Inserted by Art. 10 of the FA of 26 June 1998 on the Federal Census (AS 1999 917;BBl 1997 III 1225). Amended by Art. 24 No 1 of the Second Homes Act of 20 March 2015, in force since 1 Jan. 2016 (AS 2015 5657;BBl 2014 2287). ↩
AS 1999 1503 ↩
Inserted by Art. 25 of the University Funding Act of 8 Oct. 1999, in force from 1 April 2000, valid until 31 Dec. 2007 (AS 2000 948; BBl 1999 297). ↩
Inserted by Annex No 2 of the FA of 24. March 2006, in force since 1 April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Inserted in accordance with Annex No 2 of the FA of 24 March 2006, in force since 1 April 2007 (AS 2007 921;BBl 2003 7951). ↩
Amended by Annex I No II 35 of the Data Protection Act of 25 Sept. 2020, in force since 1 Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
SR 235.1 ↩
Second sentence amended by Annex I No II 35 of the Data Protection Act of 25 Sept. 2020, in force since 1 Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
Im Hinblick auf Art. 10 Abs. 3 BStatG besteht ein öffentliches Informationsinteresse an BUR-Daten. Dieses Transparenzinteresse wird in den Entscheidsgründen damit begründet, dass entsprechende Angaben bereits online über das UID- und das Handelsregister abrufbar sind; Art. 10 Abs. 3 BStatG und Art. 10 BURV ermöglichen eine Verwendung bestimmter Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse und die Relativierung des Statistikgeheimnisses (vgl. Art. 14 BStatG) stützt diese Einsicht.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Die genannte Entscheidung stellt für die in der Sache verlangte Liste fest: Art. 14 BStatG ist nicht eindeutig, und die Auslegung unter Einbezug von Art. 10 Abs. 3 BStatG spricht gegen die Heranziehung von Art. 14 BStatG als dem Öffentlichkeitsgesetz vorgängige Spezialnorm i.S.v. Art. 4 BGÖ. Regelungen auf Verordnungsstufe (BURV) genügen hierfür nicht. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem BGÖ vorangehende Spezialnorm vor.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
Im Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 BStatG ist das Statistikgeheimnis aufgrund öffentlicher Interessen relativiert. Dies wird damit begründet, dass bestimmte BUR-Angaben (etwa Firma, UID, NOGA) einen überwiegend öffentlichen Charakter haben und ein allgemeines Transparenzinteresse besteht.
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt. Im Übrigen gilt das Statistikgeheimnis ohnehin nicht absolut, was auch die hier nicht einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und solchen, die statistisch erhoben werden, zeigt (vgl.”
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis genügt im Bereich des BUR nicht zur generellen Verweigerung des Zugangs. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV kann eine Bekanntgabe von BUR-Daten auch für andere als rein statistische oder administrative Zwecke erfolgen; für die konkrete Offenlegung muss jedoch eine erkennbare gesetzliche Grundlage vorliegen. Die Vorinstanz hat eine solche konkrete Rechtsgrundlage für den betreffenden Partnervertrag nicht hinreichend aufgezeigt.
“Der EDÖB hielt in seiner Empfehlung vom 21. Juli 2022 im Wesentlichen fest, dass das Öffentlichkeitsgesetz anwendbar sei, da keine Spezialbestimmung nach Art. 4 BGÖ vorliege. Im Anwendungsbereich des BUR sei das Statistikgeheimnis relativiert. Daher genüge ein pauschaler Verweis auf das Statistikgeheimnis für eine Verweigerung des Zugangs vorliegend nicht. Nach Art. 10 Abs. 3 BStatG i.V.m. Art. 1 und Art. 10 Abs. 1 BURV könne eine Bekanntgabe von Daten zu andern als statistischen (Art. 8 BURV) oder administrativen (Art. 9 BURV) Zwecken erfolgen. Die Relativierung des Statistikgeheimnisses für einzelne BUR-Merkmale sei bereits aus der Botschaft zum BStatG ersichtlich. Die Vorinstanz habe bis anhin nicht darlegen können, aufgrund welcher konkreten gesetzlichen Grundlage der Partnervertrag, abgesehen von Art. 1 und Art. 10 BURV, abgeschlossen werde. Eine solche sei aus den abschliessenden Ausnahmebestimmungen in der BURV auch nicht erkennbar. Demzufolge habe die Vorinstanz nicht aufgezeigt, weshalb der konkrete Sachverhalt ein Anwendungsfall von Art. 4 BGÖ sein solle.”
Die BUR-Publikation kann die Identifikationsnummer (UID) und den NOGA-Code enthalten. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV dürfen Identifikationsnummern, Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und Unternehmensstruktur grundsätzlich bekannt gegeben werden, soweit Betroffene dem nicht ausdrücklich widersprechen. Im Anwendungsbereich von Art. 10 Abs. 3 BStatG ist das Statistikgeheimnis demnach relativiert; zugleich dürfen aus dem BUR keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf Verhältnisse einzelner Betriebe oder Unternehmen zulassen. Firma und wirtschaftliche Tätigkeit von juristischen Personen sind bereits im Handelsregister erfasst (Ausnahme: nicht eingetragene Einzelunternehmen).
“In systematischer Hinsicht ist mit Bezug auf das BUR festzuhalten, dass der Bundesrat gemäss Art. 10 Abs. 3 BStatG vorsehen kann, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse verwendet werden. Von dieser Kompetenz hat der Bundesrat mit dem Erlass von Art. 10 BURV Gebrauch gemacht. Gestützt auf Art. 10 Abs. 1 BURV kann die Vorinstanz die Identifikations-Nummern, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell bekannt geben, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Gemäss dem Vertrag mit einem Dritten vom 1. April 2015 handelt es sich dabei um die UID und den NOGA-Code (vgl. Beschwerdebeilage 10). Aus dem BUR dürfen keine Daten veröffentlicht werden, die Rückschlüsse auf die Verhältnisse einzelner Betriebe und Unternehmen zulassen. Ausgenommen ist der Code der wirtschaftlichen Tätigkeit (Art. 12 BURV).”
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt. Im Übrigen gilt das Statistikgeheimnis ohnehin nicht absolut, was auch die hier nicht einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Abgrenzung von Daten, die bei der Verwaltungstätigkeit anfallen und solchen, die statistisch erhoben werden, zeigt (vgl.”
Art. 10 Abs. 3 BStatG lässt nach Ansicht der zitierten Rechtsprechung offen, wie mit personenbezogenen Daten juristischer Personen im BUR umzugehen ist. Die Bestimmung delegiert die Entscheidung über die Verwendung bestimmter Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat, ohne im Gesetz selbst näher zu regeln, ob und in welchem Umfang dies Personendaten juristischer Personen umfasst.
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
“Der Wortlaut von Art. 14 BStatG stellt auf statistisch erhobene Daten ab. Vorliegend werden die Daten jedoch (mit Ausnahme von allenfalls nicht eingetragenen Einzelunternehmen) bereits beim Handelsregistereintrag erfasst. Art. 10 Abs. 3 BStatG zum BUR ist insofern nicht eindeutig, als er keine Aussage zu den Personendaten von juristischen Personen (bzw. nach hier nicht einschlägiger neurechtlicher Terminologie: Daten juristischer Personen) im BUR macht, sondern die Verwendung von Angaben für personenbezogene Zwecke im öffentlichen Interesse an den Bundesrat delegiert. Art. 10 Abs. 1 BURV erlaubt die Bekanntgabe der Identifikationsnummer, die Art der wirtschaftlichen Tätigkeit und die Unternehmensstruktur generell, sofern die Betroffenen dies nicht ausdrücklich untersagen. Eine Bestimmung im Sinne von Art. 4 BGÖ hat aber in einem formellen Gesetz zu stehen, was auch nicht bestritten wird.”
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