1 commentary
Bei Zuteilung/Zuteilungsänderungen sind vorab/vordefinierte objektive Kriterien (z. B. Amtssprache, Vorbefassung, Ausstand, Belastung/Entlastung, Personalwechsel, Funktionsbelastung) zu beachten und können auch automatisiert berücksichtigt oder manuell ergänzt werden.
“Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerde-führenden mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals den Beschwerdeführenden mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).”
“Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde der Beschwerde-führerin mit Zwischenverfügung vom 3. August 2021 bereits mitgeteilt. Da die damals der Beschwerdeführerin mitgeteilte Zweitrichterin gerichtsintern die Abteilung gewechselt hat, wurde sie im vorliegenden Verfahren durch Richterin Regina Derrer ersetzt. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).”
“Die ursprüngliche Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 mitgeteilt (vgl. Sachverhalt Bst. F). Aufgrund des objektiv zu berücksichtigenden Kriteriums der Entlastung der als Präsidentin der Abteilung V amtierenden vormals zuständigen Zweitrichterin wurde diese durch den im Rubrum genannten Richter ersetzt. Zudem wurde zwischenzeitlich Gerichtsschreiber Philipp Reimann durch Gerichtsschreiberin Barbara Gysel Nüesch ersetzt. Die Richterinnen und Richter des am 3. Mai 2017 kommunizierten Spruchkörpers wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt. Der Ersatz der Zweitrichterin erfolgte nach In-Zirkulationssetzung aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien (Art. 31 Abs. 3 VGR).”
“Die Zusammensetzung des Spruchkörpers wurde den Beschwerde-führerinnen mit Zwischenverfügung vom 13. Januar 2021 bereits mitgeteilt; er hat sich zwischenzeitlich nicht geändert. Die hinterlegten Kriterien des Automatismus bezüglich Auswahlprozedere dieses bekanntgegebenen Spruchkörpers wurden durch zusätzliche Kriterien manuell ergänzt. Die manuelle Anpassung wurde aufgrund objektiver und im Voraus bestimmter Kriterien vorgenommen (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Für die Spruchkörperbildung ist das Abteilungs- beziehungsweise Kammerpräsidium verantwortlich (vgl. Art. 31 und 32 i.V.m. Art. 25 Abs. 5 Bst. b VGR).”
“Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass dem Beschwerdeführer die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 6. März 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Im Zusammenhang mit dem Antrag, es seien ihm auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge des Wechsels von Richter Jürg Tiefental in eine andere Abteilung des Gerichts vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).”
“Im Zusammenhang mit dem Auskunftsersuchen über den Spruchkörper ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführerin die Zusammensetzung mit Zwischenverfügung vom 13. Februar 2020 unter Vorbehalt allfälliger Wechsel mitgeteilt wurde. Soweit sie diesbezüglich beantragt, es seien ihr auch die Modalitäten der Spruchkörperbildung bekannt zu geben, kann mitgeteilt werden, dass eine Neubesetzung des Spruchkörpers infolge Pensionierung von Richter Gérard Scherrer vorgenommen und eine manuelle Anpassung aufgrund von objektiven und im Voraus bestimmten Kriterien vorgenommen wurde (vgl. Art. 31 Abs. 3 VGR [SR 173.320.1]). Als objektive Kriterien in diesem Sinne gelten Amtssprache, Beschäftigungsgrad, Belastung durch die Mitarbeit in Gerichtsgremien, Vorbefassung, Kammerzuständigkeit, Austritt, Erweiterung des Spruchkörpers, Ausstand, enger Sachzusammenhang, Abwesenheit sowie Ausgleich der Belastungssituation. Die Bildung des Spruchkörpers erfolgte nach den in aArt. 31 ff. VGR [SR 173.320.1] enthaltenen Vorschriften und Kriterien. Sofern die Auskunftsbegehren über diese Informationen hinausgehen, sind die Anträge auf Auskunft abzuweisen (zur entsprechenden Auskunftspraxis des Gerichts vgl. BVGE 2022 I/2).”
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