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Die Aufsicht des EJPD nach Art. 13 Abs. 2 PAG umfasst das gesamte Geschäftsgebaren der Patentanwältinnen und Patentanwälte im In‑ und Ausland, wozu auch deren Tätigkeit als Parteivertreterinnen und -vertreter vor dem Bundespatentgericht gehört. Das EJPD hat im Rahmen dieser Aufsicht über die Einhaltung der institutionellen Unabhängigkeitsanforderungen zu wachen und kann bei Verstössen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 PAG ergreifen; als mögliche Folge wird in der Quelle die Löschung aus dem Patentanwaltsregister mit den damit verbundenen Auswirkungen auf die Vertretungsbefugnis (Art. 29 PatGG) genannt.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art.”
Nach Art. 13 Abs. 1 PAG kann das EJPD, nachdem es die betroffene Person angehört hat, bei klagenserregendem Geschäftsgebaren Patentanwältinnen und -anwälte verwarnen oder das Eidgenössische Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ermächtigen, sie zeitweilig oder dauerhaft aus dem Patentanwaltsregister zu löschen bzw. auszuschliessen. Das EJPD verfügt nach den Quellen nicht über Befugnisse zur Verhängung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten.
“Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen, sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und -anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.”
“Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen, sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und -anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.”
Bei Verstössen kann das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 1 PAG unter Umständen Massnahmen bis hin zur befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister anordnen; eine solche Löschung würde den Verlust der Vertretungsbefugnis nach Art. 29 PatGG zur Folge haben. Diese Konsequenz unterstreicht die Bedeutung, dass Patentanwältinnen und Patentanwälte ihre Unabhängigkeit sicherstellen.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Die Aufsicht des EJPD nach Art. 13 Abs. 2 PAG umfasst die Wahrung des Berufsgeheimnisses der Patentanwältinnen und Patentanwälte sowie deren Hilfspersonen. Die Offenbarung eines aufgrund des Berufs erlangten Geheimnisses kann nach Art. 321 StGB strafbar sein. Nach der zitierten Rechtsprechung bzw. Lehre beeinträchtigt die Zugehörigkeit eines Patentanwalts zum Aktionariat oder Verwaltungsrat einer Anwalts‑AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses im Grundsatz nicht.
“13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
Bei der Beurteilung des Geschäftsgebarens nach Art. 13 Abs. 2 PAG fällt die gesamte Geschäftstätigkeit der Patentanwältin bzw. des Patentanwalts im In- und Ausland in Betracht; damit umfasst die Aufsicht des EJPD auch Fragen der Wahrung des Berufsgeheimnisses im Ausland.
“13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
Das EJPD überwacht nach Art. 13 PAG das Geschäftsgebaren von Patentanwältinnen und Patentanwälten und erstreckt diese Aufsicht auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland; hierzu zählt auch eine allfällige Tätigkeit als Parteivertreter vor dem Bundespatentgericht. Im Rahmen dieser Aufsicht hat das EJPD die Einhaltung der in institutioneller Hinsicht geforderten Unabhängigkeit zu überwachen und kann bei Verstössen allenfalls Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person ergreifen.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Die Aufsicht des EJPD nach Art. 13 Abs. 2 PAG erstreckt sich auf das gesamte Geschäftsgebaren, wozu auch die Tätigkeit als Parteivertreter vor dem Bundespatentgericht gehört. Das EJPD hat über die Einhaltung der dafür erforderlichen institutionellen Voraussetzungen zu wachen und kann bei Verstössen allenfalls Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die betroffene Person ergreifen.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art.”
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