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Weil die Bundesgesetzgebung im Kartellrecht zum Aufgabenbereich des WBF gehört (Art. 1 Abs. 1 OV‑WBF), ist das Departement gestützt auf Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht befugt.
“Die Bundesgesetzgebung im Kartellrecht zählt zum Aufgabenbereich des WBF (Art. 1 Abs. 1 OV-WBF). Dieses ist daher gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG grundsätzlich zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht befugt.”
“Gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG sind die Bundeskanzlei, die Departemente des Bundes oder, soweit das Bundesrecht es vorsieht, die ihnen unterstellten Dienststellen zur Beschwerde an das Bundesgericht berechtigt, wenn der angefochtene Akt die Bundesgesetzgebung in ihrem Aufgabenbereich verletzen kann. Für die Behördenbeschwerde ist ein spezifisches schutzwürdiges Interesse nicht erforderlich; es genügt das Interesse an der richtigen Durchsetzung des Bundesrechts (BGE 135 II 338 E. 1.2.1 S. 341 f.), hier also des Kartellrechts (vgl. Urteil 2C_343/2010 vom 11. April 2011 E. 2.4, nicht publ. in BGE 137 II 199). Die Bundesgesetzgebung im Kartellrecht zählt - wie bereits erwähnt (vgl. E. 1.2.3 hiervor) zum Aufgabenbereich des WBF (Art. 1 Abs. 1 OV-WBF). Dieses ist daher gemäss Art. 89 Abs. 2 lit. a BGG zur Beschwerdeerhebung an das Bundesgericht befugt.”
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