RS 172.010 ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I 1 de la LF du 28 sept. 2012 sur l’adaptation de disp. de procédure relatives au secret professionnel des avocats, en vigueur depuis le 1ermai 2013 (RO 2013 847;FF 2011 7509). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. II 3 de la LF du 20 mars 2008 relative à la mise à jour formelle du droit fédéral, en vigueur depuis le 1eraoût 2008 (RO 2008 3437;FF 2007 5789). ↩
8 commentaries
Le Tribunal fédéral n'est pas lié par les critères plus souples de l'art. 13 LAr et peut édicter des règles d'archivage limitant la divulgation de documents internes de décision. Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, cela peut notamment comprendre les notes, la correspondanÎ interne au tribunal et les projets d'arrêt, qui peuvent être exclus de l'accès jusqu'à l'échéanÎ des délais de protection prévus.
“Daraus erhellt, dass der bundesgerichtliche Verordnungsgeber entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers keineswegs an die weicheren Kriterien von Art. 13 BGA gebunden ist: Vielmehr ist die schematischere Lösung von Art. 8 Abs. 1 VO gedeckt von den Ausführungen in den Materialien, wonach u.a. die Detailbestimmungen betreffend das Einsichtsrecht nicht zu den Grundsätzen im Sinne von Art. 1 Abs. 3 BGA gehören. Art. 8 Abs. 1 VO bezweckt, die interne Meinungsbildung in der Entscheidfindung durch Aktenzirkulation grundsätzlich nicht vor Ablauf der fünfzigjährigen Schutzfrist der Öffentlichkeit preiszugeben. Damit korreliert auch der gehörsrechtliche Einsichtsstandard: Ausgenommen von der Akteneinsicht nach dem rechtlichen Gehör sind gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu Art. 29 Abs. 2 BV die internen Akten des Gerichts (vgl. Urteil 1P.324/2005 vom 10. Mai 2006 E. 1.2 mit Hinweisen). Dazu gehören etwa Notizen, gerichtsinterne Korrespondenz, Urteilsreferate oder -entwürfe (Christoph Hurni, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2012, N. 70 zu Art. 53 ZPO). In genau diese Unterlagen verlangt der Beschwerdeführer nun aber vornehmlich Einsicht. Es ist nicht einzusehen, inwiefern das archivrechtliche Einsichtsrecht weiter gehen sollte als das gehörsrechtliche.”
Citation : LAr art. 1 ch. 7 Le Tribunal fédéral règle de manière autonome l'archivage de ses documents. Il doit s'inspirer des principes de la Loi fédérale du 26 juin 1998 sur l'archivage (LAr), mais n'est pas nécessairement lié de façon contraignante à ses dispositions détaillées ; lors des consultations parlementaires, il a été expressément souligné que cela devait notamment s'appliquer aux délais de protection prévus dans le projet de loi et au droit de consultation.
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
Sur la base de l'art. 1 al. 3 LAr, le Tribunal fédéral a adopté sa propre ordonnanÎ sur l'archivage (RS 152.21). L'ordonnanÎ détermine quelles pièces doivent être archivées (cf. art. 3 ord.) et prévoit en principe un délai de protection de 30 ans; les dossiers de procédure sont en règle générale soumis à un délai de protection prolongé de 50 ans (cf. art. 9 al. 1 et art. 6 al. 2 ord.).
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
“In der VO hat das Bundesgericht die Archivierung seiner Akten gestützt auf Art. 1 Abs. 3 BGA selbständig geregelt. Art. 3 Abs. 1 und 2 VO definieren, was aus den Akten eines Rechtsmittelverfahrens vor Bundesgericht zu archivieren ist, unter Vorbehalt weiter gehender Anordnungen der Präsidenten der jeweiligen Spruchkörper (Art. 3 Abs. 4 VO). Gemäss Art. 6 Abs. 2 VO unterliegen Prozessakten des Bundesgerichts in der Regel einer Schutzfrist von 50 Jahren. Nach Ablauf der Schutzfrist hat grundsätzlich jede Person das Recht auf Einsicht in die Prozessakten (vgl. Art. 11 Abs. 1 VO). Einsicht kann in bestimmten Fällen (z.B. bei vorliegender Einwilligung) schon während der Schutzfrist gewährt werden (Art. 8 Abs. 1 VO); dabei ist aber der Persönlichkeits- und Geheimnisschutz zu wahren (Art. 8 Abs. 2 VO). Wer während der Schutzfrist in archivierte Verfahrensakten des Bundesgerichts Einsicht nehmen will, hat im Gesuch an den Generalsekretär den Grund der Einsichtnahme anzugeben (Art. 12 Abs. 2 lit. c VO). Die Interessenabwägung erfordert, dass der Gesuchsteller in der Gesuchsbegründung sein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Einsichtnahme darlegt (Urteile 13Y_1/2019 vom 22.”
La Commission de recours contrôle, par analogie, une ordonnanÎ non autonome fondée sur l'art. 1 al. 3 LAr selon les principes applicables aux délégations. Il convient notamment de vérifier si l'ordonnanÎ a respecté les limites de délégation que la loi lui confère et se trouve ainsi dans le cadre de la légalité (ou, le cas échéant, de la constitutionnalité).
“Bundesgesetze und Völkerrecht sind für das Bundesgericht und die anderen rechtsanwendenden Behörden massgebend (Art. 190 BV). Demgegenüber kann das Bundesgericht Verordnungen des Bundesrates vorfrageweise auf ihre Gesetz- und Verfassungsmässigkeit prüfen. Bei unselbstständigen Verordnungen, die sich auf eine gesetzliche Delegation stützen, prüft es, ob sich der Bundesrat an die Grenzen der ihm im Gesetz eingeräumten Befugnisse gehalten hat (BGE 145 V 278 E. 4.1 mit Hinweisen). Diese Grundsätze sind mutatis mutandis auch auf den vorliegenden Streitgegenstand anzuwenden: Die Rekurskommission prüft die unselbständige, d.h. sich auf Art. 1 Abs. 3 BGA stützende Verordnung des Gesamtgerichts sinngemäss nach den obigen Massstäben. Zu prüfen ist mithin, ob die schematische Regelung von Art. 8 Abs. 1 VO von der gesetzlichen Delegationsnorm gedeckt ist.”
RéférenÎ : LAr art. 1 ch. 4 Selon les travaux préparatoires, le Conseil des États a décidé que le Tribunal fédéral devait régler lui‑même l'archivage de ses dossiers. Le Tribunal fédéral est lié aux principes de la LAr, mais ne doit pas être lié par ses dispositions détaillées, en particulier par les dispositions prévues par la loi relatives aux délais de protection et au droit de consultation.
“Aus der Gesetzgebungsgeschichte ergibt sich Folgendes: Der ursprüngliche bundesrätliche Entwurf des BGA wollte auch die bundesgerichtlichen Prozessakten vollumfänglich, d.h. ohne Differenzierung dem BAG unterstellen. Das Bundesgericht konnte sich aber in den parlamentarischen Gesetzgebungsprozess einbringen, in dem es die Räte ausdrücklich auf die Problematik der Entscheidfindung durch (interne) schriftliche Aktenzirkulation hingewiesen hat, deren Einzelheiten nicht ohne weiteres für die Öffentlichkeit bestimmt sind (vgl. die Andeutungen im Votum Weyeneth, Amtl. Bull. Nationalrat, 2. März 1998, S. 235 f.). In der Folge brachte der Ständerat bzw. dessen Kommission den heutigen Art. 1 Abs. 3 BGA auf: Die kleine Kammer kam zum Schluss, dass es dem Bundesgericht selbst obliegen sollte, die Archivierung seiner Unterlagen zu regeln; dies, um den besonderen Problemen Rechnung zu tragen, die sich bei der Archivierung von Prozessakten stellen (Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 751). Das Bundesgericht soll bei seiner autonomen Regelung lediglich an die Grundsätze des Archivierungsgesetzes gebunden sein, nicht aber an die Detailbestimmungen, "insbesondere nicht an die hier festgelegten Bestimmungen betreffend Schutzfristen und Einsichtsrecht" (so ausdrücklich Votum Wicki, Amtl. Bull. Ständerat, 24. September 1997, S. 752). Mit diesem Anliegen stiess der Ständerat zwar zunächst auf gewissen Widerstand bei einer Minderheit des Nationalrats, konnte sich aber letztlich durchsetzen.”
Pour les documents d'archives conservés aux Archives fédérales et antérieurs à l'entrée en vigueur de la LTrans, l'accès par des tiers est principalement régi par la LAr et l'OLAr (cf. art. 1 al. 2 LAr; art. 23 LTrans). Pendant la périoÞ de protection, l'autorité déposante est en principe compétente (art. 13 al. 1 LAr); les Archives fédérales jouent le rôle d'interlocuteur central et transmettent les demandes aux autorités compétentes.
“Auf Akten, welche sich im Bundesarchiv befinden und nicht die Einsicht suchende Person selbst betreffen, ist in erster Linie das Bundesgesetz über die Archivierung vom 26. Juni 1998 (Archivierungsgesetz, BGA, SR 152.1) sowie die dazugehörige Verordnung vom 8. September 1999 (Archivierungsverordnung, VBGA, SR 152.11) anwendbar (vgl. Art. 1 Abs. 2 BGA). Da die nachgesuchten Dokumente vor dem Inkrafttreten des Bundesgesetzes über das Öffentlichkeitsprinzip der Verwaltung (Öffentlichkeitsgesetz, BGÖ, SR 152.3) vom 1. Juli 2006 entstanden sind, fällt die Anwendung dieses Gesetzes ausser Betracht (vgl. Art. 23 BGÖ). Für die Einsichtnahme während der Schutzfrist ist gemäss Art. 13 Abs. 1 BGA grundsätzlich die «abliefernde Stelle» zuständig. Der Botschaft ist diesbezüglich zu entnehmen, dass Begehren um Einsicht in Archivgut vom Bundesarchiv als zentralen Ansprechpartner aller Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller mit einem Antrag an die «zuständigen Stellen» weiterzuleiten sind. Diese seien verantwortlich für die entsprechenden Entscheidungen, da sie allein die abgelieferten Unterlagen gut genug kennen würden, um über eine vorzeitige Einsichtnahme zu entscheiden (vgl. Botschaft über das BGA vom 26. Februar 1997, BBl 1997 II 941, 962). Dies weist darauf hin, dass für die Bestimmung der Zuständigkeit nicht nur rein formelle Kriterien einschlägig sind, sondern auch auf eine sachliche Komponente abzustellen ist.”
Sur la base de l'art. 1 al. 3 LAr, le plénum du Tribunal fédéral a, après consultation des Archives fédérales suisses, adopté sa propre ordonnanÎ sur l'archivage (voir ord. RS 152.21).
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
“Das Bundesgericht regelt die Archivierung seiner Unterlagen nach den Grundsätzen des BGA und nach Anhörung des Schweizerischen Bundesarchivs (Art. 1 Abs. 3 BGA). Gestützt auf diese Gesetzesbestimmung hat das Plenum des Bundesgerichts seine eigene Archivierungsverordnung (VO; SR 152.21) erlassen. Nach Art. 9 Abs. 1 VO gilt grundsätzlich ebenfalls die Schutzfrist von 30 Jahren. Prozessakten, wozu gemäss Art. 3 Abs. 1 lit. f VO namentlich auch die schriftlichen Äusserungen der Mitglieder und Gerichtsschreiber zum Fall (Anträge und Bemerkungen auf dem Zirkulationsbogen oder in separaten Schriftstücken) gehören, unterliegen hingegen einer verlängerten Schutzfrist von 50 Jahren, ausser am Verfahren seien ausschliesslich öffentlich-rechtliche Gemeinwesen oder Körperschaften beteiligt (Art. 6 Abs. 2 VO). Art. 8 Abs. 1 VO regelt die Einsichtnahme während der Schutzfrist: Danach kann vorzeitig Einsicht gewährt werden, wenn die Einwilligung der betroffenen Personen vorliegt (lit. a), die betroffenen Personen seit mindestens drei Jahren tot sind (lit.”
RéférenÎ : LAr art. 1 ch. 1 Les matériaux législatifs doivent être pris en compte comme moyen d'interprétation ; ils peuvent éclairer le sens de la norme renvoyée et le degré de précision auquel les « principes de la présente loi » doivent être observés lors de l'élaboration de l'ordonnanÎ.
“Gemäss Art. 1 Abs. 3 BGA muss sich die bundesgerichtliche Archivverordnung an den "Grundsätzen dieses Gesetzes" ausrichten. Fraglich ist, was darunter zu verstehen ist bzw. welches der Detaillierungsgrad ist, bis zu dem diese Grundsätze zu beachten sind. Der Wortlaut des Gesetzes ist zur Beantwortung dieser Frage wenig hilfreich. Erhellender sind die Gesetzesmaterialien, die nach der Rechtsprechung ein Hilfsmittel darstellen, den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 136 II 149 E. 3; 131 II 562 E. 3.5; BGE 129 II 114 E. 3.1 mit Hinweis).”
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