Inserted by Annex No 1 of the Organisation Ordinance of 29 Nov. 2013 for the Federal Council, in force since 1 Jan. 2014 (AS 2013 4561). ↩
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Die Fachbehörde für die Beurteilung rechtlicher Aspekte gilt im Gesetzgebungsverfahren als «ständig mitinteressierte» Behörde und ist jedenfalls beizuziehen. Das Gesetz enthält keine Formvorschriften; mit Blick auf Zweck und Praxis ist jedoch ein schriftliches Verfahren (Papier oder E‑Mail) geboten. Ein Beizug der Fachbehörde ist auch ausserhalb der Ämterkonsultation möglich, ersetzt diese aber nicht.
“1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient. Als mitinteressiert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RVOV gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind (Art. 4 Abs. 3 RVOV). Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Beurteilung von rechtlichen Aspekten und gilt daher im Gesetzgebungsverfahren als sogenannt ständig mitinteressierte Behörde. Sie ist in jedem Fall zu begrüssen. Das Gesetz enthält zwar keine Formvorschriften, es ist jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck der Ämterkonsultation für das weitere Gesetzgebungsverfahren von einem schriftlichen Verfahren (Papierform oder E-Mail) auszugehen. Ein Beizug der Fachbehörde im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung ist auch ausserhalb einer Ämterkonsultation möglich. Ein solcher Beizug vermag die gesetzlich vorgesehene Ämterkonsultation jedoch nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen auch den Leitfaden der Vorinstanz für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, abrufbar unter < www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistische Hauptinstrumente, besucht am 19. August 2024).”
“1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient. Als mitinteressiert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RVOV gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind (Art. 4 Abs. 3 RVOV). Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Beurteilung von rechtlichen Aspekten und gilt daher im Gesetzgebungsverfahren als sogenannt ständig mitinteressierte Behörde. Sie ist in jedem Fall zu begrüssen. Das Gesetz enthält zwar keine Formvorschriften, es ist jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck der Ämterkonsultation für das weitere Gesetzgebungsverfahren von einem schriftlichen Verfahren (Papierform oder E-Mail) auszugehen. Ein Beizug der Fachbehörde im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung ist auch ausserhalb einer Ämterkonsultation möglich. Ein solcher Beizug vermag die gesetzlich vorgesehene Ämterkonsultation jedoch nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen auch den Leitfaden der Vorinstanz für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl. 2019, abrufbar unter < www.bj.admin.ch > Staat & Bürger > Legistische Hauptinstrumente, besucht am 19. August 2024).”
Die Vorinstanz ist als Fachbehörde für rechtliche Fragen im Gesetzgebungsverfahren als ständig mitinteressierte Stelle anzusehen und ist «in jedem Fall zu begrüssen». Ihr Beizug erfolgt üblicherweise im Rahmen der Ämterkonsultation in schriftlicher Form (Papier oder E‑Mail). Ein Beizug ausserhalb der Ämterkonsultation ist möglich, ersetzt aber die gesetzlich vorgesehene Ämterkonsultation nicht.
“1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient. Als mitinteressiert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RVOV gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind (Art. 4 Abs. 3 RVOV). Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Beurteilung von rechtlichen Aspekten und gilt daher im Gesetzgebungsverfahren als sogenannt ständig mitinteressierte Behörde. Sie ist in jedem Fall zu begrüssen. Das Gesetz enthält zwar keine Formvorschriften, es ist jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck der Ämterkonsultation für das weitere Gesetzgebungsverfahren von einem schriftlichen Verfahren (Papierform oder E-Mail) auszugehen. Ein Beizug der Fachbehörde im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung ist auch ausserhalb einer Ämterkonsultation möglich. Ein solcher Beizug vermag die gesetzlich vorgesehene Ämterkonsultation jedoch nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen auch den Leitfaden der Vorinstanz für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl.”
“1 OV-EJPD überprüft die Vorinstanz sämtliche Entwürfe für rechtsetzende Erlasse auf ihre Verfassungs- und Gesetzmässigkeit, auf ihre Übereinstimmung und Vereinbarkeit mit dem geltenden nationalen und internationalen Recht, auf ihre inhaltliche Richtigkeit sowie, in Zusammenarbeit mit der Bundeskanzlei, auf ihre gesetzestechnische und sprachlich-redaktionelle Angemessenheit (sog. Konformitätsprüfung; vgl. auch die mit Art. 7a Abs. 1 inhaltlich übereinstimmenden Vorgängerbestimmung von aArt. 7 Abs. 1 OV-EJPD [AS 2000, 291]). Im Rahmen eines Gesetzgebungsverfahren lädt das federführende Amt die mitinteressierten Verwaltungseinheiten unter Ansetzung angemessener Fristen zur Stellungnahme ein (sog. Ämterkonsultation; Art. 4 Abs. 1 der Regierungs- und Verwaltungsorganisationsverordnung [RVOV, SR 172.010.1] i.V.m. Art. 15 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes [RVOG, SR 172.010]). Die Ämterkonsultation ist ein verwaltungsinternes Verfahren, das der Koordination des in der Bundesverwaltung vorhandenen Fachwissens und der Bereinigung von Differenzen auf Verwaltungsebene dient. Als mitinteressiert im Sinne von Art. 4 Abs. 1 RVOV gelten die Verwaltungseinheiten, die einen fachlichen Bezug zum Geschäft haben oder die für die Beurteilung finanzieller, rechtlicher oder formeller Aspekte zuständig sind (Art. 4 Abs. 3 RVOV). Die Vorinstanz ist die Fachbehörde des Bundes für die Beurteilung von rechtlichen Aspekten und gilt daher im Gesetzgebungsverfahren als sogenannt ständig mitinteressierte Behörde. Sie ist in jedem Fall zu begrüssen. Das Gesetz enthält zwar keine Formvorschriften, es ist jedoch mit Blick auf Sinn und Zweck der Ämterkonsultation für das weitere Gesetzgebungsverfahren von einem schriftlichen Verfahren (Papierform oder E-Mail) auszugehen. Ein Beizug der Fachbehörde im Rahmen der Rechtsetzungsbegleitung ist auch ausserhalb einer Ämterkonsultation möglich. Ein solcher Beizug vermag die gesetzlich vorgesehene Ämterkonsultation jedoch nicht ersetzen (vgl. zum Ganzen auch den Leitfaden der Vorinstanz für die Ausarbeitung von Erlassen des Bundes: Bundesamt für Justiz [Hrsg.], Gesetzgebungsleitfaden, 4. Aufl.”
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