Nouvelle teneur selon l’annexe 1 ch. 2 de la L du 18 déc. 2020 sur la sécurité de l’information, en vigueur depuis le 1erjanv. 2024 (RO 2022 232; 2023 650;FF 2017 2765). ↩
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Bei der Prüfung nach Art. 6 NDG ist zu unterscheiden, ob es sich um ideelle Äusserungen (Meinungsäusserungen) oder um neutrale, sachliche Personenangaben handelt. Ideelle Aussagen können — unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsgründe — vom Ausnahmetatbestand des Art. 5 Abs. 6 NDG erfasst sein; neutrale, sachliche Angaben sind demgegenüber in der Regel unproblematisch. Ob eine bestimmte Information die Ausübung von Grundrechten (z. B. Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit) betrifft, ist konkret zu prüfen und zu begründen.
“Sofern nach der Prüfung und Begründung des Aufgabenbezugs nach Art. 6 NDG die restlichen, nicht administrativen Personendaten der Beschwerdeführerin mittels Freitextsuche auffindbar bleiben, ist zu prüfen, ob die Personendaten der Beschwerdeführerin deren Ausübung ihrer Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit betrifft. Denn nur weil die Beschwerdeführerin öfters Kundgebungen organisiert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jegliche Information über sie oder von ihr stets einen Bezug zu diesen Grundrechten aufweist. Gerade im Bereich der Meinungsfreiheit muss eine Aussage zur oder von der Beschwerdeführerin von ideeller Natur sein; in diesem Sinne sind neutrale, sachliche Aussagen unproblematisch. Ist dies nicht der Fall, ist von einer rechtmässigen Datenbearbeitung auszugehen. Trifft es dagegen zu, so hat die Vorinstanz zu begründen, inwiefern die diesbezüglichen Personendaten - unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsgründe - vom Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 6 NDG umfasst werden. Ist die Bearbeitung ausnahmsweise zulässig, ist deren Löschung grundsätzlich nach Art.”
Die Erfüllung der in Art. 6 NDG genannten Aufgaben kann ein überwiegendes, in den Akten zu begründendes Geheimhaltungsinteresse darstellen, das nach Art. 63 Abs. 2 NDG einen Aufschub der Auskunft rechtfertigt. Die Vorinstanz teilt den Aufschub mit; die betroffene Person kann vom EDÖB verlangen, die Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung und die Rechtfertigung des Aufschubs prüfen zu lassen.
“Verlangt eine Person Auskunft darüber, ob die Vorinstanz Daten über sie bearbeitet, ist danach zu unterscheiden, in welchem der nachrichtendienstlichen Informationssysteme Daten bearbeitet werden. So richtet sich das Auskunftsrecht für die in Art. 63 Abs. 1 NDG genannten Informationssysteme (ELD, OSINT-Portal, administrative Daten in GEVER NDB, Daten in den Speichersystemen nach Art. 36 Abs. 5 und 58) nach den Bestimmungen des DSG, während Art. 63 Abs. 2 NDG als lex specialis zu den Bestimmungen des DSG für die weiteren Informationssysteme (IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, ISCO und Restdatenspeicher, nachrichtendienstliche Daten in GEVER NDB) die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft und damit auch des Rechtsschutzes vorsieht. Danach schiebt der NDB die Auskunft auf, wenn und soweit hinsichtlich der über sie bearbeiteten Daten überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG oder einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Bst. a), wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Bst. b), oder über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Bst. c). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung nach Art. 63 Abs. 3 NDG durch (Art. 64 Abs. 1 NDG). Gemäss Art. 64 Abs. 2 NDG (in der bis zum 31. August 2023 in Kraft gestandenen Fassung) teilte der EDÖB der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art.”
“Für das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) sieht die Bestimmung von Art. 63 Abs. 2 NDG die Möglichkeit eines Aufschubs der Auskunft vor. Demnach wird die Auskunft aufgeschoben, wenn und soweit überwiegende, in den Akten zu begründende Interessen an einer Geheimhaltung bestehen im Zusammenhang mit der Erfüllung einer Aufgabe nach Art. 6 NDG, einer Strafverfolgung oder einem anderen Untersuchungsverfahren (Art. 63 Abs. 2 Bst. a NDG). Ebenfalls aufzuschieben ist die Auskunft, wenn und soweit es wegen überwiegender Interessen Dritter erforderlich ist (Art. 63 Abs. 2 Bst. b NDG) oder wenn über die gesuchstellende Person keine Daten bearbeitet werden (Art. 63 Abs. 2 Bst. c NDG). Die Vorinstanz teilt der gesuchstellenden Person den Aufschub der Auskunft mit und weist sie darauf hin, dass sie das Recht hat, vom Eidgenössischen Datenschutz- und Öffentlichkeitsbeauftragten (EDÖB) zu verlangen, dass er prüfe, ob allfällige Daten rechtmässig bearbeitet werden und ob überwiegende Geheimhaltungsinteressen den Aufschub rechtfertigen (Art. 63 Abs. 3 NDG). Der EDÖB führt auf Verlangen die Prüfung durch und teilt der gesuchstellenden Person mit, dass entweder in Bezug auf sie keine Daten unrechtmässig bearbeitet werden, oder dass er bei der Datenbearbeitung oder betreffend den Aufschub der Auskunft Fehler festgestellt und eine entsprechende Empfehlung im Sinne von Art.”
Gemäss Botschafts- und Gerichtsreferenz führt Art. 20 Abs. 4 NDG dazu, dass bestimmte Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG bestimmte Vorgänge und Feststellungen auch ohne vorangegangenes Ersuchen zu melden haben.
“In der Botschaft zum NDG vom 19. Februar 2014 wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht der genannten Behörden nach Art. 20 Abs. 1 immer auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt ist (BBl 2014 2105, 2159). Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 NDG führt dazu, dass die Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG auch ohne vorangegangenes Ersuchen bestimmte Vorgänge und Feststellungen zu melden haben.”
“In der Botschaft zum NDG vom 19. Februar 2014 wird festgehalten, dass die Auskunftspflicht der genannten Behörden nach Art. 20 Abs. 1 immer auf bestimmte Fälle oder Organisationen beschränkt ist (BBl 2014 2105, 2159). Die Bestimmung des Art. 20 Abs. 4 NDG führt dazu, dass die Behörden dem NDB zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG auch ohne vorangegangenes Ersuchen bestimmte Vorgänge und Feststellungen zu melden haben.”
Zur Erfüllung seiner Aufgabe nach Art. 6 NDG beschafft der NDB Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Quellen; er kann Personendaten auch ohne Erkennbarkeit der betroffenen Person erheben. Grundsätzlich dürfen Daten über politische Betätigung sowie über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz nicht bearbeitet werden. Eine Bearbeitung ist jedoch zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass eine Person oder Organisation diese Rechte zur Vorbereitung oder Durchführung terroristischer, verbotener nachrichtendienstlicher oder gewalttätig-extremistischer Tätigkeiten missbraucht, sowie zur Beurteilung von Bedrohungen durch auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG aufgeführte Organisationen.
“Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 NDG). Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Es dürfen indes grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5 NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8 NDG). Die Datenbearbeitung findet sich sodann im”
“Aufgabe der Vorinstanz im Bereich des präventiven Staatsschutzes ist es, sicherheitsrelevante Informationen zu sammeln und zu bearbeiten, um staatsgefährdende Bestrebungen frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 NDG). Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen beschafft die Vorinstanz hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Sie kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Es dürfen indes grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5 NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8 NDG). Die Datenbearbeitung findet sich sodann im”
Bei der Beurteilung der Bedrohungslage ist darzulegen, welcher Aufgabe die verwendeten Informationen dienen; der Aufgabenbezug der NDB‑Einträge ist zu erläutern.
“Im Übrigen räumt die Vorinstanz selber ein, dass sie den Aufgabenbezug der Einträge nach Art. 6 NDG nicht einzeln dargelegt habe. Erst im Beschwerdeverfahren erklärte sie diesen illustrativ anhand zweier Einträge. Im ersten Beispiel geht es um eine Aussage eines Vertreters der Beschwerdeführerin zum Besuch (...) (an der Grossveranstaltung Z.) («[...]»). Dazu führte die Vorinstanz im Wesentlichen aus, Herr (...) habe sich damit zu einem sicherheitspolitisch relevanten Thema öffentlich geäussert. Für die Darstellung eines ausgewogenen Bildes zur sicherheitspolitischen Lage rund um den Besuch (...) in der Schweiz müsse eine solche Aussage wiedergegeben werden. Dies ist ohne Weiteres nachvollziehbar. In Art. 6 Abs. 1 Bst. a - d NDG existiert indes keine Generalklausel, die eine Informationsbeschaffung erlauben würde, sobald eine Information aus Sicht der Vorinstanz von sicherheitspolitischer Relevanz ist. Ebenso wenig kann aus Art. 6 Abs. 2 NDG, wonach der NDB die Bedrohungslage beurteilt, eine derartige Kompetenz abgeleitet werden. Die Beurteilung der Bedrohungslage muss nämlich zunächst auf Informationen beruhen, welche die Vorinstanz gestützt auf Art. 6 Abs. 1 Bst. a - d NDG überhaupt sammeln durfte (vgl. oben E. 10.3.3). Welcher Aufgabe die Information dient und weshalb, bleibt mangels weiterer Erläuterungen ungeklärt. Das Gleiche gilt für das zweite Beispiel bezüglich einer Meldung einer Kantonspolizei betreffend (...) («Mit der Aktion [...] soll auf Missstände in der [...]industrie aufmerksam gemacht werden. Die Organisation A._______ rechnet mit ca. [...] Personen, die an der Aktion teilnehmen werden. LOW RISK: Es wird mit einer unproblematischen Aktion gerechnet.»). Gemäss der Vorinstanz handelt es sich dabei um eine sicherheitspolizeiliche Information. Diese diene den kantonalen Sicherheitsbehörden dazu, die Lage den Umständen entsprechend einzuschätzen und ihr Sicherheitsdispositiv anzupassen. Zu diesem Zweck sei es wesentlich zu wissen, wer an der Kundgebung und an einer möglichen Gegenkundgebung teilnehme und zu welchen Themen die Kundgebungen stattfänden.”
Ergibt sich aus den Akten der Aufgabenbezug nach Art. 6 NDG nicht klar, sind in der Regel ergänzende Erläuterungen durch die Vorinstanz erforderlich. Können diese Erläuterungen die Beurteilung nicht ermöglichen, käme eine Herausgabe von Dokumentkopien in Betracht. Die Vorinstanz hat dies zunächst erneut zu prüfen.
“Einerseits wird der erweiterte Kontext mit der detaillierten Umschreibung der Dokumentenart jeweils angegeben (Lageberichte, Lagekarte, Lagebeurteilungen, Informationen zur (Grossveranstaltung Z.), Dokumente zu [...]extremismus, Konferenznotizen, Berichte zu einem spezifischen Thema, Screenshots einer Website, Protokolle, Konzepte, Internetrecherchen etc.). Andererseits lässt sich aus diesen Einträgen sehr wohl beurteilen, ob die Daten mit rechtmässigen Mitteln beschafft wurden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 - 4 NDG), ob diese im Sinne von Art. 5 Abs. 5 und 6 NDG überhaupt bearbeitet werden dürfen (vgl. dazu unten E. 11), ob diese richtig sind, ob deren Bearbeitung verhältnismässig ist (vgl. oben E. 6.4.5) und ob sie aus zeitlicher Sicht überhaupt noch bearbeitet werden dürfen (vgl. unten E. 10.3.1). Zwar ergibt sich aus den Tabellen vereinzelt die Herkunft der Daten (vgl. unten E. 8) sowie der genauere Verarbeitungszweck (vgl. unten E. 9) nicht. Ausserdem ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung der Aufgabenbezug gemäss Art. 6 NDG jeweils nicht klar (vgl. unten E.10). Um dies beurteilen zu können, dürften jedoch weitere Erläuterungen durch die Vorinstanz ausreichend sein. Nur falls dem nicht so wäre, müsste die Vorinstanz die Dokumente in Kopie herausgeben. Dies wird jedoch zunächst die Vorinstanz erneut beurteilen müssen. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der 23 Kopien nicht entsprochen werden.”
“Einerseits wird der erweiterte Kontext mit der detaillierten Umschreibung der Dokumentenart jeweils angegeben (Lageberichte, Lagekarte, Lagebeurteilungen, Informationen zur (Grossveranstaltung Z.), Dokumente zu [...]extremismus, Konferenznotizen, Berichte zu einem spezifischen Thema, Screenshots einer Website, Protokolle, Konzepte, Internetrecherchen etc.). Andererseits lässt sich aus diesen Einträgen sehr wohl beurteilen, ob die Daten mit rechtmässigen Mitteln beschafft wurden (vgl. dazu Art. 5 Abs. 2 - 4 NDG), ob diese im Sinne von Art. 5 Abs. 5 und 6 NDG überhaupt bearbeitet werden dürfen (vgl. dazu unten E. 11), ob diese richtig sind, ob deren Bearbeitung verhältnismässig ist (vgl. oben E. 6.4.5) und ob sie aus zeitlicher Sicht überhaupt noch bearbeitet werden dürfen (vgl. unten E. 10.3.1). Zwar ergibt sich aus den Tabellen vereinzelt die Herkunft der Daten (vgl. unten E. 8) sowie der genauere Verarbeitungszweck (vgl. unten E. 9) nicht. Ausserdem ist zur Beurteilung der Rechtmässigkeit der Datenbearbeitung der Aufgabenbezug gemäss Art. 6 NDG jeweils nicht klar (vgl. unten E.10). Um dies beurteilen zu können, dürften jedoch weitere Erläuterungen durch die Vorinstanz ausreichend sein. Nur falls dem nicht so wäre, müsste die Vorinstanz die Dokumente in Kopie herausgeben. Dies wird jedoch zunächst die Vorinstanz erneut beurteilen müssen. Jedenfalls kann zum jetzigen Zeitpunkt dem Gesuch der Beschwerdeführerin auf Herausgabe der 23 Kopien nicht entsprochen werden.”
Die Informationsbeschaffung und -bearbeitung des NDB dient dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit. Zur Erfüllung dieser Aufgabe darf der NDB gemäss Art. 5 NDG Informationen aus öffentlich und nicht-öffentlichen Quellen sowie Personendaten beschaffen; die Beschaffung kann so erfolgen, dass sie für die betroffenen Personen nicht erkennbar ist. Beschränkungen der Datenbearbeitung (insbesondere im Bereich der politischen Betätigung und der Ausübung von Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit) sowie die dort vorgesehenen Ausnahmen bleiben vorbehalten.
“Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -bearbeitung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Gemäss den in Art. 5 NDG festgelegten Grundsätzen beschafft der NDB hierzu Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Abs. 1). Er kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffene Person erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Es dürfen indes grundsätzlich keine Daten über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz bearbeitet werden (Art. 5 Abs. 5 NDG). Eine Ausnahme gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte vorliegen, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig-extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG) sowie zur Beurteilung der Bedrohungen, die von Organisationen und Gruppierungen auf der Beobachtungsliste nach Art. 72 NDG ausgehen (Art. 5 Abs. 8 NDG).”
“Eine der Hauptaufgaben des NDB ist die Informationsbeschaffung und -bearbeitung (Art. 6 Abs. 1 Bundesgesetz über den Nachrichtendienst [NDG; SR 121]). Diese dient unter anderem dem frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 6 Abs. 1 lit. a NDG). Der NDB beschafft Informationen aus öffentlich und nicht öffentlich zugänglichen Informationsquellen (Art. 5 Abs. 1 NDG). Er kann auch Personendaten beschaffen, ohne dass dies für die betroffenen Personen erkennbar ist (Art. 5 Abs. 4 NDG). Über die politische Betätigung und über die Ausübung der Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit in der Schweiz beschafft und bearbeitet der NDB keine Informationen (Art. 5 Abs. 5 NDG), ausser es liegen konkrete Anhaltspunkte vor, dass eine Person oder Organisation ihre Rechte ausübt, um terroristische, verbotene nachrichtendienstliche oder gewalttätig extremistische Tätigkeiten vorzubereiten oder durchzuführen (Art. 5 Abs. 6 NDG).”
Der NDB erfasst nur Personendaten, soweit sie zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Art. 6 NDG erforderlich sind. Die Einzelheiten zu Aufnahme, Struktur, Zugriffsrechten, Qualitätssicherung sowie Aufbewahrungs‑ und Löschfristen sind in der VIS‑NDB geregelt; die interne Qualitätssicherungsstelle überprüft periodisch, ob gespeicherte Datensätze weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich unverzüglich korrigiert oder gelöscht.
“2 Bst. a VIS-NDB). Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten (Art. 44 Abs. 1 NDG). Der NDB kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen, wobei die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems gelten (Art. 44 Abs. 3 NDG). Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, wie insbesondere die Struktur und der Inhalt der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Qualitätssicherung und die Aufbewahrungsdauer, finden sich in der VIS-NDB geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass der NDB die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor er diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt der NDB als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen; dabei sind die Datenbearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5-8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Zudem überprüft der NDB, konkret die interne Qualitätssicherungsstelle, periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich sofort korrigiert oder gelöscht (Art. 45 Abs. 4 NDG).”
“2 Bst. a VIS-NDB). Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten (Art. 44 Abs. 1 NDG). Der NDB kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen, wobei die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems gelten (Art. 44 Abs. 3 NDG). Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, wie insbesondere die Struktur und der Inhalt der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Qualitätssicherung und die Aufbewahrungsdauer, finden sich in der VIS-NDB geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass der NDB die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor er diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt der NDB als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen; dabei sind die Datenbearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5-8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Zudem überprüft der NDB, konkret die interne Qualitätssicherungsstelle, periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich sofort korrigiert oder gelöscht (Art. 45 Abs. 4 NDG).”
“a VIS-NDB). Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten (Art. 44 Abs. 1 NDG). Der NDB kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen, wobei die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems gelten (Art. 44 Abs. 2 NDG). Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, wie insbesondere die Struktur und der Inhalt der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Qualitätssicherung, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung, finden sich in der VIS-NDB geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass der NDB die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor er diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt der NDB als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Er erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen; dabei sind die Datenbearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5-8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Zudem überprüft der NDB, konkret die interne Qualitätssicherungsstelle, periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich sofort korrigiert oder gelöscht (Art. 45 Abs. 4 und Abs. 5 Bst. a NDG).”
Vor einer Erfassung in einem nachrichtendienstlichen Informationssystem beurteilt der NDB die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten; Meldungen mit mehreren Personendaten werden gesamthaft beurteilt. Erfasst werden grundsätzlich nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen. Die konkreten Vorgaben zu Zweck, Inhalt, Struktur, Zugriffsrechten, Qualitätssicherung, Aufbewahrung und Löschung regelt die VIS‑NDB. Unrichtige Daten sind entsprechend zu berichtigen oder zu löschen; die interne Qualitätssicherung überprüft periodisch die fortbestehende Notwendigkeit der Datensätze.
“Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. Art. 49-57 NDG) und bildet somit formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Informationen dürfen in diesen Systemen erfasst werden, sofern sie den Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen (vgl. Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 NDG). Durch deren Erfassung in Wort, Bild oder Ton werden die Informationen zu Daten (vgl. Art. 2 Bst. a VIS-NDB). Der NDB und die kantonalen Vollzugsbehörden dürfen Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten und Persönlichkeitsprofilen, bearbeiten (Art. 44 Abs. 1 NDG). Der NDB kann dieselben Daten in mehrere Informationssysteme überführen, wobei die Vorgaben des jeweiligen Informationssystems gelten (Art. 44 Abs. 2 NDG). Die Einzelheiten der Datenbearbeitung, wie insbesondere die Struktur und der Inhalt der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Qualitätssicherung, die Aufbewahrungsdauer und die Löschung, finden sich in der VIS-NDB geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass der NDB die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor er diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt der NDB als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art.”
“6 NDG betreibt die Vorinstanz die in Art. 47 Abs. 1 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme. Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. 49 ff. NDG) und bildet somit formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung - die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer etc. - finden sich in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass die Vorinstanz die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor sie diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt die Vorinstanz als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Sie erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art. 6 NDG dienen; dabei sind die Datenbearbeitungsschranken gemäss Art. 5 Abs. 5-8 NDG einzuhalten (Art. 45 Abs. 2 NDG). Zudem überprüft die Vorinstanz, konkret die interne Qualitätssicherungsstelle, periodisch in allen Informationssystemen, ob die erfassten Personendatensätze zur Erfüllung ihrer Aufgaben weiterhin notwendig sind. Unrichtige Daten werden grundsätzlich sofort korrigiert oder gelöscht (Art. 45 Abs. 4 und Abs. 5 Bst. a NDG). Das integrale Analysesystem Gewaltextremismus (IASA-GEX NDB) dient der Erfassung, Bearbeitung und Auswertung von Informationen, die den gewalttätigen Extremismus betreffen und enthält entsprechende Daten (Art. 50 Abs. 1 und Abs. 2 NDG); das Analysesystem enthält gemäss Art. 23 Abs. 1 VIS-NDB Daten über natürliche und juristische Personen, Sachen und Ereignisse, die einen direkten oder indirekten Bezug zu den vom Bundesrat nach Art. 70 Abs. 1 Bst. c NDG bezeichneten Gruppierungen aufweisen und über natürliche und juristische Personen, die sowohl die Demokratie wie auch die Menschenrechte und den Rechtsstaat ablehnen und zum Erreichen ihrer Ziele Gewalttaten verüben, fördern oder befürworten.”
“Kapitel zum NDG näher geregelt. Nach den in Art. 44 NDG festgelegten Grundsätzen darf die Vorinstanz Personendaten, einschliesslich besonders schützenswerter Personendaten, bearbeiten. Zur Erfüllung ihrer Aufgaben gemäss Art. 6 NDG betreibt die Vorinstanz die in Art. 47 Abs. 1 NDG genannten nachrichtendienstlichen Informationssysteme. Das Gesetz legt für jedes Informationssystem in den Grundzügen deren Zweck und Inhalt fest (vgl. Art. 49 ff. NDG) und bildet somit formell-gesetzliche Grundlage für die entsprechende Datenbearbeitung. Die Einzelheiten der Datenbearbeitung - die Struktur der Informationssysteme, die Voraussetzungen für eine Datenbearbeitung, die Zugriffsrechte, die Aufbewahrungsdauer etc. - finden sich in der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes (VIS-NDB, SR 121.2) geregelt (vgl. Art. 47 Abs. 2 NDG). Grundsätzlich gilt, dass die Vorinstanz die Erheblichkeit und Richtigkeit von Personendaten beurteilt, bevor sie diese in einem Informationssystem erfasst. Meldungen, die mehrere Personendaten enthalten, beurteilt die Vorinstanz als Ganzes, bevor sie diese in der Aktenablage erfasst (Art. 45 Abs. 1 NDG). Sie erfasst nur Daten, die zur Erfüllung der Aufgaben gemäss Art.”
Zur Erfüllung des in Art. 6 Abs. 1 NDG verfolgten Ziels der effektiven Prävention darf der NDB – sofern dies zur sachgerechten Erfassung und Beurteilung einer Bedrohung erforderlich ist – auch Personendaten Dritter erfassen und bearbeiten. Dies gilt nach der Rechtsprechung auch für besonders schützenswerte Personendaten, soweit deren Verarbeitung für die Darstellung zusammenhängender Sachverhalte oder die Gefährdungsbeurteilung erforderlich ist.
“1, 2 und 5 NDG auf, wonach die Vorinstanz zum frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst oder gewalttätigem Extremismus Informationen beschaffen und bearbeiten darf. Art. 5 Abs. 6 NDG möchte dementsprechend bezüglich dieser Bedrohungen eine effektive Prävention sicherstellen und zwar auch in jenen Fällen, in denen ein heikler Bezug zu den in Art. 5 Abs. 5 NDG erwähnten Grundrechten gegeben ist. Steht die effektive Prävention im Vordergrund, so muss die Sachlage vollumfänglich erfasst werden können. Das Festhalten am Beschaffungs- und Bearbeitungsverbot von Art. 5 Abs. 5 NDG darf im Einzelfall nicht dazu führen, dass eine allfällige Bedrohung noch vergrössert wird, weil ein relevantes Sachverhaltselement nicht zur Kenntnis genommen werden dürfte. Aus systematischen Gesichtspunkten muss es deshalb erlaubt sein, nicht nur die Personendaten der verdächtigten Zielperson zu erfassen, sondern auch die Personendaten Dritter, sofern dies für die Darstellung der Sachlage notwendig ist. Infolgedessen darf es keine Rolle spielen, ob die Drittperson dabei selber ein Grundrecht ausübt. Mit anderen Worten würde es dem in Art. 6 Abs. 1 NDG statuierten Präventionsgedanken widersprechen, die Beschaffung und Bearbeitung von Daten einer Drittperson, die z. B. in Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit eine Kundgebung durchführt, zu verbieten, wenn letztere zwar nicht selber eine bedrohliche Tätigkeit vorbereitet, aber andere Personen die Kundgebung dieser Drittperson als Schlupfloch nutzen könnten, um z. B. die Vorbereitung eines Terroranschlags zu besprechen. Vor diesem Hintergrund muss es aus systematischen Überlegungen erlaubt sein, die Personendaten Dritter personenbezogen zu erschliessen, um einen Überblick zusammenhängender Ereignisse - z. B. zwischen verschiedenen, vom gleichen Dritten organisierten Kundgebungen - erhalten zu können.”
“Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -bearbeitung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Zu diesem Zweck betreibt er folgende Informationssysteme: IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, GEVER NDB, ELD, OSINT-Portal, Quattro P, ISCO und Restdatenspeicher (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a - i NDG). Informationen dürfen in diesen Systemen erfasst werden, sofern sie den Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen (vgl. Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 NDG). Durch deren Erfassung in Wort, Bild oder Ton werden die Informationen zu Daten (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 [VIS-NDB, SR 121.2]). Die Vorinstanz ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht (Art. 44 Abs. 1 NDG).”
Der NDB ist befugt, Personendaten —einschliesslich solcher, die die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person ermöglichen— zu erfassen und zu bearbeiten. Dies gilt unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt, sofern die Informationen der Erfüllung der Aufgaben nach Art. 6 Abs. 1 NDG dienen.
“Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -bearbeitung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Zu diesem Zweck betreibt er folgende Informationssysteme: IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, GEVER NDB, ELD, OSINT-Portal, Quattro P, ISCO und Restdatenspeicher (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a - i NDG). Informationen dürfen in diesen Systemen erfasst werden, sofern sie den Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen (vgl. Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 NDG). Durch deren Erfassung in Wort, Bild oder Ton werden die Informationen zu Daten (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 [VIS-NDB, SR 121.2]). Die Vorinstanz ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht (Art. 44 Abs. 1 NDG).”
“Zur Aufgabe des NDB gehört die Informationsbeschaffung und -bearbeitung, unter anderem um Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit frühzeitig zu erkennen und zu verhindern (vgl. Art. 6 Abs. 1 NDG). Zu diesem Zweck betreibt er folgende Informationssysteme: IASA NDB, IASA-GEX NDB, INDEX NDB, GEVER NDB, ELD, OSINT-Portal, Quattro P, ISCO und Restdatenspeicher (vgl. Art. 47 Abs. 1 Bst. a - i NDG). Informationen dürfen in diesen Systemen erfasst werden, sofern sie den Aufgaben nach Art. 6 NDG dienen (vgl. Art. 44 Abs. 3 i.V.m. Art. 45 Abs. 2 NDG). Durch deren Erfassung in Wort, Bild oder Ton werden die Informationen zu Daten (vgl. Art. 2 Bst. a der Verordnung über die Informations- und Speichersysteme des Nachrichtendienstes des Bundes vom 16. August 2017 [VIS-NDB, SR 121.2]). Die Vorinstanz ist befugt, Personendaten, einschliesslich Personendaten, welche die Beurteilung des Gefährlichkeitsgrades einer Person erlauben, zu bearbeiten, unabhängig davon, ob es sich um besonders schützenswerte Personendaten handelt oder nicht (Art. 44 Abs. 1 NDG).”
Bleiben nach der Aufgabenbezugsprüfung gemäss Art. 6 NDG nicht-administrative Personendaten mittels Freitextsuche auffindbar, ist zu prüfen, ob diese die Ausübung von Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit betreffen. Im Bereich der Meinungsäusserung müssen Aussagen ideellen (schützenswerten) Charakter haben; neutrale, sachliche Angaben sind in der Regel unproblematisch. Trifft ideeller Charakter zu, ist zu prüfen, ob der Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 6 NDG einschlägig ist; ist die Bearbeitung lediglich ausnahmsweise zulässig, kommt in der Regel eine Löschung in Betracht.
“Sofern nach der Prüfung und Begründung des Aufgabenbezugs nach Art. 6 NDG die restlichen, nicht administrativen Personendaten der Beschwerdeführerin mittels Freitextsuche auffindbar bleiben, ist zu prüfen, ob die Personendaten der Beschwerdeführerin deren Ausübung ihrer Meinungs-, Versammlungs- oder Vereinigungsfreiheit betrifft. Denn nur weil die Beschwerdeführerin öfters Kundgebungen organisiert, bedeutet dies nicht zwangsläufig, dass jegliche Information über sie oder von ihr stets einen Bezug zu diesen Grundrechten aufweist. Gerade im Bereich der Meinungsfreiheit muss eine Aussage zur oder von der Beschwerdeführerin von ideeller Natur sein; in diesem Sinne sind neutrale, sachliche Aussagen unproblematisch. Ist dies nicht der Fall, ist von einer rechtmässigen Datenbearbeitung auszugehen. Trifft es dagegen zu, so hat die Vorinstanz zu begründen, inwiefern die diesbezüglichen Personendaten - unter Berücksichtigung allfälliger Geheimhaltungsgründe - vom Ausnahmetatbestand von Art. 5 Abs. 6 NDG umfasst werden. Ist die Bearbeitung ausnahmsweise zulässig, ist deren Löschung grundsätzlich nach Art.”
Die Vorinstanz kann nicht pauschal öffentlich zugängliche Medien (z. B. Presseschauen, Zeitungsartikel, Angaben zu Kundgebungen) ohne weitere Konkretisierung erheben. Für die Erfassung solcher öffentlicher Quellen bedarf es konkreter Anhaltspunkte, dass eine der in Art. 6 NDG genannten Bedrohungen vorliegt, und eines zureichenden Bezugs zum Zweck des NDG bzw. zu den gesetzlichen Aufgaben der Dienststelle. Die blosse Tatsache, dass eine andere Behörde eine sicherheitspolizeiliche Einschätzung vornimmt, genügt hierfür nicht. Ebenso darf die Tätigkeit nicht in ein allgemeines Sammeln von für den Bundesrat relevanten Zeitungsinhalten ausarten.
“Weiter sei generell ein Bezug zu nachrichtendienstlich relevanten Sachverhalten grösstenteils nicht erkennbar. Insbesondere sei die in Art. 6 Abs. 1 Bst. c NDG erwähnte Handlungsfähigkeit der Schweiz nur tangiert, wenn es sich um Informationen zu entsprechend schwerwiegenden Vorgängen handle. Deshalb könne sich die Vorinstanz nicht auf Art. 6 NDG stützen, wenn sie sich mit ihren Aktivitäten befasse. Die Erfassung von Angaben zu Kundgebungen und sicherheitspolitischen Einschätzungen dazu seien nicht vom Zweck des NDG und den gesetzlichen Aufgaben gedeckt. Die Vorinstanz habe keine umfassenden sicherheitspolizeilichen Aufgaben und Kompetenzen und könne sich als Bundesbehörde nicht jene Kompetenzen anmassen, die kantonalen und kommunalen Polizeibehörden zustünden. Allein der Umstand, dass eine andere Behörde eine Einschätzung treffe, ob die Gefahr bestehe, dass eine Kundgebung gewalttätig verlaufen oder es Gegenkundgebungen geben könnten, reiche nicht aus, um eine Befassung der Vorinstanz mit der entsprechenden Veranstaltung zu veranlassen. Dafür müsse eine der in Art. 6 NDG aufgezählten Bedrohungen vorliegen, was sicherlich nicht bei jeder denkbaren Gefahr der Fall sei. Es müssten konkrete Anzeichen dafür vorhanden sein. Ebenso wenig sei es die Aufgabe der Vorinstanz, für den Bundesrat die Zeitungen zu lesen und alle öffentlich zugänglichen Informationen zu sammeln. Die Bearbeitung letzterer müsse einen zureichenden Bezug zum Zweck des NDG und zum Aufgabenbereich der Vorinstanz aufweisen. Indes werde für die Erfassung öffentlicher Quellen wie Presseschauen und Zeitungsartikel kein spezifischer Grund genannt. Die Erklärung, die Erfassung von Daten, welche sie beträfe, sei notwendig, um andere tatsächlich nachrichtendienstlich relevante Sachverhalte zu beschreiben oder einzuordnen, vermöge diesbezüglich kaum zu greifen. Es sei darauf hingewiesen, dass die eidgenössische Geschäftsprüfungskommission (GPDel) die Notwendigkeit, öffentlich zugängliche Informationen in diesem Umfang zu erfassen, stark in Frage gestellt habe. In der Folge habe die Vorinstanz bzw. das VBS in Aussicht gestellt, ihre diesbezügliche Praxis anzupassen.”
Der NDB informiert andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, die die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen. Zur Erfüllung dieser Aufgabe richtet er bei besonderen sicherheitsrelevanten Ereignissen einen Nachrichtenverbund ein, der die Koordination von Informationsbeschaffung und -verbreitung übernimmt und das ständige Verfolgen der Lage mittels elektronischer Lagedarstellung (ELD) ermöglicht.
“Was er mit den beschafften Informationen tun darf bzw. muss, wird in Art. 6 Abs. 2 und 3 NDG normiert. So hat der NDB gestützt auf diese Informationen die Bedrohungslage zu beurteilen und die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz zu informieren. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen (Art. 6 Abs. 2 NDG). Zudem informiert er andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 3 NDG). Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 richtet der NDB bei besonderen sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. dem jährlich stattfindenden WEF oder grossen internationalen Konferenzen wie dem Frankophoniegipfel) einen Nachrichtenverbund ein. Dieser koordiniert die Informationsbeschaffung und -verbreitung und ermöglicht den zuständigen beteiligten Stellen das ständige Verfolgen der aktuellen Lage über die Elektronische Lagedarstellung (ELD, Art. 53; BBl 2013 2105, 2144). Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden (Art. 53 Abs. 1 NDG). Es enthält Daten über Ereignisse und über Massnahmen zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit (Art. 53 Abs. 2 NDG).”
Nach Art. 6 Abs. 1 NDG folgt aus dem dort verankerten Präventionsgedanken, dass der NDB zur effektiven Erkennung und Verhinderung von Gefährdungen auch Personendaten Dritter erfassen und bearbeiten darf, soweit dies für die vollständige Darstellung der Sachlage notwendig ist. Es spielt dabei nach der zitierten Rechtsprechung keine Rolle, ob die Drittperson selber ein Grundrecht ausübt; das Verbot, solche Daten zu verarbeiten, dürfte die Präventionswirkung nicht unterlaufen.
“1, 2 und 5 NDG auf, wonach die Vorinstanz zum frühzeitigen Erkennen und Verhindern von Bedrohungen der inneren oder äusseren Sicherheit, die ausgehen von Terrorismus, verbotenem Nachrichtendienst oder gewalttätigem Extremismus Informationen beschaffen und bearbeiten darf. Art. 5 Abs. 6 NDG möchte dementsprechend bezüglich dieser Bedrohungen eine effektive Prävention sicherstellen und zwar auch in jenen Fällen, in denen ein heikler Bezug zu den in Art. 5 Abs. 5 NDG erwähnten Grundrechten gegeben ist. Steht die effektive Prävention im Vordergrund, so muss die Sachlage vollumfänglich erfasst werden können. Das Festhalten am Beschaffungs- und Bearbeitungsverbot von Art. 5 Abs. 5 NDG darf im Einzelfall nicht dazu führen, dass eine allfällige Bedrohung noch vergrössert wird, weil ein relevantes Sachverhaltselement nicht zur Kenntnis genommen werden dürfte. Aus systematischen Gesichtspunkten muss es deshalb erlaubt sein, nicht nur die Personendaten der verdächtigten Zielperson zu erfassen, sondern auch die Personendaten Dritter, sofern dies für die Darstellung der Sachlage notwendig ist. Infolgedessen darf es keine Rolle spielen, ob die Drittperson dabei selber ein Grundrecht ausübt. Mit anderen Worten würde es dem in Art. 6 Abs. 1 NDG statuierten Präventionsgedanken widersprechen, die Beschaffung und Bearbeitung von Daten einer Drittperson, die z. B. in Ausübung ihrer Versammlungsfreiheit eine Kundgebung durchführt, zu verbieten, wenn letztere zwar nicht selber eine bedrohliche Tätigkeit vorbereitet, aber andere Personen die Kundgebung dieser Drittperson als Schlupfloch nutzen könnten, um z. B. die Vorbereitung eines Terroranschlags zu besprechen. Vor diesem Hintergrund muss es aus systematischen Überlegungen erlaubt sein, die Personendaten Dritter personenbezogen zu erschliessen, um einen Überblick zusammenhängender Ereignisse - z. B. zwischen verschiedenen, vom gleichen Dritten organisierten Kundgebungen - erhalten zu können.”
Bei besonderen sicherheitsrelevanten Ereignissen richtet der NDB einen Nachrichtenverbund ein, der die Koordination der Informationsbeschaffung und -verbreitung koordiniert und den zuständigen Stellen das ständige Verfolgen der Lage über die Elektronische Lagedarstellung (ELD) ermöglicht.
“Was er mit den beschafften Informationen tun darf bzw. muss, wird in Art. 6 Abs. 2 und 3 NDG normiert. So hat der NDB gestützt auf diese Informationen die Bedrohungslage zu beurteilen und die betroffenen Bundesstellen und kantonalen Vollzugsbehörden laufend über allfällige Bedrohungen sowie über die getroffenen und geplanten Massnahmen nach diesem Gesetz zu informieren. Bei Bedarf alarmiert er die zuständigen staatlichen Stellen (Art. 6 Abs. 2 NDG). Zudem informiert er andere Dienststellen des Bundes und der Kantone unter Wahrung des Quellenschutzes über Vorgänge und Erkenntnisse, welche die gesetzlichen Aufgaben dieser Stellen bei der Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit betreffen (Art. 6 Abs. 3 NDG). Zur Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 2 und 3 richtet der NDB bei besonderen sicherheitsrelevanten Ereignissen (z. B. dem jährlich stattfindenden WEF oder grossen internationalen Konferenzen wie dem Frankophoniegipfel) einen Nachrichtenverbund ein. Dieser koordiniert die Informationsbeschaffung und -verbreitung und ermöglicht den zuständigen beteiligten Stellen das ständige Verfolgen der aktuellen Lage über die Elektronische Lagedarstellung (ELD, Art. 53; BBl 2013 2105, 2144). Das Informationssystem zur elektronischen Lagedarstellung (ELD) dient den zuständigen Behörden des Bundes und der Kantone als Führungsinstrument und der Verbreitung von Informationen im Hinblick auf die Steuerung und Umsetzung von sicherheitspolizeilichen Massnahmen, namentlich bei Ereignissen, bei denen Gewalttätigkeiten befürchtet werden (Art.”