(Art. 24 para. 1 and 2 FinIA)
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Für die Anwendung von Art. 35 FINIV kann die Fachbehörde ein jährliches Transaktionsvolumen als relevantes Relevanzkriterium heranziehen. Aus einem solchen Volumen lässt sich das Schadenspotenzial für das System ableiten. Schwellenwerte sind im Finanzmarktaufsichtsrecht gebräuchlich, dienen aber nicht als alleiniges Kriterium für eine Bewilligungspflicht.
“Beim Schwellenwert für die Eigenhandelstätigkeit geht man davon aus, dass der Eigenhändler die Funktionsfähigkeit des Markts unter dieser Schwelle nicht entscheidend beeinflussen kann, weshalb sich eine Bewilligungspflicht im Rahmen des Funktionsschutzes nicht rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_318/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.1.2). Der Umstand, dass ein jährliches Transaktionsvolumen des Zahlungssystems hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Bewilligung berücksichtigt wird, ist jedoch nicht zu beanstanden, weil sich daraus - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - das Schadenspotential für das System und damit letztlich für die Beteiligten ergibt (vgl. dazu Erläuternder Kommentar zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank [Nationalbankverordnung, NBV] vom 18. März 2004 [nachfolgend: Erläuternder Kommentar NBV 2004], S. 21). Dass Bewilligungspflichten unter anderem auch an Schwellenwerte geknüpft werden können, ist im Finanzmarktaufsichtsrecht zudem nicht unüblich (z.B. Art. 1a i.V.m. Art. 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [SR 952.0, BankG], Art 1b Abs. 6 BankG; Art. 24 FINIG i.V.m. Art. 35 FINIV, Art. 84 Abs. 4 FINIV), wenn auch nicht als alleiniges Kriterium, was die Vorinstanz vorliegend aber auch nicht behauptet. Im Gegenteil führt sie aus, dass keines der Kriterien für sich alleine den Ausschlag für eine Bewilligungspflicht gebe. Die Höhe des als Relevanzkriteriums für die Bewilligungspflicht eines nicht systemisch bedeutsamen Zahlungssystems für massgeblich erklärten jährlichen Transaktionsvolumens liegt aber im Rahmen der gerichtlich zu respektierenden Entscheidungsbefugnis der Fachbehörde (oben E. 4.1). Die Erwägung, dass das relevante Transaktionsvolumen unterhalb der für Zahlungssysteme geltenden Schwelle zur Abklärung einer systemischen Bedeutsamkeit durch die SNB zu liegen kommt (Art. 20 Abs. 1 NBG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a NBV: mehr als 25 Mia. Franken brutto pro Geschäftsjahr), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (zur Offenlegungspflicht vgl. Daniel M. Häusermann, Kommentar NBG, Art. 20 N 4 ff.).”
“Beim Schwellenwert für die Eigenhandelstätigkeit geht man davon aus, dass der Eigenhändler die Funktionsfähigkeit des Markts unter dieser Schwelle nicht entscheidend beeinflussen kann, weshalb sich eine Bewilligungspflicht im Rahmen des Funktionsschutzes nicht rechtfertigt (Urteil des BGer 2C_318/2020 vom 7. Oktober 2020 E. 7.1.2). Der Umstand, dass ein jährliches Transaktionsvolumen des Zahlungssystems hinsichtlich der Frage der Erforderlichkeit einer Bewilligung berücksichtigt wird, ist jedoch nicht zu beanstanden, weil sich daraus - wie die Beschwerdeführerin zutreffend ausführt - das Schadenspotential für das System und damit letztlich für die Beteiligten ergibt (vgl. dazu Erläuternder Kommentar zur Verordnung zum Bundesgesetz über die Schweizerische Nationalbank [Nationalbankverordnung, NBV] vom 18. März 2004 [nachfolgend: Erläuternder Kommentar NBV 2004], S. 21). Dass Bewilligungspflichten unter anderem auch an Schwellenwerte geknüpft werden können, ist im Finanzmarktaufsichtsrecht zudem nicht unüblich (z.B. Art. 1a i.V.m. Art. 3 des Bankengesetzes vom 8. November 1934 [SR 952.0, BankG], Art 1b Abs. 6 BankG; Art. 24 FINIG i.V.m. Art. 35 FINIV, Art. 84 Abs. 4 FINIV), wenn auch nicht als alleiniges Kriterium, was die Vorinstanz vorliegend aber auch nicht behauptet. Im Gegenteil führt sie aus, dass keines der Kriterien für sich alleine den Ausschlag für eine Bewilligungspflicht gebe. Die Höhe des als Relevanzkriteriums für die Bewilligungspflicht eines nicht systemisch bedeutsamen Zahlungssystems für massgeblich erklärten jährlichen Transaktionsvolumens liegt aber im Rahmen der gerichtlich zu respektierenden Entscheidungsbefugnis der Fachbehörde (oben E. 4.1). Die Erwägung, dass das relevante Transaktionsvolumen unterhalb der für Zahlungssysteme geltenden Schwelle zur Abklärung einer systemischen Bedeutsamkeit durch die SNB zu liegen kommt (Art. 20 Abs. 1 NBG i.V.m. Art. 18 Abs. 1 Bst. a NBV: mehr als 25 Mia. Franken brutto pro Geschäftsjahr), ist ebenfalls nicht zu beanstanden (zur Offenlegungspflicht vgl. Daniel M. Häusermann, Kommentar NBG, Art. 20 N 4 ff.).”
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