(Art. 9 FinIA)
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Gemäss Art. 41 Abs. 1 FINIV muss die interne Kontrolle wirksam ausgestaltet sein. Sie darf sich nicht auf die nachträgliche Prüfung bereits erfolgter Abläufe beschränken, sondern ist proaktiv in die Abläufe zu integrieren und soll deren Planung und Steuerung mitumfassen.
“Beim Organisationserfordernis einschliesslich Corporate Governance, Compliance und Risikomanagement handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung eines Finanzinstitutes (Art. 9 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [FINIG, SR 951.1]), worunter auch Verwalter von Kollektivvermögen fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FINIG). Konkretisiert wird das Organisationserfordernis für Verwalter von Kollektivvermögen in Art. 41 der Finanzinstitutsverordnung (FINIV, SR 954.11) sowie in Art. 8 ff. der Finanz-institutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA, SR 954.111). Gemäss Art. 41 Abs. 1 FINIV müssen Verwalter von Kollektivvermögen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). Die wirksame interne Kontrolle darf sich nicht auf die nachträgliche Prüfung der Korrektheit erfolgter Abläufe beschränken, sondern muss proaktiv in diese eingebaut sein und deren Planung beziehungsweise Steuerung mitumfassen (Christoph Winzeler, in: Basler Kommentar, Finanzinstitutsgesetz, 2023, Art. 9 N 17).”
“Beim Organisationserfordernis einschliesslich Corporate Governance, Compliance und Risikomanagement handelt es sich um eine Bewilligungsvoraussetzung eines Finanzinstitutes (Art. 9 des Finanzinstitutsgesetzes vom 15. Juni 2018 [FINIG, SR 951.1]), worunter auch Verwalter von Kollektivvermögen fallen (Art. 2 Abs. 1 Bst. c FINIG). Konkretisiert wird das Organisationserfordernis für Verwalter von Kollektivvermögen in Art. 41 der Finanzinstitutsverordnung (FINIV, SR 954.11) sowie in Art. 8 ff. der Finanz-institutsverordnung-FINMA (FINIV-FINMA, SR 954.111). Gemäss Art. 41 Abs. 1 FINIV müssen Verwalter von Kollektivvermögen über ein angemessen ausgestattetes Risikomanagement und eine wirksame interne Kontrolle verfügen, die insbesondere die Einhaltung der rechtlichen und unternehmensinternen Vorschriften gewährleistet (Compliance). Die wirksame interne Kontrolle darf sich nicht auf die nachträgliche Prüfung der Korrektheit erfolgter Abläufe beschränken, sondern muss proaktiv in diese eingebaut sein und deren Planung beziehungsweise Steuerung mitumfassen (Christoph Winzeler, in: Basler Kommentar, Finanzinstitutsgesetz, 2023, Art. 9 N 17).”
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