Foreign nationals may be arrested with a view to extradition on the basis of a request by an Interpol National Central Bureau or the Ministry of Justice of another State or on the basis of an international alert in a police search system.1Article 52 paragraphs 1 and 2 apply by analogy.
Amended by No I of the FA of 4 Oct. 1996, in force since 1 Feb. 1997 (AS 1997 114;BBl 1995 III 1). ↩
1 commentary
Eine Festnahme nach Art. 44 IRSG kann bereits vor einem Entscheid über die Auslieferung erfolgen.
“Wie dargelegt, wurde der Beschwerdeführer, dessen richtiger Name offenbar B.________ ist, am 16. Mai 2017 in Albanien wegen Drogenhandels zu einer Freiheitsstrafe von 7 Jahren und 6 Monaten verurteilt und verlangt Albanien seine Auslieferung (angefochtene Verfügung E. 2.2.2 S. 5/6 und E. 2.3.1 S. 8). Gemäss Art. 44 IRSG können Ausländer zur Auslieferung festgenommen werden aufgrund eines Ersuchens einer Interpol-Landeszentralstelle oder des Justizministeriums eines andern Staates oder aufgrund einer internationalen Ausschreibung in einem Fahndungssystem. Nach Art. 46 IRSG wird die Festnahme dem Bundesamt für Justiz (BJ) gemeldet. Sie bleibt bis zum Entscheid über die Auslieferungshaft aufrechterhalten, längstens jedoch bis zum dritten Werktag nach der Festnahme. Es stellt sich die Frage, ob der Beschwerdeführer in Auslieferungshaft zu setzen sei. Diese ist gemäss Art. 5 Ziff. 1 lit. f EMRK zulässig. Für den Erlass eines Auslieferungshaftbefehls zuständig ist gemäss Art. 47 Abs. 1 IRSG das BJ.”
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