RS 173.110 ↩
4 commentaries
Gegen vorinstanzliche Verfügungen, die aufgrund des NDG ergangen sind, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde geführt werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der in Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG genannte Ausnahmegrund betreffend Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit steht dieser Zuständigkeit nicht entgegen.
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1 zum wortgleichen Art. 83 Bst. a BGG, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.”
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1 zum wortgleichen Art. 83 Bst. a BGG, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.”
Nach der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts ist gegen Verfügungen, die gestützt auf das NDG erlassen wurden, die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig; dieses ist daher zuständig. Soweit in Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG ein Ausnahmegrund für Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit genannt ist, steht dies der Beschwerdemöglichkeit gemäss Art. 83 Abs. 1 NDG nicht entgegen; die jüngere bzw. speziellere Regelung des NDG lässt die Beschwerde ausdrücklich zu.
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen. Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280; Urteile des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 1 und A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen. Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280; Urteile des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 1 und A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1 zum wortgleichen Art. 83 Bst. a BGG, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerden zuständig.”
Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde gegen aufgrund dieses Gesetzes erlassene Verfügungen ausdrücklich an das Bundesverwaltungsgericht zu. Soweit Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG eine Unzulässigkeit von Beschwerden gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit vorsieht, greift dieser Ausnahmegrund für Verfügungen gemäss Art. 83 Abs. 1 NDG nicht; das Bundesverwaltungsgericht ist damit sachlich und funktional zuständig.
“Das Bundesverwaltungsgericht beurteilt gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes (VGG, SR 173.32) Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVG, SR 172.021), soweit diese von einer Vorinstanz im Sinne von Art. 33 VGG erlassen worden sind und keine Ausnahme nach Art. 32 VGG vorliegt. Das Bundesverwaltungsgericht prüft seine Zuständigkeit wie auch das Vorliegen der weiteren Sachurteilsvoraussetzungen frei und von Amtes wegen (Art. 7 Abs. 1 VwVG). Dies gilt auch für die Zuständigkeit der Vorinstanz. Vorliegend hat mit dem NDB eine Dienststelle der Bundesverwaltung im Sinne von Art. 33 Bst. d VGG verfügt. Zudem liegt kein Ausnahmegrund im Sinne von Art. 32 VGG vor. Dies gilt insbesondere auch für den Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG, wonach die Beschwerde unzulässig ist unter anderem gegen Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes: Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu. Der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift somit nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280). Ohnehin wäre kein Ausnahmegrund anzunehmen gewesen: Die Vorinstanz hat gestützt auf das DSG über ein Gesuch um Auskunft über die Bearbeitung von Personendaten entschieden und keine eigenständige Massnahme mit vorwiegend politischem Charakter zur Wahrung der inneren oder äusseren Sicherheit verfügt; die Beschaffung und Bearbeitung von Informationen nach den nachrichtendienstlichen Bestimmungen bildet nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens (vgl. Urteil des BVGer A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1; ferner zur bundesgerichtlichen Rechtsprechung im Zusammenhang mit dem gleichlautenden Ausnahmegrund gemäss Art. 83 Bst. a des Bundesgerichtsgesetzes [BGG, SR 173.110] BGE 138 I 6 E. 1.3). Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zur Beurteilung der Beschwerde sachlich wie funktional zuständig.”
Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu. Der Ausnahmegrund des Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügungen auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit) steht dem nicht entgegen.
“Gegen die vorinstanzliche Verfügung, die gestützt auf das NDG ergangen ist, kann beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhoben werden (vgl. Art. 83 Abs. 1 NDG). Der Ausnahmegrund von Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG (Verfügung auf dem Gebiet der inneren und äusseren Sicherheit des Landes) steht dem nicht entgegen. Die jüngere Bestimmung von Art. 83 Abs. 1 NDG lässt die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht ausdrücklich zu, das heisst, der Ausnahmegrund gemäss Art. 32 Abs. 1 Bst. a VGG greift nicht (Urteil des BGer 1C_377/2019 vom 1. Dezember 2020 E. 1, nicht publiziert in BGE 147 I 280; Urteile des BVGer A-4725/2020 vom 1. Februar 2023 E. 1 und A-2318/2013 vom 23. Januar 2015 E. 1.1). Demnach ist das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.”
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.