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Nach Art. 15 Abs. 3 sind der Aufsichtsbehörde insbesondere laufende Verfahren zu melden, die das Revisionsunternehmen sowie zugelassene Revisionsexpertinnen und -experten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder der obersten Leitungs‑, Verwaltungs‑ und Geschäftsführungsorgane sowie sonstige an Revisionsdienstleistungen beteiligte Personen betreffen. Solche Vorkommnisse sind der Aufsichtsbehörde unverzüglich zu melden.
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
Art. 15 Abs. 3 RAG verpflichtet eingetragene natürliche Personen und Revisionsunternehmen, der Aufsichtsbehörde jede Änderung der im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach der Rechtsprechung gehören dazu in der Praxis insbesondere die Eröffnung oder Überweisung von Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren sowie die Fällung von erst- und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleichen; das Unterlassen der Mitteilung wurde in den genannten Fällen als Verletzung dieser Mitteilungspflicht gewertet.
“Die vorinstanzliche Würdigung ist nicht zu beanstanden: Voraussetzung für die Zulassung als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte ist unter anderem ein unbescholtener Leumund sowie die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit (vgl. E. 4.1.1 hiervor). Vor diesem Hintergrund geht die Aufsichtsbehörde praxisgemäss zu Recht davon aus, dass die Eröffnung oder die Überweisung eines Straf- oder Verwaltungsstrafverfahrens, die Fällung von erst- und höherinstanzlichen Urteilen oder Vergleiche in einem Straf- oder Verwaltungsstrafverfahren, wie es Rz. 22 lit. a quater Ziff. 3 RS 1/2010 vorsieht, für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind und entsprechend unverzüglich schriftlich gemeldet werden müssen (vgl. Art. 15a Abs. 2 RAG i.V.m. Art. 15a Abs. 1 lit. a RAG). Entsprechend bestand für den Beschwerdeführer eine Pflicht die Eröffnung des gegen ihn geführten Strafverfahrens sowie die ergangenen Strafurteile von sich aus der Aufsichtsbehörde zu melden. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Aufsichtsbehörde nicht gemeldet hat. Es liegt somit eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG vor.”
“Art. 15 Abs. 3 RAG auferlegt sämtlichen bei der Vorinstanz registrierten Personen und Revisionsunternehmen die Pflicht, der Vorinstanz jede Änderung von im Revisorenregister eingetragenen Tatsachen mitzuteilen. Nach Art. 15a Abs. 2 RAG müssen zugelassene Revisoren der Revisionsaufsichtsbehörde unverzüglich schriftlich Vorkommnisse melden, die für die Zulassung oder die Aufsicht relevant sind. RAB-RS 1/2010 Ziff. 22 aquater konkretisiert die Meldepflicht unter anderem wie folgt: "Der Aufsichtsbehörde sind insbesondere zu melden: Verfahren gegen das Revisionsunternehmen, dessen zugelassene Revisionsexpertinnen, Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren, Mitglieder des obersten Leitungs- und Verwaltungsorgans und des Geschäftsführungsorgans, andere Personen mit Entscheidfunktion sowie übrige Mitarbeitende, die sich an Revisionsdienstleistungen beteiligen:”
“Dem Beschwerdeführer wird entgegengehalten, dass er ein gegen ihn eröffnetes Strafverfahren nicht mitgeteilt habe, obwohl er gemäss Art. 15 Abs. 3 RAG und Art. 15a Abs. 2 RAG zur Mitteilung verpflichtet gewesen sei.”
“November 2016 über die Urteile des Z._______ vom 23. Oktober 2014 und des Kantonsgerichtes Y._______ vom 19. August 2016 informiert wurde (vgl. Beilage 14 der Beschwerde und Beilage 20 der Vorakten). Zwecks Komplettierung der Akten forderte die Vorinstanz die genannten Urteile mit Schreiben vom 17. September 2020 beim Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Y._______ an, welches dieser Aufforderung mit Schreiben vom 18. September 2020 nachkam (vgl. Vorakten: Beilagen 20 und 21). Während des gesamten Zeitraums bestand für den Beschwerdeführer eine Meldepflicht für Sachverhalte, welche im Hinblick auf die Zulassung des Beschwerdeführers bei der Vorinstanz relevant sein könnten. Dazu gehört wie bereits erwähnt auch die Tatsache bezüglich der Eröffnung eines Strafverfahrens gegen den Beschwerdeführer. Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er das betreffende Strafverfahren und die in dieser Sache ergangenen Urteile der Vorinstanz nicht gemeldet hatte. Darin ist eine Verletzung von Art. 15 Abs. 3 RAG bzw. Art. 15a Abs. 2 RAG zu erkennen. Die Rügen des Beschwerdeführers, dass die Vorinstanz die beiden erwähnten Bestimmungen falsch angewandt habe, sind somit unbegründet. Ob die Übermittlung der Strafurteile durch das Untersuchungsamt für Wirtschaftsdelikte des Kantons Y._______ rechtmässig war, ist für die Frage der Einhaltung der Meldepflicht des Beschwerdeführers nicht relevant.”
Betroffen sind natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen; die Zulassung wird von der zuständigen Aufsichtsbehörde auf Gesuch hin und unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG erteilt.
“Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen laut Art. 3 Abs. 1 RAG einer Zulassung, die die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG erteilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG).”
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7.”
Die Vorinstanz entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie von staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen.
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7.”
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7.”
Eintrag im öffentlichen Register entfällt bei Entzug der Zulassung; das Register enthält demnach nur Personen mit aktueller Zulassung und führt keine dauerhafte Publikation des Entzugs auf (vgl. Art. 15 Abs. 2 RAG und die zitierte Rechtsprechung).
“Die Beschwerdeführerin behauptet zwar, es gebe ein Interesse der Öffentlichkeit an der Information, dass einer Person wegen mehrmaliger und/oder schwerwiegender Pflichtverletzungen die Zulassung als Revisionsexperte entzogen worden sei. Die Vorinstanz führt indessen ein öffentlich zugängliches Register, in dem publiziert wird, wer über die Zulassung als Revisor beziehungsweise als Revisionsexperte verfügt, und aus dem ein Beaufsichtigter gelöscht wird, wenn die Vorinstanz ihm die Zulassung entzieht oder wenn er aus anderen Gründen nicht mehr zugelassen ist (Art. 15 Abs. 2 RAG). Das Bundesgericht geht in seiner jüngeren Rechtsprechung sinngemäss davon aus, dass die Gewähr für eine ordnungsgemässe Revisionstätigkeit auch nach einer schweren Pflichtverletzung im Lauf der Zeit wieder aufgebaut werden kann, sofern der betreffende Revisor oder Revisionsexperte sich während der Dauer des Zulassungsentzugs wohl verhält (Urteil des BGer 2C_121/2018 vom 9. Februar 2018 E. 3.2) und dass auch bei nicht mehr als leicht zu beurteilenden Verstössen, sofern kein konkreter Anlass für die Annahme besteht, dass der Betreffende sich künftig weiterhin rechtswidrig verhalten würde, das öffentliche Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen gegebenenfalls auch ohne Entzug der Zulassung genügend gewährt werden könne (Urteil des BGer 2C_602/2018 vom 15. September 2019 E. 5). Angesichts dieser Rechtsprechung kann der Beschwerdeführerin nicht zugestimmt werden, soweit sie sinngemäss geltend macht, dass unabhängig von der von der Vorinstanz verfügten Entzugsdauer, beziehungsweise allenfalls sogar nach Ablauf dieser Frist, ein öffentliches Interesse daran bestehe, dass die potentiellen Kunden über den befristeten Entzug der Zulassung informiert würden.”