(art. 18, al. 2, LPers)
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In personalrechtlichen Verfahren, in denen die betroffene Person direkt gegen den ETH-Rat vorgeht, sind die angefallenen Parteikosten nach Auffassung des BVGer nicht vom Arbeitgeber im Rahmen von Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH zu übernehmen.
“Die Beschwerde gegen die Freistellung, das vom Beschwerdeführer eingereichte Ausstandsgesuch und die Beschwerde gegen die Kündigung sind personalrechtliche Verfahren, in denen der Beschwerdeführer direkt gegen seinen Arbeitgeber, den ETH-Rat, vorging. Das Gleiche gilt für das vom Beschwerdeführer angestrengte Rechtsverweigerungsverfahren, das ebenfalls die Freistellung durch seinen Arbeitgeber zum Gegenstand hatte. Dies bestätigt im Übrigen auch der Beschwerdeführer, wenn er ausführt, die Anwaltskosten seien kausal auf die Streitigkeiten aus dem Arbeitsverhältnis zurückzuführen. Insofern unterscheidet sich die vorliegende Konstellation von derjenigen im - vom Beschwerdeführer angeführten - Verfahren A-2191/2019, wo die betroffene Person kein Verfahren gegen ihren Arbeitgeber führte, sondern von diesem im Rahmen einer Administrativuntersuchung befragt worden war. Die dem Beschwerdeführer im Rahmen der genannten Verfahren entstandenen Parteikosten fallen damit nicht unter Art. 48 PVO-ETH und müssen auch nicht direkt gestützt auf die Fürsorgepflicht nach Art. 328 Abs. 1 OR oder auf den Anspruch auf Ersatz von Auslagen nach Art. 44 Abs. 1 PVO-ETH vom Arbeitgeber übernommen werden.”
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