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Nach Art. 52 IPRG gilt der Grundsatz der Einheit des güterrechtlichen Rechts; die Ehegatten können nicht lediglich Teile ihres Vermögens oder einzelne Vermögensbestandteile einem anderen Recht unterwerfen. Der Gesetzestext enthält keine Anhaltspunkte für eine partielle oder auf einzelne Vermögensgegenstände beschränkte Rechtswahl (insbesondere ist keine Wahl etwa nach dem Ort der Lage von Immobilien vorgesehen).
“Se pose ainsi la question de savoir si le partage de la copropriété constitue la liquidation d'un rapport spécial entre époux hors régime matrimonial et est, partant, soumis au droit suisse, ou si ce partage fait partie de la liquidation du régime matrimonial et relève, partant, du droit français, au motif que le contrat de mariage conclu par les parties comporte une élection en faveur de ce droit (cf. arrêt du Tribunal fédéral 5A_212/2010 du 10 août 2010 consid. 4). Le texte légal ne contient aucune indication suggérant la possibilité pour les époux de limiter leur choix à une partie du patrimoine ou de désigner plusieurs droits, applicables respectivement aux différentes parties du patrimoine. L'art. 52 LDIP ne permet pas, en particulier, de faire un choix portant sur des immeubles, en désignant la loi du lieu de leur situation. Le législateur a voulu éviter une complexité excessive des relations patrimoniales entre époux, le régime matrimonial devant être soumis à une loi unique (Bucher, CR LDIP, n. 10 ad art. 52 LDIP). En l'espèce, au vu de ce qui précède et dans la mesure où les parties ne critiquent pas la décision du Tribunal d'appliquer le droit français à la liquidation de leurs rapports de copropriété, il ne sera pas revenu sur ce point. 3. Les parties ont allégué des faits nouveaux et produit des pièces nouvelles. Par ailleurs, l'appelant réitère en seconde instance une conclusion formulée pour la première fois dans le cadre de ses plaidoiries finales écrites devant le Tribunal. 3.1.1 Selon l'art. 317 al. 1 CPC, les faits et moyens de preuve nouveaux ne sont pris en considération devant la Cour que s'ils sont invoqués ou produits sans retard (let. a) ou s'ils ne pouvaient l'être devant la première instance, bien que la partie qui s'en prévaut ait fait preuve de la diligence requise (let. b). 3.1.2 L'art. 317 al. 2 CPC autorise une modification des conclusions en appel à la double condition que les conclusions modifiées soient en lien de connexité avec la prétention initiale ou que la partie adverse ait consenti à la modification, d'une part (art.”
“Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S. 14; KREN KOSTKIEWICZ, Schweizerisches Internationales Privatrecht, 2. Aufl. 2018, Rz. 1239; WIDMER LÜCHINGER, in: Zürcher Kommentar, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2018, N. 29 zu Art. 52 IPRG; ZEITER/KOLLER, in: Handkommentar zum Schweizer Privatrecht, Internationales Privatrecht, 3. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG).”
Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrags richten sich nach dem gewählten Güterrechtsstatut. Bei einer gültigen Rechtswahl ist das Güterrechtsstatut gemäss Art. 52 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln.
“Haben die Ehegatten keine (gültige) Rechtswahl getroffen, unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrages richten sich nach dem Güterrechtsstatut (Urteil 2C_720/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 IPRG). Das Güterrechtsstatut ist im Fall einer gültigen Rechtswahl nach Art. 52 IPRG, ansonsten nach Art. 54 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also im Wesentlichen einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung wählen (zit. Urteil 2C_720/2011 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG).”
“Haben die Ehegatten keine (gültige) Rechtswahl getroffen, unterstehen die güterrechtlichen Verhältnisse dem Recht des Staates, in dem beide gleichzeitig ihren Wohnsitz haben, oder, wenn dies nicht der Fall ist, dem Recht des Staates, in dem beide Ehegatten zuletzt gleichzeitig ihren Wohnsitz hatten (Art. 54 Abs. 1 lit. a und b IPRG). Verlegen die Ehegatten ihren Wohnsitz von einem Staat in einen anderen, so ist das Recht des neuen Wohnsitzstaates rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eheschliessung anzuwenden (Art. 55 Abs. 1 Satz 1 IPRG). Die Ehegatten können durch schriftliche Vereinbarung die Rückwirkung ausschliessen (Art. 55 Abs. 1 Satz 2 IPRG). Der Wohnsitzwechsel hat keine Wirkung auf das anzuwendende Recht, wenn die Parteien die Weitergeltung des früheren Rechts schriftlich vereinbart haben oder wenn zwischen ihnen ein Ehevertrag besteht (Art. 55 Abs. 2 IPRG). Die inhaltliche Gültigkeit und die Wirkungen eines Ehevertrages richten sich nach dem Güterrechtsstatut (Urteil 2C_720/2011 vom 29. Februar 2012 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; DUTOIT, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 2 zu Art. 56 IPRG). Das Güterrechtsstatut ist im Fall einer gültigen Rechtswahl nach Art. 52 IPRG, ansonsten nach Art. 54 IPRG zu ermitteln. Unter einem Ehevertrag im Sinn von Art. 55 Abs. 2 bzw. Art. 56 IPRG ist jedes zweiseitige Rechtsgeschäft zu verstehen, mit dem die Ehegatten ihre güterrechtlichen Verhältnisse regeln, also im Wesentlichen einen bestimmten Güterstand einer bestimmten Rechtsordnung wählen (zit. Urteil 2C_720/2011 E. 2.2; COURVOISIER, a.a.O., N. 4 zu Art. 56 IPRG; WIDMER LÜCHINGER, a.a.O., N. 3 zu Art. 56 IPRG; ZEITER/KOLLER, a.a.O., N. 1 zu Art. 56 IPRG).”
Eine Teilrechtswahl ist ausgeschlossen; das Güterrecht muss einheitlich gewählt werden.
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S.”
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S.”
Die durch Art. 52 IPRG ermöglichte Wahl betrifft ausschliesslich die güterrechtliche Auseinandersetzung. Sie erstreckt sich nicht auf die ehelichen Rechte und Pflichten oder auf die Unterhaltspflicht.
“Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihren Ehevertrag verweist und sämtliche Auswirkungen ihrer Ehe nach deutschem Recht beurteilt haben will - so auch die Frage, ob die Ehe getrennt ist -, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe nach Art. 9 Abs. 1 DBG als steuerrechtlicher Begriff autonom auszulegen ist. Zudem beschlägt der Ehevertrag der Beschwerdeführerin und die darin getroffene Wahl für das deutsche Recht lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 52 IPRG [SR 291]), nicht aber die ehelichen Rechte und Pflichten (Art. 48 IPRG) oder die Unterhaltspflicht (Art. 49 IPRG). Aus dem Ehevertrag ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass allenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung kommen kann.”
“Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihren Ehevertrag verweist und sämtliche Auswirkungen ihrer Ehe nach deutschem Recht beurteilt haben will - so auch die Frage, ob die Ehe getrennt ist -, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe nach Art. 9 Abs. 1 DBG als steuerrechtlicher Begriff autonom auszulegen ist. Zudem beschlägt der Ehevertrag der Beschwerdeführerin und die darin getroffene Wahl für das deutsche Recht lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 52 IPRG [SR 291]), nicht aber die ehelichen Rechte und Pflichten (Art. 48 IPRG) oder die Unterhaltspflicht (Art. 49 IPRG). Aus dem Ehevertrag ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass allenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung kommen kann.”
“Soweit die Beschwerdeführerin mehrfach auf ihren Ehevertrag verweist und sämtliche Auswirkungen ihrer Ehe nach deutschem Recht beurteilt haben will - so auch die Frage, ob die Ehe getrennt ist -, ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff der rechtlich und tatsächlich ungetrennten Ehe nach Art. 9 Abs. 1 DBG als steuerrechtlicher Begriff autonom auszulegen ist. Zudem beschlägt der Ehevertrag der Beschwerdeführerin und die darin getroffene Wahl für das deutsche Recht lediglich die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 52 IPRG [SR 291]), nicht aber die ehelichen Rechte und Pflichten (Art. 48 IPRG) oder die Unterhaltspflicht (Art. 49 IPRG). Aus dem Ehevertrag ergibt sich weiter, dass die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann ausdrücklich darauf hingewiesen wurden, dass allenfalls schweizerisches Recht zur Anwendung kommen kann.”
Bei gemeinsam versteuerten Ehegatten kann die gewählte güterrechtliche Ordnung für die Vermögenszuordnung im Inventarverfahren bedeutsam sein. Indizien wie die Haltereigenschaft eines Fahrzeugs rechtfertigen im Inventar zumindest die Vermutung von Miteigentum und damit die Aufnahme des Aktiven; die genaue Eigentumsverteilung und allfällige Einzelrechtsfragen sind hingegen in einem späteren zivilrechtlichen Verfahren zu klären. (Art. 52 Abs. 1 IPRG kommt zur Anwendung.)
“Dasselbe gilt für die ebenfalls in der gemeinsamen Steuererklärung deklarierten Fahrzeuge (vgl. act. I.6-9). Der Berufungsbeklagte reichte eine Auskunft des Strassenverkehrsamts (act. C.5) ein, was mangels Äusserungsmöglichkeit im vorinstanzlichen Verfahren (E. 1.6.3) ein zulässiges Novum darstellt. Daraus geht hervor, dass der Erblasser Halter der zwei inventarisierten Fahrzeuge war. Der Halter eines Fahrzeuges kann zwar weder mit dem Eigentümer noch mit dem Besitzer gleichgesetzt werden (vgl. GIGER, in: SVG Kommentar, Strassenverkehrsgesetz mit weiteren Erlassen, 9. Aufl. 2022, Art. 58 N. 25; ERNST/ZOGG, a.a.O., Art. 919 N. 37; Art. 78 Abs. 1 VZV). Gestützt auf die Haltereigenschaft durfte jedoch erst recht mindestens gemeinschaftliches Eigentum des Erblassers vermutet und durften gestützt darauf die Fahrzeuge ins Inventar aufgenommen werden. Daher kann auch offengelassen werden, ob die in Ziffer B.5 angerufene Vermutung von Miteigentum bei Gütertrennung (Art. 248 Abs. 2 ZGB) aus dem Schweizer Recht Anwendung finden würde (vgl. Art. 92 Abs. 1 i.Vm. Art. 52 Abs. 1 IPRG; vgl. Ehevertrag zwischen Erblasser und Berufungsklägerin, act. I.10; vgl. act. B.4, D.2). Der Erblasser und die Berufungsklägerin wurden gemeinsam besteuert, weshalb schliesslich auch eine gemeinsame Berechtigung am Steuerguthaben anzunehmen ist. Ein Nachweis der Berufungsklägerin, dass es sich bei den erwähnten Aktiven um ihr Alleineigentum handelt, liegt nicht vor. Ob es sich bei den im vorliegenden Abschnitt erwähnten Aktiven um Miteigentum handelt und zu welchen Quoten, ist im Inventarverfahren nicht weiter abzuklären, da Inhalt und Bestand der Aktiven nicht in diesem Rahmen, sondern in einem späteren Zivilprozess zu klären sind (BGE 144 III 313 E. 2.4 u. 3.2). Aus diesen Gründen war die Aufnahme der erwähnten Vermögenswerte mit ihrem vollen Wert (vgl. E. 2.1.2) ins Inventar korrekt.”
Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine bloss partielle Rechtswahl ausgeschlossen; die Rechtswahl erstreckt sich auf das gesamte güterrechtliche System.
“Die güterrechtlichen Verhältnisse unterstehen dem von den Ehegatten gewählten Recht (Art. 52 Abs. 1 IPRG). Die Ehegatten können wählen zwischen dem Recht des Staates, in dem beide ihren Wohnsitz haben oder nach der Eheschliessung haben werden, und dem Recht eines ihrer Heimatstaaten (Art. 52 Abs. 2 IPRG). Die Rechtswahl muss schriftlich vereinbart sein oder sich eindeutig aus dem Ehevertrag ergeben (Art. 53 Abs. 1 IPRG). Sie kann jederzeit getroffen oder geändert werden. Wird sie nach Abschluss der Ehe getroffen, so wirkt die Rechtswahl, wenn die Parteien nichts anderes vereinbaren, auf den Zeitpunkt der Eheschliessung zurück (Art. 53 Abs. 2 IPRG). Das gewählte Recht bleibt anwendbar, bis die Ehegatten ein anderes Recht wählen oder die Rechtswahl aufheben (Art. 53 Abs. 3 IPRG). Nach dem Grundsatz der Einheit des Güterrechts ist eine Teilrechtswahl aber ausgeschlossen (BUCHER, Droit international privé suisse, Bd. II, 1992, Rz. 460; ders., in: Commentaire romand, Loi sur le droit international privé - Convention de Lugano, 2011, N. 10 zu Art. 52 IPRG; COURVOISIER, in: Basler Kommentar, Internationales Privatrecht, 4. Aufl. 2021, N. 5 zu Art. 52 IPRG; DUTOIT, Droit international privé, 5. Aufl. 2016, N. 3 zu Art. 52 IPRG; JAMETTI GREINER/GEISER, Die güterrechtlichen Regeln des IPR-Gesetzes, ZbJV 1991 S.”
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