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Für die Eintragung nach Art. 12 Abs. 1 PAG sind keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn des BGFA vorgesehen. Nach den in den Quellen zitierten Erwägungen müssen die Bewerberinnen und Bewerber lediglich die fachlichen Voraussetzungen nach Art. 2 lit. a–c PAG erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Das PAG enthält, mit Ausnahme des in Art. 10 geregelten Berufsgeheimnisses, keine weitergehenden Berufsregeln; ein ausdrückliches Unabhängigkeitserfordernis wurde offenbar bewusst nicht aufgenommen, um auch bei Industrieangestellten die Eintragung und die Führung des Titels zu ermöglichen.
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
“Während den Beschwerdeführern im Grundsatz beizupflichten ist, dass die berufsrechtlichen Rahmenbedingungen für Patentanwälte und Rechtsanwälte in vielen Belangen ähnlich ausgestaltet sind, existieren hinsichtlich der Berufsregeln, der Beaufsichtigung und des Geheimnisschutzes Unterschiede, die zu berücksichtigen sind. Vorab ist festzuhalten, dass der Eintrag in das eidgenössische Patentanwaltsregister im Gegensatz zur Eintragung in ein kantonales Anwaltsregister gemäss BGFA an keine persönlichen Voraussetzungen im Sinn von Art. 8 BGFA geknüpft ist. Nach Art. 12 Abs. 1 PAG müssen Personen für eine Eintragung in das Patentanwaltsregister lediglich die in Art. 2 lit. a–c PAG aufgeführten fachlichen Voraussetzungen erfüllen und über ein Zustelldomizil in der Schweiz verfügen. Sodann enthält das PAG im Gegensatz zum BGFA, mit Ausnahme des in Art. 10 PAG geregelten Berufsgeheimnisses, keine Berufsregeln, denen die im Patentanwaltsregister eingetragenen Patentanwältinnen und Patentanwälte unterstellt sind. Insbesondere wurde bei Erlass des PAG auf ein analog zu Art. 8 Abs. 1 lit. d und Art. 12 lit. c BGFA konzipiertes Unabhängigkeitserfordernis offenbar bewusst verzichtet, um auch den bei Industrieunternehmen oder ähnlichen Arbeitgebern tätigen Patentanwältinnen und -anwälten die Eintragung in das Patentanwaltsregister und damit die Führung des Titels "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" zu ermöglichen (vgl. Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Vorbemerkungen zum”
Bei Eintragung nach Art. 12 PAG ist zu prüfen, ob die Präsenz von im Patentanwaltsregister eingetragenen Personen im Aktionariat, im Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen Geschäftsleitung geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses der bei der betreffenden Gesellschaft angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte zu beeinträchtigen.
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
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