Amended by Annex I No II 35 of the Data Protection Act of 25 Sept. 2020, in force since 1 Sept. 2023 (AS 2022 491;BBl 2017 6941). ↩
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Die Ausnahme für eine personenbezogene Verwendung von BUR-Daten (Art. 10 Abs. 3 BStatG) ist nach der zitierten Rechtsprechung auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse beschränkt. Eine personenbezogene Nutzung ausserhalb eines solchen öffentlichen Interesses unterfällt dem Statistikgeheimnis nach Art. 14 Abs. 1 BStatG und kann demnach nicht allgemein zugänglich gemacht werden.
“Die Vorinstanz beruft sich in der angefochtenen Verfügung u.a. auf Art. 10 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 1 BStatG, die als Spezialbestimmungen im Sinne Art. 4 BGÖ vorbehalten seien. Art 10 Abs. 3 BStatG statuiere zwar eine Ausnahme zum Statistikgeheimnis, indem er den Bundesrat ermächtige vorzusehen, dass bestimmte Angaben auch für personenbezogene Zwecke verwendet werden. Diese Ausnahme zum Statistikgeheimnis sei jedoch klar eingeschränkt auf Verwendungszwecke im öffentlichen Interesse. Soweit die BUR-Daten zu personenbezogenen Zwecken ausserhalb jeglichen öffentlichen Interesses verwendet werden sollten, würden sie unter das Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG fallen und könnten nicht gemäss BGÖ allgemein zugänglich gemacht werden.”
Die Firma juristischer Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit (NOGA-Code) sind in der Praxis weitgehend öffentlich bzw. bereits bei der Gründung im Handelsregister einsehbar. Vor diesem Hintergrund relativiert sich das Statistikgeheimnis hinsichtlich dieser Angaben; es wird nicht ohne Weiteres als vereitelt angesehen, wenn solche Daten offengelegt werden. Ausgenommen hiervon sind nach dem genannten Entscheid die Firmen nicht eingetragener Einzelunternehmen.
“Im Hinblick auf den Sinn und Zweck gilt es zunächst zu beachten, dass mit der Schaffung des BGÖ die Öffentlichkeit der Verwaltungstätigkeit die Regel darstellt; spezialgesetzliche Bestimmungen sind nicht leichthin so auszulegen, dass damit der Grundsatz der Transparenz des Verwaltungshandelns ausgehöhlt wird (BGE 146 II 265 E. 5.3). In Bezug auf Art. 14 BStatG ist festzuhalten, dass das Statistikgeheimnis dem EDÖB folgend im Anwendungsbereich der BURV bzw. in Art. 10 Abs. 3 BStatG relativiert ist. Sie findet ihre Begründung im öffentlichen Interesse an den entsprechenden Angaben und in deren weitgehend öffentlichem Charakter (vgl. E. 6.3.2 hiervor). Der Zweck des Statistikgeheimnisses beschränkt sich dagegen im Wesentlichen darauf, Daten zu schützen, die statistisch erhoben wurden und die Privatsphäre von Dritten beeinträchtigt (vgl. E. 5.5 hiervor; vgl. ferner das Zweckbindungsgebot [Art. 4 Abs. 4 BStatG und Art. 4 Abs. 3 aDSG]). Bei den um Zugang ersuchten Daten handelt es sich jedoch einzig um die Firmen bzw. deren UID (falls verfügbar) und NOGA-Codes. Die Firma von juristischen Personen und deren wirtschaftliche Tätigkeit werden bereits bei der Gründung im Handelsregister eingetragen. Ausgenommen sind nach dem bereits Gesagten Firmen von nicht eingetragenen Einzelunternehmen. Somit ist auch der Zweck des Statistikgeheimnisses nicht vereitelt.”
Art. 14 BStatG verankert das Statistikgeheimnis: Für statistische Zwecke erhobene oder weitergegebene Daten dürfen nicht für andere Zwecke — namentlich nicht für aufsichts‑ oder fiskalische Zwecke — verwendet werden. Als Ausnahme gelten nur die in Art. 14 genannten Fälle (anderweitige Verwendung durch Bundesgesetz oder schriftliche Zustimmung der betroffenen Person). Das Schutzziel richtet sich insbesondere gegen Massnahmen gegenüber den statistisch Erfassten ausserhalb der Staatsverwaltung.
“Art. 14 BStatG regelt das Statistikgeheimnis. Dieses besagt, dass die zu statistischen Zwecken erhobenen oder weitergegebenen Daten nicht zu anderen Zwecken verwendet werden dürfen, ausser wenn ein Bundesgesetz eine andere Verwendung ausdrücklich anordnet oder der Betroffene einer solchen schriftlich zustimmt. Die mit statistischen Arbeiten betrauten Personen müssen alle Daten über einzelne natürliche und juristische Personen geheim halten, die sie bei ihrer Arbeit wahrgenommen haben. Das Statistikgeheimnis dient demnach dazu, dass für statistische Zwecke erhobene Daten einzig hierfür und nicht für andere Zwecke - wie etwa aufsichtsrechtliche oder fiskalische Zwecke - benützt bzw. zweckentfremdet werden (Urteil des BVGer A-931/2014 vom 9. Dezember 2014 E. 7.2; vgl. Urs Maurer-Lambrou/Simon Kunz, in: Maurer-Lambrou/Blechta [Hrsg.], in: Basler Kommentar, Datenschutzgesetz Öffentlichkeitsgesetz, 3. Aufl. 2014, Rz. 12 zu Art. 22 aDSG). Gemeint sind dabei allerdings in erster Linie Massnahmen gegenüber den statistisch erfassten Personen ausserhalb der Staatsverwaltung.”
Das Statistikgeheimnis nach Art. 14 Abs. 1 BStatG verdrängt Auskunftspflichten nicht ohne Weiteres. Wird Auskunft begehrt, muss die zuständige Stelle konkret und substanziiert darlegen, weshalb die Weitergabe der betreffenden Daten zu anderen Zwecken unzulässig sein soll; fehlt diese Darlegung, kann dies einen Rechtsverstoss begründen.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Für die fragliche Liste kann Art. 14 BStatG nach dem angeführten Entscheid nicht als dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm im Sinne von Art. 4 BGÖ herangezogen werden. Die Auslegung (Wortlaut, historische, systematische und teleologische Erwägungen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG) spricht dagegen, und eine Regelung auf Verordnungsstufe (z.B. BURV) reicht hierfür nicht aus. Damit liegt für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
Bei Überschneidungen mit dem Öffentlichkeitsgesetz ist durch Auslegung zu prüfen, ob Art. 14 BStatG als bundesrechtliche Spezialbestimmung bzw. mit Vorrang der Geheimhaltung dem BGÖ entgegensteht. Dies betrifft etwa die Frage, ob damit Auskunftsersuchen auf Einsicht in Listen registrierter Unternehmen (z. B. mit UID und NOGA-Code) ausgeschlossen werden können.
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
“Nachfolgend ist durch Auslegung zu ermitteln, ob mit Art. 14 BStatG eine bundesgesetzliche Spezialbestimmung vorliegt, die dem Öffentlichkeitsgesetz bezüglich der Einsicht in eine Liste sämtlicher in der Schweiz registrierter Firmen, ihrer UID (falls verfügbar) und ihrem entsprechenden NOGA-Code vorgeht (Art. 4 Bst. a oder Bst. b BGÖ).”
Archivierte Stichprobendaten begründen das Statistikgeheimnis nach Art. 14 Abs. 1 BStatG nicht ohne weiteres. Das Bundesgericht beanstandete, dass das BFS die Beschränkung der Auskunftspflicht mit Verweis auf Art. 14 Abs. 1 BStatG nicht substanziiert dargelegt habe, und hätte dem Gesuch zufolge Art. 8 DSG Auskunft erteilen müssen.
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
“Mithin hätte das BFS dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 8 DSG auch hinsichtlich der über diesen vorhandenen Daten im archivierten Stichprobenrahmen Auskunft erteilen müssen. Inwiefern das vom BFS wiederholt angeführte Statistikgeheimnis gemäss Art. 14 Abs. 1 BStatG dem entgegenstehen sollte, wird weder substanziiert dargelegt noch ist dies erkennbar. Dies gilt auch mit Blick auf das Vorbringen des BFS, die archivierten Daten seien lediglich dazu bestimmt, für zusätzliche statistische Auswertungen genutzt zu werden. Mit seiner Weigerung, dem Beschwerdeführer auch die über ihn im archivierten Stichprobenrahmen vorhandenen Daten mitzuteilen, hat das BFS demnach Bundesrecht verletzt. Soweit der Beschwerdeführer beantragt, ihm sei vollständig Auskunft über die Daten zu erteilen, die das BFS im Zusammenhang mit den Datenlieferungen der Kantone und Gemeinden nach dem Registerharmonisierungsgesetz über diesen bearbeitet, geht weder aus der Beschwerde noch aus den vorinstanzlichen Akten hervor, welche Daten - über jene im archivierten Stichprobenrahmen hinaus - gemeint sein könnten. Die entsprechende Erwägung der Vorinstanz, es bestünden keine konkreten Anhaltspunkte dafür, dass das BFS über weitere Daten verfüge, über die es zu Unrecht keine Auskunft erteilt habe, wird vom Beschwerdeführer sodann nicht bestritten.”
Öffentliche Interessen können das Statistikgeheimnis nach Art. 14 BStatG relativieren. Das Gericht betont dabei das allgemeine Informationsbedürfnis der Bevölkerung und verweist auf die online zugänglichen Daten des UID- und Handelsregisters als Hinweis auf dieses Transparenzinteresse.
“Dem gegenüber steht das Informationsbedürfnis der Bevölkerung (sog. allgemeine Transparenzinteresse; vgl. Urteil des BGer 1C_93/2021 vom 6. Mai 2022 E. 5.3.1) bezüglich der BUR-Daten, was aus online abrufbaren Daten des UID- und Handelsregisters klar hervorgeht (< https://www.uid.admin.ch > und < https://www.zefix.ch >, zuletzt abgerufen am 2. Februar 2024). Dies folgt auch aus Art. 10 Abs. 3 BStatG sowie Art. 10 BURV und wird durch die Relativierung des Statistikgeheimnisses aufgrund öffentlicher Interessen unterstrichen (vgl. Art. 14 BStatG; vgl. hierzu die Ausführungen in der Botschaft: E. 6.3.2 hiervor).”
Für die verlangte Liste liegt keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm in Art. 14 BStatG vor. Wortlaut, historische, systematische und teleologische Auslegung (in Verbindung mit Art. 10 Abs. 3 BStatG) sprechen gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm; eine Regelung auf Verordnungsstufe (BURV) reicht hierfür nicht aus.
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
“Als Gesamtauslegungsergebnis ergibt sich für die fragliche Liste Folgendes: Der Wortlaut von Art. 14 BStatG ist nicht klar. Die historische, die systematische sowie teleologische Auslegung sprechen i.V.m. Art. 10 Abs. 3 BStatG gegen eine Abstützung auf Art. 14 BStatG als Spezialnorm im Sinne von Art. 4 Bst. a und Bst. b BGÖ für die fragliche Liste. Die Regelung auf Verordnungsstufe im BURV reicht für eine Spezialnorm unbestrittenermassen nicht aus. Somit liegt zumindest für die verlangte Liste keine dem Öffentlichkeitsgesetz vorgehende Spezialnorm vor. Ein Ausnahmetatbestand nach Art. 7 Abs. 1 BGÖ wird von der Vorinstanz nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, zumal nicht der Zugang zu allen Daten im BUR verlangt wird.”
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