Nouvelle teneur selon le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
Nouvelle teneur selon le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
Introduit par le ch. I de la D du TAF du 19 sept. 2017 (RO 2017 5767). Nouvelle teneur selon le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
Abrogé par le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, avec effet au 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
Introduit par le ch. I de la D du TAF du 13 déc. 2022, en vigueur depuis le 1erjuin 2023 (RO 2023 238). ↩
5 commentaries
Bei endgültigen bzw. unanfechtbaren Zwischenentscheiden wird eine Dreierbesetzung gebildet; in solchen Fällen (z. B. Ausstandsentscheid) entscheidet die Dreierbesetzung.
“Die Bestimmungen über den Ausstand in Art. 34 ff. BGG äussern sich nicht darüber, in welcher Besetzung der Entscheid über ein Ausstandsbegehren zu ergehen hat. Die allgemeinen Bestimmungen zur Bildung der Spruchkörper in Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sehen in der Regel die Besetzung mit drei Richtern oder Richterinnen vor (Art. 21 Abs. 1 und Art. 24 VGG i.V.m. Art. 32 VGR). Beim Entscheid über ein Ausstandsbegehren handelt es sich zwar um einen Zwischenentscheid (vgl. Art. 45 Abs. 1 VwVG bzw. Art. 92 Abs. 1 BGG; statt vieler: Uhlmann/Wälle-Bär, in Waldmann/Krauskopf [Hrsg.], Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 45 Rz. 18 mit Hinweis auf den Zwischenentscheid des BVGer C-787/2008 vom 29. Februar 2008). Da der vorliegende Zwischenentscheid betreffend den Ausstand abschliessend ist, zumal auch der Endentscheid hier nicht angefochten werden kann (Art. 83 Bst. r BGG), erscheint es angebracht, den Spruchkörper gemäss den allgemeinen Be-stimmungen zu bilden. Entsprechend ist vorliegend über die von Richter Philipp Egli und Gerichtsschreiberin Sandra Tibis bestrittenen Ausstandsbegehren in Dreierbesetzung zu entscheiden (vgl. dazu Zwischenentscheid des BVGer C-5949/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 1.4 mit Hinweis auf Zwischenentscheid des BVGer A-6185/2015 vom 1. Dezember 2015 E. 1.2 m.w.H.).”
Die Zuteilung kann automatisiert durch das EDV‑Zuteilungssystem erfolgen; bei automatisierter Zuteilung kann die Zusammensetzung des Spruchkörpers vorgängig mitgeteilt werden.
“Mit Zwischenverfügung vom 1. Dezember 2021 gab das Gericht den Beschwerdeführern den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen wurde den Beschwerdeführern mit Zwischenverfügung vom 7. Januar 2025 angezeigt. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entsprochen worden (Art. 32c des Geschäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht [VGR,173.320.1]). In der Rechtsmitteleingabe wird Auskunft über die Art und Weise der Spruchkörperbildung beantragt. Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR vgl. auch BVGE 2022 I/2 E. 4.4). Die Richter des Spruchgremiums wurden im Auftrag des Abteilungspräsidiums durch das EDV-basierte Zuteilungssystem des Bundesverwaltungsgerichts automatisiert bestimmt (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.2). Die Dokumente betreffend die Spruchkörperbildung unterstehen nicht der Akteneinsicht (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5.4). Der entsprechende Antrag auf Einsicht in das «Dokument mit der Spruchkörperbildung» respektive in die «Datei der Software» ist abzuweisen (Urteil des BVGer E-3685/2023 vom 4. Oktober 2023 E. 4.3).”
Dass Mehrheitsmitglieder eines Dreier-Spruchkörpers eine andere Muttersprache als die Verfahrenssprache haben, begründet keinen Ausstandsgrund.
“Im Ergebnis kann nicht gesagt werden, das Bundesverwaltungsgericht habe sich bei seinem Entscheid von geradezu sachfremden Kriterien leiten lassen, welche geeignet wären, Zweifel an der Unparteilichkeit der involvierten Gerichtspersonen zu wecken und die auf deren Befangenheit in der Sache schliessen liessen. Bezeichnenderweise erachtete das Bundesgericht den vorinstanzlichen Entscheid - obwohl von der Beschwerdeführerin gerügt - nicht als willkürlich. Die festgestellte Rechtsverletzung ist mithin nicht von schwerwiegender Natur. Nach dem Gesagten erweisen sich deshalb die Ausstandsbegehren gegen Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot und Richter Jérôme Candrian bereits an dieser Stelle als unbegründet, nachdem beide lediglich im Verfahren A-4122/2024 Teil des Spruchkörpers waren. Daran vermögen die ergänzenden Entgegnungen der Beschwerdeführerin nichts zu ändern. Dass in einem Spruchkörper mit Dreierbesetzung die Mehrheit der Mitglieder eine Muttersprache hat, die nicht der Verfahrenssprache entspricht, ist grundsätzlich gesetzeskonform (vgl. Art. 19 Abs. 2 VGG i. V. m. Art. 32 Abs. 4 VGR). Ein solcher Umstand kann deshalb kein Ausstandsgrund begründen. Im Übrigen ist es zwar zutreffend, dass Richter Jérôme Candrian in seiner Stellungnahme irrtümlicherweise feststellte, dass auch das Urteil BVGer A-1620/2024 vom 24. Oktober 2024 ans Bundesgericht weitergezogen worden sei. Inwiefern dieses Versehen einen Ausstandsgrund darstellen sollte, ist für das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht nachvollziehbar. Des Weiteren unterlief Richterin Claudia Pasqualetto Péquignot entgegen der Beschwerdeführerin nicht dasselbe Versehen. Zutreffend ist zwar, dass sie sich zum Verfahren A-4122/2024 (wohl versehentlich) nicht äusserte. An der Unbegründetheit des Ausstandsbegehrens gegen sie tut dies aus den dargelegten Gründen jedoch keinen Abbruch.”
Abteilungen bilden abteilungsübergreifende Spruchkörper, die praktisch zur Bildung von Fünferbesetzungen genutzt werden, wenn Zuständigkeiten übertragen werden.
“und 15. Februar 2024 wurde entschieden, das vorliegende Verfahren zuständigkeitshalber nach Art. 24 des Geschäftsreglements für das Bundesverwaltungsgericht vom 17. April 2008 (VGR, SR 173.320.1) der Abteilung VI zu übertragen (und unter der neuen Verfahrensnummer F-3314/2020 weiterzuführen), einen abteilungsübergreifenden Spruchkörper zu bilden (vgl. Art. 32 Abs. 3bis VGR) und über die Beschwerde in Fünferbesetzung zu entscheiden (vgl. Art. 21 Abs. 2 VGG).”
Die Zuteilung der Richter bzw. Spruchkörper erfolgt durch das Kammer‑/Abteilungspräsidium (Zuständigkeit der Kammer- bzw. Abteilungspräsidien).
“Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Auf den mit der Beschwerdeschrift gestellten Antrag auf Bestätigung der zufälligen Zusammensetzung des Spruchkörpers ist nicht einzutreten (vgl. Teilurteil des BVGer D-1549/2017 vom 2. Mai 2018 E. 4.3).”
“Mit Zwischenverfügung vom 23. November 2021 gab das Gericht dem Beschwerdeführer den Spruchkörper bekannt. Die Änderung bei der Mitwirkung der Gerichtspersonen wurde dem Beschwerdeführer mit Zwischenverfügung vom 22. Oktober 2024 angezeigt und begründet. Damit ist dem Begehren um vorgängige Offenlegung und Begründung des Wechsels der beteiligten Gerichtspersonen (vgl. Rechtsbegehren 1) entsprochen worden (zur Praxis des BVGer siehe auch BVGE 2022 I/2). Für die Zuteilung der Spruchkörper des Bundesverwaltungsgerichts ist das jeweilige Kammer- beziehungsweise Abteilungspräsidium zuständig (Art. 25 Abs. 5 Bst. b, Art. 31 und Art. 32 VGR [173.320.1]; vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.4 m.w.H.). Demzufolge ist auch das Begehren um Offenlegung der mit der Auswahl des Spruchkörpers betrauten Personen (vgl. Rechtsbegehren 1) erfüllt. Der Antrag auf Einsicht in die Software oder in entsprechende Auszüge betreffend die Spruchkörperbildung (vgl. Rechtsbegehren 1) ist rechtsprechungsgemäss abzuweisen, da es sich bei den entsprechenden Dokumenten nicht um Akten handelt, welche dem Akteneinsichtsrecht gemäss Art. 29 Abs. 2 BV und Art. 26 i.V.m. Art. 27 f. VwVG unterstehen (vgl. BVGE 2022 I/2 E. 4.5 m.w.H.).”
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