-1176-2022. Ebenso wenig hat er die Prozessvoraussetzungen oder Verfahrenshindernisse der Strafverfolgung zu prüfen, bevor er meldet sk-2024-12.
Wissen und begründeter Verdacht
Gesetzliche Definition und ihre Entstehung
Nach Abs. 1quinquies liegt ein begründeter Verdacht vor, wenn der Finanzintermediär einen konkreten Hinweis oder mehrere Anhaltspunkte hat, dass Abs. 1 lit. a erfüllt sein könnte, und dieser Verdacht aufgrund zusätzlicher Abklärungen gemäss Art. 6 GwG nicht ausgeräumt werden kann 955.0--9. Der Bundesrat wollte den Begriff ursprünglich nur in der Verordnung konkretisieren bbl-2019-5451. Die gesetzliche Definition geht auf das Parlament zurück; im Differenzbereinigungsverfahren wurde die Fassung des Nationalrates übernommen, weil sie näher bei der Bundesgerichtspraxis liege. Der Kommissionssprecher hielt fest, der Finanzintermediär sei «keine Strafvollzugsbehörde mit Zwangsmitteln» und müsse nicht die Rechtmässigkeit der Werte vollständig nachweisen, sondern den konkreten Hinweis mit den ihm zumutbaren Mitteln entkräften topic-52177. Der Vertreter des Bundesrates betonte in derselben Debatte, die Formulierung «nicht ausgeräumt werden kann» schreibe die bisherige Praxis fest topic-52177.
Die Schwelle in der Rechtsprechung
Die Meldepflicht entsteht, sobald der Finanzintermediär weiss oder aufgrund begründeter Verdachtsmomente vermutet, dass die Vermögenswerte einen der Tatbestände erfüllen könnten 142-iv-276. Ein Verdacht ist begründet, wenn er auf sorgfältig erhobenen ungewöhnlichen Umständen beruht; kann er nach konkreter Prüfung im Rahmen der Abklärungen nach Art. 6 GwG, namentlich mangels Plausibilität, nicht ausgeräumt werden, ist er der MROS zu melden 147-iv-274. Die Verdachtsmomente müssen nicht an Gewissheit grenzen 6b-1176-2022. Das Bundesgericht erwähnt in BGE 147 IV 274 ausdrücklich, dass ein Teil der Lehre diese Auslegung kritisiert und bei weder bestätigtem noch entkräftetem Verdacht bloss ein Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB annehmen will; es ist dieser Auffassung nicht gefolgt 147-iv-274. Mit Abs. 1quinquies hat der Gesetzgeber die bundesgerichtliche Linie bestätigt topic-52177.
Die Praxis formuliert den Grundsatz zugespitzt: «Im Zweifel ist immer eine Meldung zu erstatten» b-4827-2017; ebenso das Bundesstrafgericht: «En cas de doute, la communication doit avoir lieu.» («Im Zweifel hat die Meldung zu erfolgen.») sk-2024-12.
Abklärungen und Plausibilitätsprüfung
Schon schwache Verdachtsmomente lösen die Abklärungspflicht nach Art. 6 Abs. 2 GwG aus b-6815-2013. Wesentlich ist die Prüfung der Plausibilität der Kundenerklärungen zum wirtschaftlichen Hintergrund; diese dürfen nicht ungeprüft übernommen werden 147-iv-274. Wer Verdacht schöpft, muss die Abklärungen fortführen, bis feststeht, ob das Geschäft regulär ist oder der Verdacht begründet ist sk-2017-54.
Frühere Abklärungen verlieren ihre entlastende Wirkung, wenn neue qualifizierte Indizien hinzutreten. In 6B_1176/2022 durfte sich der Compliance-Verantwortliche nach Kenntnis einer russischen Strafuntersuchung wegen betrügerischen Konkurses nicht mehr auf die im Wesentlichen mündlichen Erklärungen des Family Office aus den Vormonaten stützen 6b-1176-2022.
Typische Verdachtsindikatoren und Gegenbeispiele
Die Rechtsprechung beurteilt Indikatoren in ihrer Gesamtheit:
- In SK.2017.54 lagen spätestens am 1. Dezember 2014 genügend konvergierende Hinweise vor: World-Check-Treffer, Presseberichte, ein ausländischer Gerichtsentscheid samt Dispositiv und die Bestätigung durch den externen Vermögensverwalter bei einem als PEP eingestuften Kunden sk-2017-54.
- Im 1MDB-Komplex (CA.2020.10) bejahte die Berufungskammer den begründeten Verdacht spätestens am 12. Januar 2010 gestützt auf ungewöhnliche Transaktionsstrukturen, Umfang und Geschwindigkeit der Transfers, fehlende Unterlagen sowie Hinweise einer ausländischen Bank und Medienberichte ca-2020-10.
- Gegenbeispiel: In SK.2024.12 (brasilianisches Dossier) wurden die Beschuldigten freigesprochen. Presseberichte über ein Unternehmen nannten die Kundinnen nicht; die Aktionärs- oder Verwaltungsratsstellung allein belegte keinen massgeblichen Einfluss auf die Geschäftstätigkeit, sodass die Bank zu Recht keinen begründeten Verdacht annahm sk-2024-12. Medienberichte begründen den Verdacht also nur, wenn sie einen konkreten Bezug zur Kundenbeziehung herstellen.
Vom objektiven Bestehen des Verdachts ist seine persönliche Zurechnung zu unterscheiden; sie setzt den Nachweis der Kenntnis der verdachtsbegründenden Informationen voraus (siehe zum Verwaltungsrat oben unter «Persönliche Verantwortung innerhalb des Unternehmens»).
Zeitpunkt, Sonderfälle und Inhalt der Meldung
«Unverzüglich»
Die Meldung ist ohne Verzögerung zu erstatten, sobald sich die Anhaltspunkte zu einem begründeten Verdacht verdichten b-6815-2013. Eine feste Abklärungsfrist kennt die Rechtsprechung nicht. Verspätet ist eine Meldung, die nicht unmittelbar nach dem Entstehen des begründeten Verdachts erfolgt sk-2017-54. Die Gerichte bestimmen deshalb einen Stichtag und messen die Verzögerung daran:
- In SK.2017.54 hätte die Meldung am 1. Dezember 2014 erfolgen müssen; die Meldung vom 27. Januar 2015 war verspätet und führte zu einer Verurteilung wegen fahrlässiger Verletzung nach Art. 37 Abs. 2 GwG sk-2017-54.
- In SK.2024.12 genügte eine Verzögerung vom 24. Mai bis 12. September 2017 für eine Verurteilung wegen Fahrlässigkeit sk-2024-12.
- In SK.2022.33 bestand die Pflicht bereits bei den ersten Wechselgeschäften; die Pflicht endet nach diesem Entscheid erst mit der tatsächlich erstatteten Meldung sk-2022-33.
Abgebrochene Verhandlungen (Abs. 1 lit. b)
Die Meldepflicht bei abgebrochenen Verhandlungen soll verhindern, dass die Pflicht durch einen Abbruch vor der Eröffnung der Geschäftsbeziehung umgangen wird. Nach der Botschaft sind «erste Gespräche» nicht erfasst, solange der Finanzintermediär noch nicht genügend Informationen hat, um eine Meldung zu erstatten; in diesem Fall bleibt das Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB bbl-2007-6269. Für Berater gilt eine parallele Regel bei abgebrochenen Verhandlungen über ihre Leistungen (Abs. 1ter lit. b) 955.0--9.
Listentreffer (Abs. 1 lit. c)
Lit. c verlangt eine Meldung, wenn der Finanzintermediär aufgrund der Abklärungen nach Art. 6 Abs. 2 lit. d GwG weiss oder Grund zur Annahme hat, dass die nach Art. 22a GwG weitergeleiteten Daten einer Person oder Organisation den Daten eines Vertragspartners, einer wirtschaftlich berechtigten oder einer zeichnungsberechtigten Person entsprechen 955.0--9. Die Schwelle ist eigenständig («Grund zur Annahme») und setzt die vorgängigen Abklärungen voraus bbl-2014-605. Art. 6 Abs. 2 lit. d GwG löst die Abklärung schon bei sehr ähnlichen Daten aus 955.0--6. Anders als bei lit. a muss der Finanzintermediär die Werte nach einer Meldung nach lit. c sofort sperren (siehe unten) 955.0--10.
Angaben in der Meldung (Abs. 1quater)
Seit dem 1. Oktober 2026 muss aus der Meldung der Name des Finanzintermediärs, Händlers oder Beraters ersichtlich sein. Das befasste Personal darf anonymisiert werden, sofern die unverzügliche Kontaktaufnahme durch die Meldestelle und die Strafverfolgungsbehörde gewährleistet bleibt 955.0--9.
Abgrenzung zum Melderecht nach Art. 305ter Abs. 2 StGB
Neben der Pflicht steht das Recht der Finanzintermediäre, der Meldestelle Wahrnehmungen zu melden, die auf eine Herkunft aus einem Verbrechen oder qualifizierten Steuervergehen schliessen lassen 311.0--305ter. Die Botschaft 2007 umschreibt das Verhältnis so: Art. 9 GwG setzt den begründeten Verdacht voraus, während Art. 305ter Abs. 2 StGB einen strafrechtlichen Rechtfertigungsgrund für die Meldung von Indizien schafft; beide Systeme sollen koexistieren bbl-2007-6269. Die Aufhebung des Melderechts wurde 2019 in der Vernehmlassung abgelehnt und das Melderecht unverändert beibehalten bbl-2019-5451.
Praktisch wird der Anwendungsbereich des Melderechts durch die weite Auslegung der Meldepflicht eingeengt: Ein nach Abklärung nicht ausgeräumter Verdacht ist meldepflichtig 147-iv-274. Für das Melderecht verbleiben vor allem Wahrnehmungen unterhalb dieser Schwelle, etwa Indizien aus frühen Gesprächen bbl-2007-6269. Die Folgepflichten (Art. 9a, 9b, 10 und 10a GwG) und der Straf- und Haftungsausschluss (Art. 11 Abs. 2 lit. a GwG) gelten auch für Meldungen nach Art. 305ter Abs. 2 StGB 955.0--10+1. Die Wahl des Meldegrundes ist daher für die Rechtsfolgen nach der Meldung weitgehend neutral; entscheidend ist sie für die Frage, ob eine Unterlassung nach Art. 37 GwG strafbar ist.
Anwältinnen, Anwälte, Notarinnen und Notare (Abs. 2)
Nach der bis 30. September 2026 geltenden Fassung waren Anwälte und Notare der Meldepflicht nicht unterworfen, soweit sie dem Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB unterstehen 2a-375-2005. Das Bundesgericht beschränkte den Schutz auf die berufsspezifische Tätigkeit: Die Tätigkeit als Finanzintermediär entgeht der Meldepflicht nach Art. 9 Abs. 1 GwG nicht, und die Selbstregulierungsorganisation muss prüfen, ob die angeschlossenen Anwälte ihre «dossiers LBA» korrekt von der übrigen Tätigkeit trennen 2a-375-2005.
Die geltende Fassung verlangt kumulativ, dass die Anwältin oder der Notar eine Finanztransaktion im Namen oder für Rechnung eines Kunden ausführt und dass die Informationen nicht durch das Berufsgeheimnis nach Art. 321 StGB geschützt sind 955.0--9. Die Botschaft erläutert, dass die Ausnahme nur die Meldepflicht betrifft, nicht die Sorgfaltspflichten bbl-2019-5451, und dass sie ein angemessenes Gleichgewicht zwischen Geldwäschereibekämpfung und Berufsgeheimnis herstellen soll bbl-2024-1607. Ergänzend nimmt Art. 2 Abs. 4 lit. f GwG die Tätigkeit im Zusammenhang mit Gerichts-, Straf-, Verwaltungs- oder Schiedsverfahren einschliesslich der Prozessvermeidung ganz vom Geltungsbereich aus 955.0--2.
Für die Abgrenzung bleibt die Rechtsprechung zur berufstypischen Tätigkeit massgebend. Bei Misch- oder Globalmandaten, in denen sich anwaltsspezifische Dienstleistungen und akzessorische Geschäftstätigkeit überschneiden, kann sich der Anwalt nicht integral auf das Berufsgeheimnis berufen; die akzessorische Geschäftstätigkeit als Finanzintermediär fällt unter die Meldepflicht 1b-85-2016. Delegiert eine Bank ihre GwG-Compliance, ihr Controlling und ihre Dokumentationspflichten an eine Kanzlei, sind die Unterlagen der internen Untersuchung nicht integral geschützt; echte Rechtsberatung, auch zu Fragen der Geldwäscherei-Compliance, bleibt hingegen geschützt 1b-85-2016.
Dauer der Meldepflicht und Verhältnis zu Strafverfahren
Dauerdelikt bis zur hinreichenden Information der Behörden
In einer dauernden Geschäftsbeziehung handelt der Finanzintermediär, der trotz begründetem Verdacht nicht meldet, fortdauernd rechtswidrig; die Unterlassung nach Art. 37 GwG ist ein Dauerdelikt 142-iv-276. Die Pflicht endet nicht mit der Beendigung der Geschäftsbeziehung oder einer internen Sperre, sondern dauert, solange die Werte entdeckt und eingezogen werden können 142-iv-276+1. In BGE 142 IV 276 endete sie mit der Eröffnung des gerichtspolizeilichen Ermittlungsverfahrens durch die Bundesanwaltschaft 142-iv-276.
BGE 144 IV 391 stellt klar, dass daraus kein Grundsatz folgt, wonach die Pflicht mit der Eröffnung eines Strafverfahrens endet. Die Kenntnisnahme einer Strafanzeige durch die Behörden beendete die Pflicht nicht, weil ihnen wesentliche Informationen fehlten und die Werte noch nicht gesichert waren 144-iv-391. Das Bundesstrafgericht präzisiert: Massgebend ist nicht die tatsächliche Beschlagnahme, sondern «le moment où l'autorité de poursuite pénale est nantie de toutes les informations pertinentes nécessaires à la découverte et au séquestre des valeurs patrimoniales litigieuses» («der Zeitpunkt, in dem die Strafverfolgungsbehörde über alle für die Entdeckung und Beschlagnahme der fraglichen Vermögenswerte erforderlichen Informationen verfügt») bb-2024-65. Damit wurde SK.2023.3 aufgehoben, das die Pflicht bereits mit der Beschlagnahme bei einer anderen Bank hatte enden lassen sk-2023-3. Als Gegenbeispiel endete die Pflicht in SK.2024.12 für ein Dossier spätestens am 31. Dezember 2014, weil die Bundesanwaltschaft zu diesem Zeitpunkt genügend Informationen besass; dieser Teil war verjährt sk-2024-12.
Editions- und Beschlagnahmeverfügungen
Die Beantwortung einer staatsanwaltschaftlichen Verfügung ersetzt die MROS-Meldung nicht ohne Weiteres. Die Strafkammer hatte in SK.2018.32 eine zusätzliche Meldung nach einer Editions- und Beschlagnahmeverfügung als «doublon inutile» gewertet, soweit die Abklärung nichts über das von der Behörde Verlangte hinaus ergebe sk-2018-32. Die Berufungskammer hob diesen Entscheid auf: Soweit sich die an die Strafbehörde übermittelten Informationen nicht mit den der MROS zu meldenden deckten, musste die Compliance die Meldung erstatten ca-2019-7. Das Bundesverwaltungsgericht verwarf im Aufsichtsverfahren das Argument, auf eine Meldung könne verzichtet werden, wenn die Abklärung nicht mehr hervorbringe als die Editionsverfügung; die Verfügungen der Bundesanwaltschaft verschafften im konkreten Fall vielmehr die Kenntnis, die die Meldepflicht auslöste b-4827-2017. Der Finanzintermediär darf auch nicht abwarten, ob die Behörden bereits informiert sind sk-2024-12.
Aus kantonaler Sicht betonte das Tessiner Beschwerdegericht, die Dringlichkeit des Mechanismus von GwG und Art. 305ter Abs. 2 StGB rechtfertige zwar eine knapp begründete Beschlagnahme, es dürfe aber kein unkritischer Automatismus zwischen Bankmeldung, MROS-Weiterleitung und staatsanwaltschaftlicher Verfügung entstehen 60-2017-103.
Rechtsfolgen nach der Meldung
Die Folgepflichten knüpfen an die Art der Meldung an:
- Kundenaufträge: Während der MROS-Analyse führt der Finanzintermediär Kundenaufträge betreffend die nach Abs. 1 lit. a oder Art. 305ter Abs. 2 StGB gemeldeten Werte aus, bei bedeutenden Werten aber nur in einer Form, die die Spurenverfolgung erlaubt (Art. 9a GwG) 955.0--9a.
- Abbruch: Teilt die MROS nicht innert 40 Arbeitstagen die Weiterleitung an eine Strafverfolgungsbehörde mit, darf der Finanzintermediär die Geschäftsbeziehung abbrechen, wiederum nur mit nachverfolgbarem Rückzug bedeutender Werte; Berater dürfen nach einer Meldung jederzeit abbrechen (Art. 9b GwG) 955.0--9b. Diese Regel ersetzte 2023 die frühere Analysefrist der MROS von 20 Arbeitstagen bbl-2019-5451.
- Vermögenssperre: Bei Meldungen nach lit. a erst nach Mitteilung der Weiterleitung durch die MROS, bei Meldungen nach lit. c unverzüglich; die Sperre dauert bis zur Verfügung der Strafverfolgungsbehörde, längstens fünf Werktage (Art. 10 GwG) 955.0--10.
- Informationsverbot: Betroffene und Dritte dürfen nicht über die Meldung informiert werden; Ausnahmen bestehen für Aufsichtsbehörden, bestimmte Finanzintermediäre, die ausländische Muttergesellschaft und die Wahrung eigener Interessen in Zivil-, Straf- oder Verwaltungsverfahren (Art. 10a GwG) 955.0--10a.
Wer in gutem Glauben meldet oder sperrt, kann nicht wegen Geheimnisverletzung belangt oder wegen Vertragsverletzung haftbar gemacht werden (Art. 11 GwG) 955.0--11. Nach BGE 143 III 653 deckt der Ausschluss auch die vertragliche Haftung für die Verzögerung einer Überweisung während der Abklärungsphase; der gute Glaube wird nach Art. 3 Abs. 1 ZGB vermutet, und der Kunde muss den bösen Glauben beweisen 143-iii-653. In einem Casinofall erachtete das Bundesgericht die Meldung trotz Persönlichkeitsbeeinträchtigung als gerechtfertigt und hielt fest, dass der Finanzintermediär nach der Meldung keinen Einfluss auf die Eröffnung eines Strafverfahrens hat 4a-313-2008.
Strafrechtliche Sanktion und Verfahren
Vorsatz und Fahrlässigkeit
Die vorsätzliche Verletzung der Meldepflicht wird mit Busse bis 500 000 Franken, die fahrlässige mit Busse bis 150 000 Franken bestraft; seit dem 1. Oktober 2026 verzichtet die Behörde in leichten Fällen auf Strafverfolgung und Bestrafung (Art. 37 GwG) 955.0--37. Die Abgrenzung hängt davon ab, ob der Täter die Unzulänglichkeit der Abklärungen erkannte:
- Eventualvorsatz bejahte das Bundesgericht beim Compliance-Leiter, der wusste, dass die bisherigen Abklärungen ungenügend waren, und vom russischen Strafverfahren Kenntnis hatte, sich aber mit der Situation abfand 6b-1176-2022. Im 1MDB-Fall unterliess der Beschuldigte die Meldung im Wissen um die verdachtsbegründenden Umstände willentlich ca-2020-10.
- Fahrlässigkeit liegt vor, wenn die verfügbaren Informationen oberflächlich statt kritisch gewürdigt wurden sk-2024-12 oder die Meldung trotz vorhandener Entscheidgrundlagen verspätet erfolgte sk-2017-54.
Zuständigkeit, Unternehmensbusse und Verjährung
Verfolgende und urteilende Behörde ist das EFD nach dem VStrR; auf Begehren um gerichtliche Beurteilung geht die Sache an das Bundesstrafgericht (Art. 50 FINMAG) 956.1--50+1.
Statt der verantwortlichen Personen kann der Geschäftsbetrieb gebüsst werden, wenn deren Ermittlung unverhältnismässig wäre und höchstens 50 000 Franken Busse in Betracht fallen (Art. 49 FINMAG) 956.1--49. Die Bestimmung ist subsidiär: In SK.2018.47 sprach das Bundesstrafgericht die Bank frei, weil das EFD nicht ernsthaft versucht hatte, die Verantwortlichen zu ermitteln, obwohl zumindest ein Kundenberater und die interne Struktur bekannt waren sk-2018-47.
Die Verfolgung verjährt in sieben Jahren (Art. 52 FINMAG) 956.1--52. Wegen des Dauerdeliktscharakters beginnt die Frist erst mit dem Ende der Meldepflicht zu laufen 142-iv-276. Die Strafverfügung des EFD nach Art. 70 VStrR gilt als erstinstanzliches Urteil im Sinne von Art. 97 Abs. 3 StGB und beendet die Verjährung 147-iv-274. Die Beschwerdekammer des Bundesstrafgerichts hielt in BB.2024.51 an dieser «kategorischen» Rechtsprechung auch für ein rein schriftliches Verfahren ohne persönliche Einvernahme fest und hob eine abweichende Einstellung der Strafkammer auf, äusserte aber institutionelle Bedenken und regte eine Klärung durch das Bundesgericht an bb-2024-51+1.
Aufsichtsrechtliche Folgen
Die Verletzung der Meldepflicht ist zugleich eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Pflichten. Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte eine Feststellungsverfügung der FINMA wegen schwerer Verletzung und die Einsetzung eines Untersuchungsbeauftragten, weil die Melde- und Abklärungsmängel zentral und schwer waren b-6815-2013.
Gegen Einzelpersonen kommt ein Berufsverbot nach Art. 33 FINMAG in Betracht. Es setzt voraus, dass die Person durch individuelles Fehlverhalten kausal und schuldhaft eine schwere Verletzung durch das Institut bewirkt hat; an die subjektive Vorwerfbarkeit sind keine hohen Anforderungen zu stellen, Fahrlässigkeit genügt 2c-192-2019. In 2C_747/2021 bestätigte das Bundesgericht ein dreijähriges Berufsverbot gegen den Head Legal & Compliance, weil die Bank durch unterlassene Abklärungen und Meldungen ihre Meldepflicht verletzt hatte und ihm dies persönlich zuzurechnen war; das Verfahren stelle keine strafrechtliche Anklage dar 2c-747-2021. Ein weiteres Berufsverbot bestätigte das Bundesverwaltungsgericht gegen einen Compliance Officer, der nach Erhalt von Editionsverfügungen der Bundesanwaltschaft keine Meldung erstattet hatte b-4827-2017. Ob die unterlassene Meldung für sich allein die Gewähr für eine einwandfreie Geschäftstätigkeit verletzt, liess das Bundesverwaltungsgericht in B-7186/2018 offen, weil die schweren GwG- und Organisationsmängel bereits ausreichten b-7186-2018.
Geldwäscherei durch Unterlassen und zivilrechtliche Haftung
Die Pflichten aus dem GwG, ergänzt durch aufsichtsrechtliche Vorgaben und interne Weisungen, begründen eine Garantenstellung. Ein Bankdirektor, der verdächtige PEP-Konten nicht abklärte und nicht an die Generaldirektion weiterleitete und dadurch Meldung und Sperre verhinderte, machte sich der Geldwäscherei durch Unterlassen schuldig 136-iv-188. Neben Art. 37 GwG kommt somit bei vorsätzlichem Handeln Art. 305bis StGB in Betracht; das genaue Konkurrenzverhältnis hat BGE 136 IV 188 nicht ausdrücklich bestimmt.
Zivilrechtlich ist zu differenzieren: Art. 305bis StGB schützt nach der Rechtsprechung auch das Vermögen des Opfers der Vortat, aber nur bei vorsätzlicher Tatbegehung; fahrlässige Geldwäscherei begründet keine Widerrechtlichkeit im Sinne von Art. 41 OR. Ob das GwG eine Schutznorm zugunsten Geschädigter darstellt, liess das Bundesgericht in 4C.386/2006 offen, weil das Gesetz zeitlich noch nicht anwendbar war 4c-386-2006.
Hinweise für die Praxis
- Stichtag dokumentieren: Da Gerichte die Verspätung an einem konkreten Datum messen, sollte festgehalten werden, wann welche Indizien bekannt wurden und welche Abklärungen bis wann erfolgten sk-2017-54.
- Neue Indizien neu würdigen: Ausländische Strafverfahren, Rechtshilfeersuchen und Editionsverfügungen entwerten frühere Plausibilisierungen und lösen eine neue Prüfung aus 6b-1176-2022+1.
- Behördenanfragen nicht als Ersatz behandeln: Die Beantwortung einer Editionsverfügung erfüllt die Meldepflicht nur, soweit die Informationen deckungsgleich sind ca-2019-7.
- Zuständigkeiten klar regeln: Die interne Ordnung bestimmt die primär Verantwortlichen; Compliance muss eine Meldung auch gegen internen Widerstand verlangen, und der Verwaltungsrat muss bei konkreten Hinweisen auf Fehler eingreifen sk-2022-47+1.
- Folgepflichten beachten: Nach der Meldung gelten Spurenerhaltung, Sperre, Abbruchregeln und Informationsverbot; der gute Glaube schützt vor vertraglicher Haftung 955.0--9a143-iii-653.