1 commentary
Rechte und Pflichten, die in einer Verordnung des Bundesrats geregelt sind, entstehen mit der amtlichen Veröffentlichung in der Amtlichen Sammlung; sie werden damit auch ohne individuelle Benachrichtigung oder ein behördliches Schreiben rechtswirksam (vgl. Urteil 2C_254/2021 E. 7.3 i.V.m. Art. 8 Abs. 1 PublG).
“Ebenso unbehelflich ist das Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach die Beschwerdegegnerin treuwidrig handle, da diese auf die übergangsrechtliche Frist von Art. 104 Abs. 3 EnFV nicht mit einem Einschreiben oder einem Schreiben unter Verwendung von A-Post Plus hingewiesen habe. Die Beschwerdegegnerin bringt in ihrer Vernehmlassung zu Recht vor, dass die Frist vom 30. Juni 2018 keine behördliche Frist darstelle, die sie hätte wirksam ansetzen müssen. Vielmehr handelt es sich um eine auf der Stufe einer Verordnung verankerte Frist. Rechte und Pflichten, die in einer Verordnung des Bundesrats geregelt sind, entstehen, sobald die Texte nach den Bestimmungen des zweiten Abschnitts des Bundesgesetzes vom 18. Juni 2004 über die Sammlungen des Bundesrechts und das Bundesblatt (Publikationsgesetz, PublG; SR 170.512) veröffentlicht worden sind (Amtliche Sammlung des Bundesrechts; vgl. Art. 8 Abs. 1 PublG i.V.m. Art. 2 lit. d PublG). Die Energieförderungsverordnung wurde am 12. Dezember 2017 ordentlich im Sinne von Art. 7 Abs. 1 PublG in der Amtlichen Sammlung publiziert und rechtswirksam auf den 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt (vgl. AS 2017 7031 ff.; vgl. auch Art. 109 EnFV). Die aus Art. 104 Abs. 3 EnFV resultierenden Pflichten sind daher auch ohne ein Schreiben der Beschwerdegegnerin rechtswirksam (vgl. auch Urteil 2C_75/2019 vom 12. November 2019 E. 5.2). Insofern ist auch die Sachverhaltsrüge der Beschwerdeführerin, wonach sie bestreite, das Schreiben der Beschwerdegegnerin vom 8. Dezember 2017 erhalten zu haben, für den Ausgang des Verfahrens nicht massgebend (vgl. Art. 97 Abs. 1 BGG).”
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