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Die Zuständigkeit zur Anordnung der Konkursliquidation über Banken liegt bei der FINMA; eine solche Liquidation setzt Insolvenzgefahr bzw. fehlende Aussicht auf Sanierung voraus.
“Aus dieser Rechtsprechung zu Art. 33 BankG können die Beschwerdeführerinnen nichts zu ihren Gunsten ableiten. Die konkursrechtliche Liquidation gemäss Art. 33 ff. BankG ist mit der altrechtlichen Regelung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b OR gerade nicht vergleichbar. Unter dem Titel des zwölften Abschnitts des BankG "Konkursliquidation insolventer Banken (Bankenkonkurs)" setzt Erstere zwingend Insolvenzgefahr voraus (vgl. Art. 25 Abs. 1 lit. c BankG). Besteht keine Aussicht auf Sanierung oder ist diese gescheitert, muss die Konkursliquidation angeordnet werden, wobei dieser von Gesetzes wegen "die Wirkungen einer Konkurseröffnung nach den Art. 197-220 SchKG" zukommen (vgl. Art. 33 f. BankG). Die Eröffnung des Konkurses über eine Bank im Sinne des BankG bleibt nach finanzmarktgesetzlichen Spezialregeln zwar der FINMA vorbehalten (vgl. Art. 173b SchKG i.V.m. Art. 33 ff. BankG; vgl. auch Urteil 2C_352/2016 vom 9. Dezember 2016 E. 1.2.1 und 4.2). Die Anordnung der Liquidation einer insolventen Bank hat indes das gleiche Ziel und dieselbe rechtliche Wirkung wie die richterliche Eröffnung des Konkurses bei Nichtbanken nach SchKG (vgl. die Botschaft vom 20. November 2002 zur Änderung des Bundesgesetzes über die Banken und Sparkassen, BBl 2002 8091). Demgegenüber bestimmt Art. 731b OR, dass das Gericht bei einem Organisationsmangel - als ultima ratio - eine Gesellschaft endgültig auflösen und deren Liquidation nach den Vorschriften über den Konkurs anordnen kann (Abs. 1bis Ziff. 3). Während der Bankenkonkurs nach Art. 33 BankG nur bei Insolvenzgefahr erfolgen kann, unterscheidet sich die Anordnung der Konkursliquidation gemäss Art. 731b Abs. 1bis Ziff. 3 OR bereits in ihren Voraussetzungen vom Konkursverfahren gemäss SchKG, knüpft sie doch an einen gesellschaftsrechtlichen Auflösungsentscheid und keinen materiellen BGE 148 IV 170 S. 186 Konkursgrund an.”
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