1 commentary
Banknoten und Kontoguthaben bei der SNB sowie Promissory Notes gelten nicht als gesetzliches Zahlungsmittel; daraus folgt, dass die Annahmepflicht nach Art. 3 WZG entfällt und "Accepted"-Erklärungen keinen gesetzlichen Zahlungsbeleg gegenüber Versicherern darstellen.
“f.). Zu prüfen bleibt somit, ob mit der auf der Prämienrechnung Nr. 001_ angebrachten Erklärung "Accepted for Value for Accomodation and Return for Value" vom 18. Dezember 2022 (vgl. act. G 4.1.7-2) die Prämienforderung für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 dennoch getilgt wurde. Hinsichtlich der vom damaligen Vertreter des Beschwerdeführers selbst ausgestellten "Accepted"-Erklärung ist festzustellen, dass es sich dabei um kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 84 Abs. 1 OR in Verbindung mit Art. 2 WZG handelt, für welches eine Annahmepflicht seitens der Beschwerdegegnerin bestünde (Art. 3 WZG; vgl. Urteile des Bundesgerichts vom 17. Oktober 2003, 5A_579/2023, E. 4, und vom 10. November 2016, 2C_705/2016, E. 4.3.2), und dass dieses "Verrechnungsangebot" von der Beschwerdegegnerin gemäss Aktenlage auch nie als Zahlungsmittel zur Tilgung der zuvor genannten Prämienforderung akzeptiert wurde. Folglich wurde der Prämienausstand mit der zugesandten Erklärung vom 18. Dezember 2022 nicht getilgt. Der Beschwerdeführer blieb somit der Beschwerdegegnerin die Versicherungsprämie für die Versicherungsperiode vom 23. November bis 31. Dezember 2022 schuldig. Im Folgenden ist der Bestand bzw. die Rechtfertigung, der von der Beschwerdegegnerin geltend gemachten Forderungen gemäss Zahlungsbefehl vom 10. August 2023 (act. G 4.1.16) und Einspracheentscheid vom 5. Dezember 2023 (act. G 4.1.19) zu prüfen. Nach Art. 61 Abs. 1 Satz 1 KVG legt der Versicherer die Prämien fest. Diese sind nach Art. 90 KVV im Voraus und in der Regel monatlich zu bezahlen. Bezahlt die versicherte Person fällige Prämien oder Kostenbeteiligungen nicht, so hat der Versicherer ihr, nach mindestens einer schriftlichen Mahnung, eine Zahlungsaufforderung zuzustellen, ihr eine Nachfrist von 30 Tagen einzuräumen und sie auf die Folgen des Zahlungsverzuges hinzuweisen (Art.”
“________ AG hinsichtlich der vom Beschwerdeführer als Zahlungsmittel eingereichten «Promissory Note» keine Annahmepflicht oder -obliegenheit getroffen hatte. Wie dem Beschwerdeführer aus anderen Beschwerdeverfahren bekannt ist, sind Geldschulden gemäss Art. 84 Abs. 1 des Obligationenrechts (OR; SR 220) in gesetzlichen Zahlungsmitteln der geschuldeten Währung zu bezahlen. Was zu den gesetzlichen Zahlungsmitteln gehört (Münzen, Banknoten, sonstiges) und ob bestimmte Werteinheiten überhaupt eine Währung sind, richtet sich gemäss Art. 147 Abs. 1 des Bundesgesetzes über das Internationale Privatrecht (IPRG; SR 291) nach dem Recht des Staates, dessen Währung in Frage steht (Schroeter, in: Basler Kommentar, Obligationenrecht I, 7. Aufl. 2020, N. 15 zu Art. 84 OR mit weiteren Hinweisen). Eine «Promissory Note» stellt kein gesetzliches Zahlungsmittel im Sinne von Art. 2 des Bundesgesetzes über die Währung und die Zahlungsmittel (WZG; SR 941.10) dar. Dadurch entfällt vorderhand die Annahmepflicht gemäss Art. 3 WZG. Da es sich bei Art. 84 OR indes um eine dispositive Regelung handelt, darf davon abgewichen werden (Schroeter, a.a.O., N. 4 zu Art. 84 OR). Allerdings bedarf es hierfür einer Vereinbarung der Parteien (Schroeter, a.a.O., N. 20 vor Art. 84-90 OR und N. 17 ff. zu Art. 84 OR; vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2C_705/2016 vom 10. November 2016, wonach eine Gerichtsbehörde nicht gehalten ist, im Zusammenhang mit einem einverlangten Kostenvorschuss eine «Promissory Note» zu akzeptieren), was vorliegend nicht der Fall ist und vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht wird. Die A.________ AG hat dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Februar 2023 unmissverständlich mitgeteilt, dass sie die von ihm vorgeschlagene Zahlungsart nicht anbiete. Vor diesem Hintergrund ist der Antrag des Beschwerdeführers auf Einholung eines gerichtlichen Gutachtens bei Prof. Dr. iur., LLM G.________, mit welchem u.a. die rechtsgültige Bezahlung geklärt werden soll, abzuweisen (Art. 139 Abs. 2 StPO). In diesem Zusammenhang ist der Beschwerdeführer im Übrigen daran zu erinnern, dass es sich beim von ihm angestrengten Verfahren um ein Strafverfahren handelt und dementsprechend die von ihm erwähnten Bestimmungen der Schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO; SR 272) nicht von Relevanz sind.”
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