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Im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV wurden Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, des VBS und des UVEK sowie des NDB eingeholt; die Vorinstanz forderte diese Stellungnahmen an (Anfrage vom 21.4.; Eingang bis 2.6.).
“Die Beschwerdeführerin war somit darüber informiert, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 1) im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV beurteilt und Stellungnahmen von den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK und namentlich auch des NDB eingeholt werden. Mit den Angaben der Vorinstanz in den Nachrichten vom”
“Schliesslich sei keine plausible Erklärung ersichtlich, weshalb zur Herstellung von Formen von Folienballons ein komplexes (Name)-Fräscenter benötigt werde. Da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters zudem kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf ihrer Homepage anbiete, sei zu bezweifeln, ob die Formen für die Mehrheit dieser Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräsmaschine hergestellt werden könnten. Die Spezifikationen des fraglichen Fräscenters würden gut mit jenen des mit Gesuch Nr. (Gesuch 1) von der Beschwerdeführerin zum Export an B._______ beantragten Fräscenters übereinstimmen. Es sei plausibel, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 3) mit der kritischen Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) in Zusammenhang stehe. Bei Gesuchstellung sei der Beschwerdeführerin die kritische Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) bereits bekannt gewesen. Der NDB erachte es als plausibel, dass der eigentliche Endkunde des Fräscenters B._______ sei. C.d Am 21. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK um Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV. Diese gingen bis am 2. Juni 2020 bei ihr ein. D. D.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte die Vorinstanz die drei Ausfuhrgesuche vom 17. Februar 2020, 19. Februar 2020 und 19. März 2020 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. August 2014 über Mass-nahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Massnahmenverordnung) und Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) ab. D.b Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, bei den Geschäften Nr. (Gesuch 1) und Nr. (Gesuch 2) bestehe Grund zur Annahme, dass die vom Endempfänger B._______ unterbreiteten Unterlagen den tatsächlichen militärischen Endverwendungszweck verschleiern würden. B._______ stelle primär Komponenten für russische Waffensysteme her, das Tätigkeitsgebiet der Medizinaltechnik werde als Vorwand für die Beschaffung von Werkzeugmaschinen für die Produktion militärischer Güter beurteilt.”
Erfolgt zwischen den konsultierten Stellen keine Einigung, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des WBF.
“Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26 GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GKV; Patrick Edgar Holzer, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3 GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung - Unklarheiten betreffend den Endempfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (Holzer, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3 GKV; Holzer, a.a.O., N 148).”
Im vorliegenden Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV wurden die zuständigen Stellen am 21. April 2020 um Stellungnahme ersucht; die Eingänge datieren bis zum 2. Juni 2020. Daraus ergibt sich für diesen Fall eine Verzögerung von mehreren Wochen bei der Einholung der Behördenmeinungen.
“Schliesslich sei keine plausible Erklärung ersichtlich, weshalb zur Herstellung von Formen von Folienballons ein komplexes (Name)-Fräscenter benötigt werde. Da die Bearbeitungsdimension des Fräscenters zudem kleiner sei als die Mehrheit der Folienballons, die E._______ auf ihrer Homepage anbiete, sei zu bezweifeln, ob die Formen für die Mehrheit dieser Folienballons überhaupt auf der bestellten Fräsmaschine hergestellt werden könnten. Die Spezifikationen des fraglichen Fräscenters würden gut mit jenen des mit Gesuch Nr. (Gesuch 1) von der Beschwerdeführerin zum Export an B._______ beantragten Fräscenters übereinstimmen. Es sei plausibel, dass das Gesuch Nr. (Gesuch 3) mit der kritischen Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) in Zusammenhang stehe. Bei Gesuchstellung sei der Beschwerdeführerin die kritische Beurteilung des Gesuches Nr. (Gesuch 1) bereits bekannt gewesen. Der NDB erachte es als plausibel, dass der eigentliche Endkunde des Fräscenters B._______ sei. C.d Am 21. April 2020 ersuchte die Vorinstanz die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK um Abgabe einer Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV. Diese gingen bis am 2. Juni 2020 bei ihr ein. D. D.a Mit Verfügung vom 17. Juni 2020 lehnte die Vorinstanz die drei Ausfuhrgesuche vom 17. Februar 2020, 19. Februar 2020 und 19. März 2020 gestützt auf Art. 1 Abs. 1 der Verordnung vom 27. August 2014 über Mass-nahmen zur Vermeidung der Umgehung internationaler Sanktionen im Zusammenhang mit der Situation in der Ukraine (SR 946.231.176.72; nachfolgend: Massnahmenverordnung) und Art. 6 Abs. 1 Bst. c GKV i.V.m. Art. 6 Abs. 1 Bst. a und b des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 1996 über die Kontrolle zivil und militärisch verwendbarer Güter, besonderer militärischer Güter sowie strategischer Güter (Güterkontrollgesetz, GKG, SR 946.202) ab. D.b Zur Begründung erwog sie im Wesentlichen, bei den Geschäften Nr. (Gesuch 1) und Nr. (Gesuch 2) bestehe Grund zur Annahme, dass die vom Endempfänger B._______ unterbreiteten Unterlagen den tatsächlichen militärischen Endverwendungszweck verschleiern würden. B._______ stelle primär Komponenten für russische Waffensysteme her, das Tätigkeitsgebiet der Medizinaltechnik werde als Vorwand für die Beschaffung von Werkzeugmaschinen für die Produktion militärischer Güter beurteilt.”
Die in Art. 27 Abs. 3 GKV vorgesehene verwaltungsinterne Konsultation der zuständigen Departemente dient der verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung. Die dabei abgegebenen Stellungnahmen sind für den internen Gebrauch bestimmt und haben keinen Beweischarakter; sie müssen den Parteien vor dem behördlichen Entscheid nicht vorgängig zur Stellungnahme unterbreitet werden. Daraus ergibt sich nach den zitierten Entscheiden keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
“Die Beschwerdeführerin beanstandet weiter, die Stellungnahmen der zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK hätten ihr vorgängig zugestellt werden müssen. Das in Art. 27 Abs. 3 GKV vorgesehene, behördeninterne Verfahren dient der (bundes-)verwaltungsinternen Meinungsbildung und Entscheidfindung. Dabei haben sich die beteiligten Stellen über die Behandlung des Bewilligungsgesuchs zu einigen, ansonsten der Bundesrat über das Gesuch entscheidet. Vorliegend haben sich die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK in äusserst kurz gehaltenen Stellungnahmen dem Bericht des NDB folgend ablehnend zur Gesuchsbewilligung geäussert bzw. sich aufgrund fehlender Fachkenntnisse einer Beurteilung enthalten. Entsprechend handelt es sich um eine (rechtliche) Beurteilung der Gesuche durch eine Fachstelle, welche für den verwaltungsinternen Gebrauch bestimmt ist. Den Stellungnahmen kommt für die Behandlung des Falls kein Beweischarakter zu. Sie dienten ausschliesslich der verwaltungsinternen Meinungsbildung. Solche Stellungnahmen brauchen vor dem behördlichen Entscheid den Parteien nicht zur Stellungnahme unterbreitet zu werden. Auch diesbezüglich liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor (vgl.”
“Massgebend für den Entscheid im Einzelfall seien aber die vom Gesuchsteller unterbreiteten Unterlagen und Informationen, sowie die Analyse des NDB. Die Stellungnahmen des NDB seien gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) zu behandeln; wobei die vereinfachte Handhabung nach Art. 18 Abs. 3 ISchV gelte. Nachrichtendienstliche Informationen seien somit nicht gerichtsverwertbar. Deshalb habe sie den NDB um die Erstellung von Amtsberichten ersucht und der NDB habe ihr diese am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) i.V.m. Art. 32 der Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV, SR 121.1) und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 zuhanden der Beschwerdeführerin und des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Im Übrigen gäbe der NDB seine Stellungnahme wie auch die konsultierten Stellen des EDA, VBS und UVEK direkt im ELIC ab. H.e Die Entscheidkompetenz nach Art. 27 Abs. 3 GKV liege nicht alleine beim SECO. Das SECO entscheide im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB. Die angefochtene Verfügung enthalte die entscheidrelevante Begründung der Behörden. Art. 30 Abs. 1 VwVG verlange nicht, dass die Parteien sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst werde, äussern können. Es bestehe kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung in Bezug auf die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung. Die Vorinstanz verweist in der Folge auf ihre Korrespondenz vom 20. März 2020 sowie das E-Mail vom 12. März 2020 an die Beschwerdeführerin. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. I. Mit Eingabe vom 14. September 2020 hält die Vorinstanz - unter Beilage von drei Risk Report-Einträgen - ergänzend zur Vernehmlassung vom 8. September 2020 fest, in der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" sei der Eintrag zur Entität "(...) B._______" zwischenzeitlich aktualisiert worden.”
Das SECO ist die zuständige Bewilligungsbehörde; nach Art. 27 Abs. 3 GKV entscheidet es nicht allein, sondern im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK und nach Anhörung des NDB. Dies gilt insbesondere bei Unklarheiten zum Endempfänger oder zur tatsächlichen Endverwendung.
“Bewilligungsbehörde für Ausfuhrgesuche nach dem GKG ist das SECO (Art. 26 GKV). Es bewilligt Gesuche um Einzelbewilligungen, wenn kein Hinweis auf einen Verweigerungsgrund nach Art. 6 GKG vorliegt, bzw. lehnt sie ab, wenn ein solcher klarerweise vorliegt (Art. 27 Abs. 1 und 2 GKV; Patrick Edgar Holzer, Das Güterkontrollgesetz, S. 147-230, in: Thomas Cottier / Matthias Oesch (Hrsg.), Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht, Band XI, Allgemeines Aussenwirtschafts- und Binnenmarktrecht, 3. Aufl. 2020, N 145). In den übrigen Fällen entscheidet das SECO im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB (Art. 27 Abs. 3 GKV). Dies ist insbesondere der Fall, wenn - auch nach allfälligen Informationen des NDB oder nach technischer und juristischer Beratung - Unklarheiten betreffend den Endempfänger oder die tatsächliche Endverwendung bestehen (Holzer, a.a.O., N 146). Besteht unter den konsultierten Stellen Einigkeit, so fällt die Bewilligungsbehörde den Entscheid. Kommt keine Einigung zustande, entscheidet der Bundesrat auf Antrag des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung (WBF; Art. 27 Abs. 3 GKV; Holzer, a.a.O., N 148).”
“Massgebend für den Entscheid im Einzelfall seien aber die vom Gesuchsteller unterbreiteten Unterlagen und Informationen, sowie die Analyse des NDB. Die Stellungnahmen des NDB seien gemäss der Verordnung vom 4. Juli 2007 über den Schutz von Informationen des Bundes (Informationsschutzverordnung, ISchV, SR 510.411) zu behandeln; wobei die vereinfachte Handhabung nach Art. 18 Abs. 3 ISchV gelte. Nachrichtendienstliche Informationen seien somit nicht gerichtsverwertbar. Deshalb habe sie den NDB um die Erstellung von Amtsberichten ersucht und der NDB habe ihr diese am 2. Juli 2020 in Anwendung von Art. 60 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 25. September 2015 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstgesetz, NDG, SR 121) i.V.m. Art. 32 der Verordnung vom 16. August 2017 über den Nachrichtendienst (Nachrichtendienstverordnung, NDV, SR 121.1) und dessen Anhang 3, Ziff. 12.1.1 zuhanden der Beschwerdeführerin und des Bundesverwaltungsgerichtes zugestellt. Im Übrigen gäbe der NDB seine Stellungnahme wie auch die konsultierten Stellen des EDA, VBS und UVEK direkt im ELIC ab. H.e Die Entscheidkompetenz nach Art. 27 Abs. 3 GKV liege nicht alleine beim SECO. Das SECO entscheide im Einvernehmen mit den zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie nach Anhörung des NDB. Die angefochtene Verfügung enthalte die entscheidrelevante Begründung der Behörden. Art. 30 Abs. 1 VwVG verlange nicht, dass die Parteien sich zu jedem möglichen Ergebnis, das von der entscheidenden Behörde ins Auge gefasst werde, äussern können. Es bestehe kein Anspruch auf vorgängige Anhörung und Äusserung in Bezug auf die Beweiswürdigung und Rechtsanwendung. Die Vorinstanz verweist in der Folge auf ihre Korrespondenz vom 20. März 2020 sowie das E-Mail vom 12. März 2020 an die Beschwerdeführerin. Es liege keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. I. Mit Eingabe vom 14. September 2020 hält die Vorinstanz - unter Beilage von drei Risk Report-Einträgen - ergänzend zur Vernehmlassung vom 8. September 2020 fest, in der Datenbank des "Wisconsin Project on Nuclear Arms Control" sei der Eintrag zur Entität "(...) B._______" zwischenzeitlich aktualisiert worden.”
Die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahmen im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV direkt im elektronischen Bewilligungssystem ELIC (E‑Licensing) ab. ELIC hat die papierbasierten Bewilligungsprozesse abgelöst; in den im ELIC abgegebenen Stellungnahmen wurde der Beschwerdeführerin vollständige Akteneinsicht gewährt (einzig die Namen der Sachbearbeiter waren geschwärzt).
“Die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV gemäss der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Das elektronische Bewilligungssystem ELIC (E-Licensing) hat per 1. Oktober 2014 die papierbasierten Bewilligungsprozesse abgelöst (Holzer, a.a.O., N 130). In diese Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin vollständig Akteneinsicht erhalten. Einzig die Namen der zuständigen Sachbearbeiter wurden geschwärzt (vgl. Vorinstanz, act. 1.2,”
Im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV geben die konsultierten zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK sowie der NDB ihre Stellungnahmen gemäss den Angaben der Vorinstanz direkt im elektronischen Bewilligungssystem ELIC ab.
“Der NDB und die konsultierten zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV nach Angaben der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Den Vorakten ist zu entnehmen, dass die direkt im ELIC abgegebenen (teilweise zwar sehr kurzen) Stellungnahmen des EDA, VBS und UVEK sowie des NDB (vermerkt als Beilagen) im Entscheidzeitpunkt vorlagen.”
“Die zuständigen Stellen des EDA, VBS und UVEK geben ihre Stellungnahme im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV gemäss der Vorinstanz direkt im ELIC ab. Das elektronische Bewilligungssystem ELIC (E-Licensing) hat per 1. Oktober 2014 die papierbasierten Bewilligungsprozesse abgelöst (Holzer, a.a.O., N 130). In diese Stellungnahmen hat die Beschwerdeführerin vollständig Akteneinsicht erhalten. Einzig die Namen der zuständigen Sachbearbeiter wurden geschwärzt (vgl. Vorinstanz, act. 1.2,”
Im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV besteht für die zuständige Behörde die Pflicht, den Verwendungszweck sowie Angaben zum Endempfänger und zum Endverwender substanziiert abzuklären. Soweit erforderlich hat sie alle hierfür relevanten Informationen den nach Art. 27 Abs. 3 GKV zuständigen Stellen zur Verfügung zu stellen.
“Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer fundierten und differenzierten Prüfung des Exportgesuchs insbesondere den Verwendungszweck der Maschinen genauer abzuklären sowie weitere Abklärungen zum Endempfänger und seinen Aktivitäten im Bereich der Medizinaltechnik vorzunehmen. Sie hätte sowohl dem Vorbringen, die Russische Föderation habe zwecks Erhöhung der Eigenproduktion für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv auszubauen, nachgehen müssen, als auch das Vorbringen betreffend vertraglicher Verpflichtung zur Begleitung der Produktion bzw. zur technischen Unterstützung vor Ort berücksichtigen müssen. Überdies hätte sie auch den im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV zuständigen Stellen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen müssen. Indem dies nicht erfolgt ist, wurde der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Berücksichtigungspflicht nach Art. 32 VwVG verletzt.”
“Die Vorinstanz wäre verpflichtet gewesen, im Rahmen einer fundierten und differenzierten Prüfung des Exportgesuchs insbesondere den Verwendungszweck der Maschinen genauer abzuklären sowie weitere Abklärungen zum Endempfänger und seinen Aktivitäten im Bereich der Medizinaltechnik vorzunehmen. Sie hätte sowohl dem Vorbringen, die Russische Föderation habe zwecks Erhöhung der Eigenproduktion für die Entwicklung und Herstellung medizinischer Geräte Budgetgelder zur Verfügung gestellt und B._______ den Auftrag erteilt, die Sparte Medizinalapparate expansiv auszubauen, nachgehen müssen, als auch das Vorbringen betreffend vertraglicher Verpflichtung zur Begleitung der Produktion bzw. zur technischen Unterstützung vor Ort berücksichtigen müssen. Überdies hätte sie auch den im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV zuständigen Stellen sämtliche Informationen zur Verfügung stellen müssen. Indem dies nicht erfolgt ist, wurde der Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und die Berücksichtigungspflicht nach Art. 32 VwVG verletzt.”
Im Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV können zusätzlich Unterlagen verlangt werden; konkret wurde etwa die Einreichung eines Handelsregisterauszugs verlangt (vgl. BVGer B-4161/2020, E.5.19).
“Betreffend das Gesuch Nr. (Gesuch 3) stellte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Rückfragen zur Webadresse des Endempfängers und zum Installationsstandort der Maschine und ersuchte am 27. März 2020 um Einreichung des Handelsregisterauszuges des Endempfängers. Schliesslich wurde die Beschwerdeführerin mit E-Mail vom 28. April 2020 darüber informiert, dass bei allen Gesuchen das Verfahren nach Art. 27 Abs. 3 GKV laufe.”
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