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Die Sperrung gemäss Art. 6 Abs. 2 SRVG kann eine Höchstdauer von zehn Jahren erreichen und hat damit eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite. Das Gesetz sieht in Art. 9 SRVG jedoch eine Ausnahme vor, wonach in Härtefällen gesperrtes Vermögen (ganz oder teilweise) freigegeben werden kann.
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl. separates Verfahren B-4560/2023).”
“In Übereinstimmung mit den Ausführungen des Beschwerdeführers hat die Sperrung nach Art. 4 SRVG mit einer Höchstdauer von zehn Jahren (Art. 6 Abs. 2 SRVG) eine erhebliche zeitliche und wirtschaftliche Tragweite, welche für eine vorsorgliche Massnahme untypisch ist. Der Gesetzgeber war sich dessen aber, insbesondere nach den Erfahrungen mit den blockierten Duvalier-Geldern, bewusst (vgl. Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5308; Dannacher, a.a.O., S. 133; Meyer, a.a.O., S. 309), weshalb er bereits in Art. 3 Abs. 2 RuVG eine Maximaldauer der Sperrung der Vermögenswerte von zehn Jahren vorgesehen hatte. Immerhin ist an dieser Stelle zu erwähnen, dass mit Art. 9 SRVG eine gesetzliche Grundlage geschaffen wurde, in Härtefällen gesperrtes Vermögen freizugeben. Die Erfahrung hatte nämlich gezeigt, dass es - gerade wegen der langen Dauer und der grossen Einschränkung - notwendig sein kann, bestimmte Gelder für Härtefälle freizugeben (Botschaft SRVG, BBl 2014 5265, 5315). Von dieser Möglichkeit hat der Beschwerdeführer mit seinem Gesuch um Freigabe von Vermögenswerten zur Bezahlung des Kostenvorschusses im Übrigen auch Gebrauch gemacht (vgl. separates Verfahren B-4560/2023).”
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