[AS 2005 1389; 2010 4555; 2014 59,4575] ↩
2 commentaries
Während der in Art. 24 Abs. 2 genannten fünfjährigen Übergangsfrist führte bzw. führt das SBFI die Anerkennungsverfahren nach dem Recht durch, das dem massgebenden (altrechtlichen) Rahmenlehrplan zugrunde liegt (entsprechend der vom Bundesverwaltungsgericht beschriebenen konstanten Praxis).
“Das SBFI verfolge die konstante Praxis, Anerkennungsverfahren nach demjenigen Recht durchzuführen, welches auch dem massgebenden Rahmenlehrplan zugrundegelegt worden sei. Diese Praxis sei allgemein bekannt und beispielsweise auch auf dem Deckblatt des nach wie vor gültigen, auf der MiVo-HF vom 11. März 2005 basierenden Leitfadens zum Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen ersichtlich. Gemäss Art. 24 Abs. 2 MiVo-HF hätten Rahmenlehrpläne, die gestützt auf die MiVo-HF 2005 genehmigt worden seien, bis längstens Ende Oktober 2022 weiterhin als genehmigt gegolten. Entsprechend habe der Verordnungsgeber den Trägerschaften nach Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF fünf Jahre Zeit gegeben, die altrechtlichen Rahmenlehrpläne zu revidieren. Während dieser Übergangszeit sei es also nur konsequent gewesen, sämtliche Anerkennungsverfahren, welche sich auf «altrechtliche» Rahmenlehrpläne gestützt hätten, unter denjenigen (Verfahrens-) Vorschriften abzuwickeln, welche auch dem massgebenden Rahmenlehrplan zugrundegelegt worden seien.”
“Das SBFI verfolge die konstante Praxis, Anerkennungsverfahren nach demjenigen Recht durchzuführen, welches auch dem massgebenden Rahmenlehrplan zugrundegelegt worden sei. Diese Praxis sei allgemein bekannt und beispielsweise auch auf dem Deckblatt des nach wie vor gültigen, auf der MiVo-HF vom 11. März 2005 basierenden Leitfadens zum Anerkennungsverfahren für Bildungsgänge und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen ersichtlich. Gemäss Art. 24 Abs. 2 MiVo-HF hätten Rahmenlehrpläne, die gestützt auf die MiVo-HF 2005 genehmigt worden seien, bis längstens Ende Oktober 2022 weiterhin als genehmigt gegolten. Entsprechend habe der Verordnungsgeber den Trägerschaften nach Inkrafttreten der revidierten MiVo-HF fünf Jahre Zeit gegeben, die altrechtlichen Rahmenlehrpläne zu revidieren. Während dieser Übergangszeit sei es also nur konsequent gewesen, sämtliche Anerkennungsverfahren, welche sich auf «altrechtliche» Rahmenlehrpläne gestützt hätten, unter denjenigen (Verfahrens-) Vorschriften abzuwickeln, welche auch dem massgebenden Rahmenlehrplan zugrundegelegt worden seien.”
Art. 24 Abs. 2 MiVo‑HF regelt nach den zitierten Entscheidsauszügen lediglich, dass vom SBFI unter der MiVo‑HF 2005 bereits genehmigte Rahmenlehrpläne bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten der MiVo‑HF 2017 weiterhin als genehmigt gelten. Die Bestimmung enthält nach dem BVGer keine Aussage darüber, dass das altrechtliche Verordnungsrecht insgesamt fortbestehe (Art. 23 hob die MiVo‑HF 2005 auf). Durch die Formulierung «längstens» bietet Art. 24 Abs. 2 damit keine präzise Zusicherung für eine dauerhafte Fortgeltung des alten Rechts. Zudem sieht Art. 22 Abs. 1 MiVo‑HF 2017 vor, dass das SBFI Anerkennungen zu überprüfen hat, falls sich Rahmenlehrpläne ändern, was die praktische Unsicherheit bei Anerkennungen nach altem Recht verstärkt.
“Gemäss ihrem Art. 25 trat die MiVo-HF 2017 am 1. November 2017 in Kraft. Gleichzeitig wurde die MiVo-HF 2005 aufgehoben (Art. 23 MiVo-HF 2017). Am 15. März 2018, also unter der Geltung des neuen Verordnungsrechts, reichte die Beschwerdeführerin ihre drei Anerkennungsgesuche ein. Art. 24 MiVo-HF 2017 normiert Übergangsbestimmungen. Nach Art. 24 Abs. 2 MiVo-HF 2017 gelten Rahmenlehrpläne, die das SBFI gestützt auf die MiVo-HF 2005 genehmigte, bis längstens fünf Jahre nach Inkrafttreten der MiVo-HF 2017 weiterhin als genehmigt. Art. 24 Abs. 2 MiVo-HF sagt nur etwas über bereits genehmigte Rahmenlehrpläne, jedoch nichts über das anwendbare Recht. Er bestimmt insbesondere nicht, dass das alte Recht (zusammen mit der Genehmigung altrechtlich genehmigter Rahmenlehrpläne) weitergelten würde (vgl. auch Urteil des BVGer B-994/2022 vom 28. Juni 2023 E. 2.1); stattdessen hob Art. 23 MiVo-HF das alte Recht gerade auf. Ausserdem verwendet Art. 24 Abs. 2 MiVo-HF 2017 das Adverb «längstens», womit er keine präzise Angabe für eine allfällige beschränkte Weitergeltung des alten Rechts und damit keine Rechtssicherheit bieten würde. Sodann bestimmt Art. 22 Abs. 1 MiVo-HF 2017, dass das SBFI, wenn der Rahmenlehrplan ändert, die Anerkennung der darauf beruhenden anerkannten Bildungsgänge überprüft. Im Falle einer Anerkennung von Bildungsgängen nach altem Recht müsste das SBFI die Anerkennung also gleich wieder überprüfen, weil die Maximalfrist von fünf Jahren für die Weitergeltung der Genehmigung der Rahmenlehrpläne gemäss Art.”
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