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Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl ausgeschlossen.
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S. 14; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 1239; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 52 IPRG; ZEITER/KOLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG).”
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S. 14; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 1239; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 52 IPRG; ZEITER/KOLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG).”
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S. 14; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 1239; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 52 IPRG; ZEITER/KOLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG).”
Wird die Rechtswahl nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt sie, sofern die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück.
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S. 14; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 1239; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 52 IPRG; ZEITER/KOLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG).”
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