No export licence is required for:
SR 946.202.21 ↩
1 commentary
Im entschiedenen Fall handelte es sich um ein Dual‑Use‑Gut, das unter EKN 5A002 eingestuft war; für dieses Gut ergab Art. 4 GKV keine Ausnahme, weshalb es bewilligungspflichtig blieb.
“Beim Produkt D. handelt es sich klarerweise um ein Dual-Use-Gut (Art. 3 lit. b GKG), das zum Tatzeitpunkt hinsichtlich Export bewilligungspflichtig war (Art. 3 Abs.1 GKV, «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2» [Einstufung unter EKN 5A002.a.1]). Auf das Gut war insofern keine Ausnahmebestimmung anwendbar (vgl. Art. 4 GKV; es liegt keine Ausnahme zur Kategorie 5 von Teil 2 des Anhangs 2 bzw. von der EKN 5A002 vor; vgl. oben E. II.”
“Beim Produkt D. handelt es sich klarerweise um ein Dual-Use-Gut (Art. 3 lit. b GKG), das zum Tatzeitpunkt hinsichtlich Export bewilligungspflichtig war (Art. 3 Abs.1 GKV, «zivil und militärisch verwendbare Güter nach Anhang 2 Teil 2» [Einstufung unter EKN 5A002.a.1]). Auf das Gut war insofern keine Ausnahmebestimmung anwendbar (vgl. Art. 4 GKV; es liegt keine Ausnahme zur Kategorie 5 von Teil 2 des Anhangs 2 bzw. von der EKN 5A002 vor; vgl. oben E. II.”
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