Amended by No 1 of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Sentence inserted by Annex No 30 of the FA of 17 June 2005 on the Federal Administrative Court, in force since 1 Jan. 2007 (AS 2006 2197;BBl 2001 4202). ↩
Inserted by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
Use the current page as context for legal research, summaries, comparisons, and drafting.
2 commentaries
Das Bundesamt für Justiz hat gegenüber dem Gericht bestätigt, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthielt und dass das Ersuchen vom 14. August 2020 der Vollzugsbehörde ohne die entsprechenden Beilagen übergeben worden sei. Soweit die Vollzugsbehörde nur die tatsächlich übergebenen Ersuchen erhielt, betreffen die Feststellungen die Reichweite der dem Vollzug übertragenen Unterlagen nach Art. 17 IRSG.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”
Das BJ kann als vollziehende Behörde Vollzugsakten ohne Beilagen entgegennehmen, wenn diese tatsächlich nicht übermittelt worden sind.
“Im Nachgang an den Entscheid RR.2021.130-131 vom 17. November 2021 gewährte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern Einsicht in das Ersuchen vom 13. März 2019 (Verfahrensakten BA, unpaginiert, Schreiben der BA vom 2. Dezember 2021). In die Beilagen der beiden Ersuchen gab die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführern keine Einsicht mit der Begründung, über diese nicht zu verfügen. Das BJ bestätigt in seiner Beschwerdeantwort die Behauptung der Beschwerdegegnerin, dass das Ersuchen vom 13. März 2019 keine Beilagen enthalten habe und dass dasjenige vom 14. August 2020 der Beschwerdegegnerin ohne die entsprechenden Beilagen zum Vollzug übergeben worden sei (act. 11). Es gibt keinen Anlass, an den Ausführungen des BJ als vollziehende Behörde (Art. 17 IRSG) und Aufsichtsbehörde in internationalen Rechtshilfeverfahren (Art. 3 IRSV) zu zweifeln. Damit wurden der Beschwerdegegnerin lediglich die beiden Ersuchen vom 13. März 2019 und 14. August 2020 zum Vollzug übertragen, in welche die Beschwerdeführer Einsicht erhalten haben.”