Amended by No I of the FA of 16 Dec. 2005, in force since 1 July 2006 (AS 2006 23632366;BBl 2005 465). ↩
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Art. 1 Abs. 1 BGBM verankert als Grundsatz, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit im gesamten Hoheitsgebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Marktzugang haben.
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
Hoheitliche Vermessungsaufgaben fallen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 3 BGBM. Insbesondere gelten die Abgabe beglaubigter Auszüge und Auswertungen im Rahmen der laufenden Nachführung als hoheitliche Tätigkeit; dies dürfte die betreffenden Arbeiten vom Binnenmarktgesetz ausschliessen. Das BGBM kommt in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar, sondern allenfalls subsidiär in kantonaler Anwendung zur Geltung.
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
“E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff.”
Bei der Anwendung kantonaler Bewilligungspflichten für Bestattungsunternehmen ist Art. 1 Abs. 1 BGBM zu berücksichtigen: Er gewährleistet natürlichen und juristischen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum schweizerischen Markt und begründet damit eine Pflicht, kantonale Marktzugangsschranken entsprechend zu prüfen.
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erd-bestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, das Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
Hoheitliche Vermessungsaufgaben fallen nicht unter den Begriff der «nicht hoheitlichen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM. Insbesondere gelten nach den zitierten Bestimmungen die Abgabe beglaubigter Auszüge und Auswertungen, die Bescheinigung der Richtigkeit von Plänen sowie die Festsetzung von Kosten mittels Verfügung als hoheitliche Handlungen. Folglich findet das BGBM in diesem Bereich nicht direkt, sondern nur subsidiär als kantonales Recht Anwendung.
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
Art. 1 Abs. 1 BGBM gewährleistet den freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt für Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz. In Konkretisierung dieses Grundsatzes regelt Art. 2 BGBM das Herkunftsprinzip für grenzüberschreitende Wirtschaftstätigkeiten: Massgeblich sind die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung bzw. des Sitzes. Ein Recht auf unbeschränkten Marktzugang besteht nicht absolut; die Behörde des Bestimmungsorts kann Einschränkungen vorsehen, wenn in einem konkreten Fall die Vorschriften des Herkunftsorts einen wesentlich geringeren Schutz öffentlicher Interessen bieten (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und die auferlegten Beschränkungen gleichermassen für Ortsansässige gelten sowie zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind.
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erdbestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
Nachführungsarbeiten fallen — soweit sie hoheitliche Handlungen umfassen — nicht unter den Anwendungsbereich von Art. 1 Abs. 3 BGBM. Insbesondere sind die Abgabe beglaubigter Auszüge durch Nachführungsgeometerinnen und -geometer (als öffentliche Urkunden) sowie die Festsetzung von Kosten mittels Verfügung als hoheitliche Tätigkeiten qualifiziert und somit nicht als «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGBM einzuordnen.
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
Art. 1 Abs. 3 BGBM erfasst nach der zitierten Rechtsprechung und Literatur nur nicht-hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeiten. Vor diesem Hintergrund werden öffentlich-rechtliche Beschaffungsregelungen (z.B. BöB/IVöB) auf Übertragungen, die hoheitliche Aufgaben betreffen — etwa die Führung von Regelklassen öffentlicher Schulen — nach Auffassung der zitierten Stellen nicht als anwendbar erachtet.
“Zollinger, Die binnenmarktrechtliche Ausschreibungspflicht, in: AJP 2021, S. 386 ff., RPW 2014/4, S. 806, siehe dazu auch Art. 9 des seit 1. Januar 2021 gültigen, hier nicht anwendbaren [vgl. Art. 4 und 62 des] Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1, BöB; Art. 9 der totalrevidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen; IVöB [vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet am 15. November 2019, www.bpuk.ch], welcher der Kanton St. Gallen noch nicht beigetreten ist, sowie T. P. Müller, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, N 30 ff. zu Art. 9 BöB/IVöB) auf die im Nachtrag I vorgesehene Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an die Beschwerdebeteiligte nicht anwendbar, weil das BGBM in sachlicher Hinsicht nur die auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten nicht hoheitlicher Natur umfasst (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BGBM; Rütsche, a.a.O., S. 88 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schluss der Vorinstanz in Erwägung”
“Zollinger, Die binnenmarktrechtliche Ausschreibungspflicht, in: AJP 2021, S. 386 ff., RPW 2014/4, S. 806, siehe dazu auch Art. 9 des seit 1. Januar 2021 gültigen, hier nicht anwendbaren [vgl. Art. 4 und 62 des] Bundesgesetzes über das öffentliche Beschaffungswesen; SR 172.056.1, BöB; Art. 9 der totalrevidierten Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen; IVöB [vom Interkantonalen Organ für das öffentliche Beschaffungswesen verabschiedet am 15. November 2019, www.bpuk.ch], welcher der Kanton St. Gallen noch nicht beigetreten ist, sowie T. P. Müller, in: H. R. Trüeb [Hrsg.], Handkommentar zum Schweizerischen Beschaffungsrecht, Zürich 2020, N 30 ff. zu Art. 9 BöB/IVöB) auf die im Nachtrag I vorgesehene Übertragung der Führung von Regelklassen der öffentlichen Sekundarschule an die Beschwerdebeteiligte nicht anwendbar, weil das BGBM in sachlicher Hinsicht nur die auf Erwerb gerichteten Tätigkeiten nicht hoheitlicher Natur umfasst (vgl. dazu Art. 1 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 Abs. 3 BGBM; Rütsche, a.a.O., S. 88 ff.). Vor diesem Hintergrund lässt sich der Schluss der Vorinstanz in Erwägung”
Die Regelung zielt darauf ab, die berufliche Mobilität innerhalb der Schweiz zu erleichtern und die Kantone bei der Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen zu unterstützen.
“Das BGBM gewährleistet, dass Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM). Es soll insbesondere die berufliche Mobilität und den Wirtschaftsverkehr innerhalb der Schweiz erleichtern (Abs. 2 lit. a), die Bestrebungen der Kantone zur Harmonisierung der Marktzulassungsbedingungen unterstützen (lit. b), die Wettbewerbsfähigkeit der schweizerischen Volkswirtschaft stärken (lit.”
Art. 1 Abs. 1 BGBM sichert freien und gleichberechtigten Marktzugang; kantonale Marktzugangsschranken gegenüber Anbietenden aus anderen Kantonen bedürfen daher einer Rechtfertigung.
“Zu den Bestattungshandlungen (bei der unentgeltlichen Bestattung) gehören gemäss dem Gesetz unter anderem die Einsargung, die Überführung der verstorbenen Person von einem Ort innerhalb des Kantonsgebiets auf einen Friedhof im Kanton Basel-Stadt, die Aufbahrung der verstorbenen Person in einem einfachen Aufbahrungsraum, bei Erd-bestattungen die Überführung der verstorbenen Person vom Friedhofgebäude zum Grab und deren Beisetzung und bei Feuerbestattungen die Einäscherung der verstorbenen Person, die Überführung der Urne vom Krematorium zum Grab und die Beisetzung der Urne. Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, das Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
Art. 1 Abs. 1 BGBM gewährleistet natürlichen und juristischen Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum schweizerischen Markt. Das Gesetz enthält zudem Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen, darunter ein Diskriminierungsverbot. In Konkretisierung von Art. 1 begründet Art. 2 das Herkunftsprinzip, durch das örtliche Zugriffsbeschränkungen nur unter den in Art. 2 vorgesehenen, eng umschriebenen Voraussetzungen möglich sind.
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, das Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
“Das BVD und die Beigeladene weisen zu Recht darauf hin, dass bei der Frage, für welche Unternehmen die Bewilligungspflicht gemäss dem BestG zur Anwendung kommt, dass Binnenmarktgesetz (BGBM, SR 943.02) zu berücksichtigen ist. Das BGBM strebt die Schaffung eines Binnenmarktes Schweiz an, auf welchem sich die Wirtschaftsteilnehmer möglichst frei von kantonalen und kommunalen Marktzugangsschranken entfalten können. Das BGBM enthält auch Mindeststandards für kantonale und kommunale öffentliche Beschaffungen. Diese Mindeststandards umfassen unter anderem ein Diskriminierungsverbot (Jahresbericht 2020 der Wettbewerbskommission, RPW 2021/1, S. 1 ff., 11). Das BGBM gewährleistet, dass natürliche und juristische Personen mit Niederlassung oder Sitz in der Schweiz für die Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit auf dem gesamten Gebiet der Schweiz freien und gleichberechtigten Zugang zum Markt haben (Art. 1 Abs. 1 BGBM, vgl. Urteil der Wettbewerbskommission vom 27. Februar 2012 in: RPW 2012/2, S. 438 ff., 440). In Konkretisierung von Art. 1 Abs. 1 BGBM statuiert Art. 2 BGBM für die Wirtschaftstätigkeit über Binnengrenzen hinaus das Herkunftsprinzip. Gemäss Art. 2 Abs. 1 BGBM hat jede Person das Recht, Waren, Dienstleistungen und Arbeitsleistungen auf dem gesamten Gebiet der Schweiz anzubieten, soweit die Ausübung der betreffenden Erwerbstätigkeit im Kanton oder der Gemeinde ihrer Niederlassung oder ihres Sitzes zulässig ist. Massgebend sind dabei die Vorschriften des Kantons oder der Gemeinde der Niederlassung der Anbieterin oder des Anbieters (Art. 2 Abs. 3 BGBM). Das Recht auf freien Marktzugang nach Massgabe der Herkunftsvorschriften gilt nicht absolut. Die Behörde des «Bestimmungsorts» kann den Marktzugang für ortsfremde Anbietende mittels Auflagen oder Bedingungen einschränken, sofern die Vorschriften des Herkunftsorts in einem konkreten Fall einen wesentlich tieferen Schutz der öffentlichen Interessen vorsehen als die Vorschriften des Bestimmungsorts (Widerlegung der Gleichwertigkeitsvermutung) und sofern die Beschränkungen gleichermassen für ortsansässige Personen gelten und zur Wahrung überwiegender öffentlicher Interessen unerlässlich und verhältnismässig sind (Art.”
Periodische Nachführungsarbeiten sind nach den einschlägigen Entscheiden nach den Vorschriften des öffentlichen Beschaffungswesens zu vergeben. Laufende Nachführungsarbeiten unterliegen dem Submissionsrecht nicht grundsätzlich; sie müssen jedoch – insbesondere wenn ein Mandat zur ausschliesslichen Ausführung für ein bestimmtes Gebiet vergeben wird – öffentlich ausgeschrieben werden. Das Binnenmarktgesetz (BGBM) kommt in diesem Zusammenhang nicht unmittelbar, sondern lediglich subsidiär als kantonales Recht zur Anwendung, weil es sich bei den hier relevanten Nachführungsleistungen um hoheitliche Tätigkeiten handelt, die nicht unter die in Art. 1 Abs. 3 BGBM vorausgesetzte "nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit" fallen.
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
Hoheitliche Vermessungsleistungen fallen nicht in den Anwendungsbereich des BGBM. Nach den vorliegenden Entscheidungen handelt es sich bei der laufenden Nachführung der amtlichen Vermessung um eine hoheitliche Tätigkeit (z. B. Beglaubigung von Auszügen, Festsetzung von Kosten), weshalb das BGBM — das nach Art. 1 Abs. 3 nur «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» erfasst — nicht direkt anwendbar ist.
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
Hoheitliche Vermessungs- und Nachführungsarbeiten fallen nicht unter den Begriff der «nicht hoheitlichen, auf Erwerb gerichteten Tätigkeit» in Art. 1 Abs. 3 BGBM und unterliegen damit grundsätzlich nicht dem BGBM. Die Quellen betonen, dass beglaubigte Auszüge und Auswertungen der amtlichen Vermessung sowie durch Verfügung festgesetzte Kosten als hoheitliche Verrichtungen anzusehen sind; das BGBM kommt insoweit nur subsidiär als kantonliches Vergaberecht zur Anwendung.
“E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff.”
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
“Arbeiten der periodischen Nachführung nach den Vorschriften über das öffentliche Beschaffungswesen zu vergeben sind. Demgegenüber werden Arbeiten der laufenden Nachführung nicht dem Submissionsrecht unterstellt, müssen aber immerhin – falls sie, wie das hier streitige Mandat, für ein bestimmtes Gebiet zur ausschliesslichen Ausführung vergeben werden – öffentlich ausgeschrieben werden (Abs. 2; vgl. dazu BVR 2016 S. 15 E. 3.2 f.; VGE 2013/54 vom 24.10.2014 E. 3.2 f.; kritisch dazu Martin Beyeler, Vergaberechtliche Entscheide 2016/2017 [nachfolgend: Vergaberechtliche Entscheide], 2018, S. 27). In Umsetzung dieser bundesrechtlichen Vorgabe sieht Art. 42 Abs. 2 KGeoIG eine öffentliche Ausschreibung des Nachführungsvertrags gemäss dem Bundesgesetz vom 6. Oktober 1995 über den Binnenmarkt (Binnenmarktgesetz, BGBM; SR 943.02) vor. Festzuhalten ist, dass das BGBM dabei nicht direkt, sondern bloss als subsidiäres kantonales Recht Anwendung findet. Dies weil keine «nicht hoheitliche, auf Erwerb gerichtete Tätigkeit» im Sinn von Art. 1 Abs. 3 BGBM, sondern eine nicht in den Geltungsbereich des BGBM fallende hoheitliche Tätigkeit in Frage steht: Gemäss Art. 48 Abs. 3 KGeoIG sind – neben der kantonalen Vermessungsaufsicht – einzig die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer zur Abgabe von beglaubigten Auszügen und Auswertungen der amtlichen Vermessung zuständig; sie bescheinigen im Rahmen der laufenden Nachführung unter anderem die Richtigkeit von Plänen für das Grundbuch (Art. 1 Abs. 1 Bst. d sowie Anhang 1 Ziff. 1.2 Tarifposition 45.5 der Kantonalen Verordnung vom 5. März 1997 über die amtliche Vermessung [KVAV; BSG 215.341.1]). Solche durch eine Nachführungsgeometerin bzw. einen Nachführungsgeometer beglaubigte Auszüge sind öffentliche Urkunden im Sinn von Art. 9 ZGB (vgl. Art. 37 VAV); bei ihrer Erstellung und Abgabe handelt es sich um eine hoheitliche Tätigkeit. Ebenfalls hoheitlich handeln die Nachführungsgeometerinnen und Nachführungsgeometer etwa dadurch, dass sie Kosten für laufende Nachführungsarbeiten mittels Verfügung festsetzen (Art.”
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