(art. 72, al. 2, let. a, OPers) Lorsque l’autorisation d’utiliser un véhicule privé pour des voyages de service est accordée, l’indemnité kilométrique se monte à 70 centimes pour une voiture et à 30 centimes pour une moto ou un scooter.
1 commentary
Parkgebühren sind in der Kilometerentschädigung enthalten und nicht zusätzlich erstattungsfähig.
“1 Stunden; «Eingang weitere Zutrittscodes (für Einvernahme S.)» vom 17. Januar 2023 à 0.1 Stunden; «Telefonat mit RA Voegtlin; Eingang Zutrittscode für JJ.» vom 2. Mai 2023 im Umfang von 0.2 Stunden. Ebenfalls nicht geschuldet ist üblicherweise das Rechtsstudium, es sei denn, es dient der Abklärung aussergewöhnlicher Rechtsfragen. Folglich ist die Position «Abklärungen betr. beschlagnahmte Gegenstände, Erhältlich machen der Tagebücher» vom 31. Juli 2023 im Umfang von einer Stunde sowie die gleichnamige Position vom 4. August 2023 mangels separater Auflistung im ermessensweise festgelegten Umfang von 0.6 Stunden nicht entschädigungsberechtigt. Hinsichtlich der Spesen sind folgende Korrekturen anzubringen: Die Parkgebühren von 40 Rp. vom 2. Mai 2023 sind nicht zu entschädigen: Selbst bei ausnahmsweiser Entschädigung der Benutzung des privaten Fahrzeuges anstelle der öffentlichen Verkehrsmittel für die Geltendmachung von Parkgebühren – zusätzlich zur Kilometerentschädigung – besteht kein Raum (vgl. Art. 13 Abs. 2 und Abs. 3 BStKR und Art. 46 VBPV). Im Übrigen sind die Auslagen im Umfang von Fr. 232.70 ausgewiesen und nachvollziehbar. Letzteres gilt indes nicht für die Auslagen im Umfang von Fr. 594.50 für «Porti, Fotokopien, Ausdrucke». Hier fehlen jegliche Angaben in der Honorarnote, womit diese Spesen mangels Nachvollziehbarkeit nicht zu entschädigen sind. Unter Berücksichtigung der vorgenannten Anpassungen resultiert für das Jahr 2023 ein Betrag von Fr. 15'434.80 (inkl. MWST), bestehend aus 45.3 Stunden Arbeitszeit zu je Fr. 230.--, 18.4 Stunden Reisezeit à je Fr. 200.--, Auslagen in Höhe von Fr. 232.30 sowie Mehrwertsteuern in Höhe von Fr. 1'103.50. 7.2.3 Die beantragte Entschädigung für das Jahr 2024 beläuft sich auf insgesamt Fr. 19'207.07 (inkl. MWST), zusammengesetzt aus 56.30 Stunden Arbeitszeit à je Fr. 230.--, 16.5 Stunden Reisezeit à Fr. 200.--, Auslagen in Höhe von total Fr. 1'641.90, jeweils zzgl. MWST von 8.1% (TPF pag. 13.721.99). Im Sinne der vorgenannten Ausführungen erscheinen die Aufwendungen mit folgenden Ausnahmen gerechtfertigt: Nicht zu entschädigen sind die Positionen «Austausch mit RA Voegtlin» vom 20.”
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