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Eine reine elektronische Mitteilung (z. B. E‑Mail) an ausgewählte Stellen erfüllt die Anforderungen an die nach Art. 3 Abs. 1 PublG erforderliche Publikation nicht; für die Wirksamkeit als Erlass ist daher eine förmliche Publikation im Amtsblatt erforderlich.
“Das umstrittene Besuchsverbot wurde weder im Amtsblatt noch in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert, sondern den Gemeinden des Kantons, allen Spitälern und Kliniken, Pflege- und Altersheimen sowie Invalideneinrichtungen im Kanton elektronisch mitgeteilt. Eine blosse Mitteilung per E-Mail genügt den Anforderungen an eine gemäss § 3 Abs. 1 PublG die Rechtswirksamkeit eines Erlasses begründende Publikation jedoch nicht. Das als Erlass zu qualifizierende Besuchsverbot wurde demzufolge nie rechtswirksam angeordnet und erlangte somit zu keinem Zeitpunkt Geltung, was im Dispositiv dieses Urteils festzustellen ist. Damit unterscheidet sich das streitgegenständliche Verbot von den im späteren Verlauf der Epidemie angeordneten Regeln betreffend Besuche in Heimen, die der Regierungsrat am 22. September 2021 mit der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich; LS 818.13; OS 76, 341) erlassen und am 29. September 2021 im Amtsblatt publiziert hatte (ABl 2021-09-29; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411).”
“Das umstrittene Besuchsverbot wurde weder im Amtsblatt noch in der Offiziellen Gesetzessammlung publiziert, sondern den Gemeinden des Kantons, allen Spitälern und Kliniken, Pflege- und Altersheimen sowie Invalideneinrichtungen im Kanton elektronisch mitgeteilt. Eine blosse Mitteilung per E-Mail genügt den Anforderungen an eine gemäss § 3 Abs. 1 PublG die Rechtswirksamkeit eines Erlasses begründende Publikation jedoch nicht. Das als Erlass zu qualifizierende Besuchsverbot wurde demzufolge nie rechtswirksam angeordnet und erlangte somit zu keinem Zeitpunkt Geltung, was im Dispositiv dieses Urteils festzustellen ist. Damit unterscheidet sich das streitgegenständliche Verbot von den im späteren Verlauf der Epidemie angeordneten Regeln betreffend Besuche in Heimen, die der Regierungsrat am 22. September 2021 mit der Verordnung über Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie im Gesundheitsbereich (V Covid-19 Gesundheitsbereich; LS 818.13; OS 76, 341) erlassen und am 29. September 2021 im Amtsblatt publiziert hatte (ABl 2021-09-29; Meldungsnummer RS-ZH03-0000000411).”
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