RS 935.62 ↩
17 commentaries
Die Präsenz eingetragener bzw. nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung zugelassener, unabhängiger Patentanwältinnen und Patentanwälte im Aktionariat, im Verwaltungsrat oder in der Geschäftsleitung einer Anwalts‑AG kompromittiert die institutionelle Unabhängigkeit der dort angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nicht per se. Jedoch ist in Einzelfällen zu prüfen, ob eine solche Präsenz geeignet ist, die unabhängige Berufsausübung oder die Wahrung des Berufsgeheimnisses zu beeinträchtigen.
“Als Zwischenfazit kann somit festgehalten werden, dass eine Präsenz unabhängiger Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder der Geschäftsleitung einer Anwalts-AG die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen oder Rechtsanwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit d BGFA nicht kompromittieren würde.”
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
Nach Art. 29 PatGG ist die berufliche Unabhängigkeit so auszulegen, dass die Berufsausübung ausschliesslich im Interesse der Klientinnen und Klienten erfolgen muss. Die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts empfiehlt, die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA entsprechend analog heranzuziehen. Dementsprechend sind nebenberufliche freiberufliche Tätigkeiten grundsätzlich möglich; dagegen ist die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmern, nahestehender Unternehmungen, Kunden oder sonstiger Geschäftspartner nicht vorgesehen.
“29 PatGG werden weder im PatGG noch im PAG näher definiert. In ihrem Amtsbericht führt die Verwaltungskommission des Bundespatentgerichts aus, sich bei der Prüfung der Unabhängigkeit sowie zur Pflicht zur Vermeidung von Interessenkonflikten zwecks Eintragung in die Liste gemäss Art. 4 Abs. 1 lit. b GR-PatG "im Sinne der Botschaft zum Patentgerichtsgesetz" an den Vorgaben im BGFA und der diesbezüglichen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu orientieren. Gemäss der Botschaft setzt die Befugnis der Patentanwaltschaft zur Parteivertretung eine ausschliesslich im Interesse des Klienten liegende Berufsausübung voraus (BBl 2008 455 ff., 486, auch zum Nachfolgenden). Das Unabhängigkeitserfordernis gemäss Art. 29 PatGG dient mithin demselben Zweck wie die Unabhängigkeit von Rechtsanwältinnen und -anwälten gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA (vgl. BGE 147 II 61 E. 3.1; 145 II 229 E. 6.1). Unter Verweis auf die einschlägige Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA wurde in der Botschaft zu Art. 29 PatGG ferner festgehalten, dass "in Analogie zur Praxis zum Anwaltsgesetz" eine nebenberufliche Tätigkeit als freiberufliche Patentanwältin bzw. freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N.”
Bei angestellten Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten in von Patentanwältinnen oder Patentanwälten bzw. ihnen nahestehenden Strukturen kontrollierten Kanzleien sprechen die bestehenden Unterschiede zur institutionellen Unabhängigkeit unabhängiger Patentanwältinnen und Patentanwälte nach Art. 29 PatGG in der Regel nicht ohne weitergehende Abklärungen dafür, dass deren Unabhängigkeit fehlt.
“Im Ergebnis erscheinen deshalb die Unterschiede, die zwischen unabhängigen Patentanwälten im Sinn von Art. 29 PatGG und Rechtsanwälten hinsichtlich der Beaufsichtigung ihrer institutionellen Unabhängigkeit bestehen, nicht hinreichend gross, als dass bei Rechtsanwälten, die bei einer von solchen Personen kontrollierten Anwaltskörperschaft angestellt sind, ohne umfangreiche Abklärungen mit einiger Wahrscheinlichkeit auf das Fehlen von deren Unabhängigkeit geschlossen werden müsste (vgl. BGE 138 II 440 E. 3). Dies gilt nicht zuletzt mit Blick auf den Umstand, dass der Gesetzgeber mit der Einführung von Art. 8 Abs. 2 BGFA Anstellungsverhältnisse von eingetragenen Anwälten auch bei Nichtanwälten erlaubte, bei denen ihm das Risiko einer Beeinflussung durch sachfremde Drittinteressen als sehr unwahrscheinlich erschien (vgl. E. 4.6.5).”
Für die Aufsicht über die zur Parteivertretung nach Art. 29 PatGG zugelassenen Patentanwältinnen und -anwälte ist das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) zuständig. Die Kompetenzen des EJPD unterscheiden sich dabei von denen der kantonalen Aufsichtsbehörden nach dem BGFA: Das EJPD kann Verwarnungen aussprechen und das Institut für Geistiges Eigentum (IGE) ermächtigen, eine zeitweilige oder dauerhafte Löschung im Patentanwaltsregister vorzunehmen; nach den Quellen fehlt dem EJPD dagegen die Befugnis zur Verhängung von Bussen oder zur Anordnung von Berufsausübungsverboten. Soweit das PAG nicht eine allgemeine Pflicht zur unabhängigen Berufsausübung der Patentanwältinnen und -anwälte enthält, fehlt dem EJPD zudem die entsprechende Grundlage für ein einzelfallbezogenes Berufsregel-Wachregime zur Sicherstellung der Unabhängigkeit und zur Vermeidung von Interessenkonflikten.
“Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen, sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und -anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.”
“Deutliche Unterschiede zum Anwaltsrecht existieren hingegen hinsichtlich der Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und -anwälte. Die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA sind sowohl für die Prüfung der institutionellen Unabhängigkeit im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d im Rahmen des Eintragungsverfahrens zuständig, als auch für die laufende Beaufsichtigung der Rechtsanwältinnen und -anwälte hinsichtlich der Wahrung ihrer Unabhängigkeit im Rahmen der Berufsregeln (Art. 12 lit. b und c BGFA). Zuständig für die Aufsicht über die zur Parteivertretung zugelassenen Patentanwälte gemäss Art. 29 PatGG ist demgegenüber nicht das Bundespatentgericht, welches das Bestehen der hierfür erforderlichen Unabhängigkeit prüft, sondern – wie für die übrigen Patentanwälte – das EJPD (Art. 13 Abs. 1 PAG). Dieses verfügt dabei nicht über dieselben Kompetenzen wie die kantonalen Aufsichtsbehörden gemäss BGFA. Es kann Patentanwältinnen und -anwälte lediglich verwarnen oder das IGE dazu ermächtigen, sie zeitweilig oder für immer als Patentanwältin oder Patentanwalt auszuschliessen, bzw. aus dem Patentanwaltsregister zu löschen, sofern ihr Geschäftsgebaren zu Klagen Anlass gibt. Demgegenüber hat das EJPD keine Kompetenz zur Ausfällung von Bussen oder zur Auferlegung von Berufsausübungsverboten (vgl. Art. 17 Abs. 1 lit. c–e BGFA). Da Patentanwältinnen und -anwälte gemäss PAG grundätzlich nicht zur unabhängigen Berufsausübung verpflichtet sind, mangelt es konsequenterweise auch an einer Art. 12 lit. b und c BGFA entsprechenden, einzelfallbezogenen Berufsregel betreffend die Wahrung der Unabhängigkeit und die Vermeidung von Interessenkonflikten, über deren Einhaltung das EJPD zu wachen hätte.”
Die Unabhängigkeit ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen. Zudem besteht für Patentanwältinnen und Patentanwälte die Möglichkeit, sich auf Gesuch von der Verwaltungskommission in eine nicht öffentliche Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter beim Bundespatentgericht eintragen zu lassen; auch hierfür ist der Nachweis der Unabhängigkeit mittels geeigneter Unterlagen erforderlich.
“Mit dem Erlass des Patentanwaltsgesetzes wurde die berufsrechtliche Stellung der Patentanwältinnen und -anwälte erstmals auf Bundesebene geregelt. Das PAG regelt insbesondere die Voraussetzungen für die Verwendung der Berufsbezeichnungen "Patentanwältin" oder "Patentanwalt" sowie den Schutz der Berufsbezeichnungen "europäische Patentanwältin" oder "europäischer Patentanwalt" (Art. 1 Abs. 1 lit. a und c). Ebenfalls geregelt werden das Berufsgeheimnis, das mit dem Gesetz neu eingeführte Patentanwaltsregister sowie die Aufsicht über die Patentanwältinnen und -anwälte (Art. 1 Abs. 1 lit. b sowie Art. 11 ff. PAG). Mit dem zeitgleich erlassenen Patentgerichtsgesetz wurde Patentanwältinnen und -anwälten in beschränktem Umfang ermöglicht, Parteien in Verfahren vor Bundespatentgericht (berufsmässig) zu vertreten: Nach Art. 29 PatGG können in Verfahren betreffend den Bestand eines Patents auch Patentanwältinnen und Patentanwälte im Sinn von Art. 2 PAG als Parteivertreter auftreten, sofern sie den Patentanwaltsberuf unabhängig ausüben (Abs. 1). Die unabhängige Ausübung ihres Berufs ist auf Aufforderung des Bundespatentgerichts mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen (Abs. 2). Patentanwältinnen und -anwälte, welche ihre Unabhängigkeit im Sinn dieser Bestimmung (über ein bestimmtes Verfahren hinaus) bestätigt und nach aussen hin dokumentiert haben möchten, können sich gestützt auf Art. 4 Abs. 1 lit. b des Geschäftsreglements vom 28. September 2011 für das Bundespatentgericht (GR-PatGer; SR 173.413.1) von der Verwaltungskommission in eine nicht öffentliche Liste der zugelassenen Vertreterinnen und Vertreter aufnehmen lassen, wobei sie ihre Unabhängigkeit dabei mittels geeigneter Unterlagen nachzuweisen haben (Tobias Bremi in: Thierry Calame/Andri Hess-Blumer/Werner Stieger [Hrsg.], Patentgerichtsgesetz [PatGG] Kommentar, Basel 2013 [Kommentar PatGG], Art.”
Die institutionelle Unabhängigkeit der im Sinn von Art. 29 PatGG auftretenden Patentanwältinnen und Patentanwälte ist vom EJPD im Rahmen seiner Aufsichtspflicht zu prüfen. Bei mangelnder Erfüllung der gleichwertigen Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung sind aufsichtsrechtliche Massnahmen möglich; dies kann — unter anderem — bis zur befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister führen, was die Vertretungsbefugnis nach Art. 29 PatGG entfallen liesse. Angemessene Schritte zur Sicherstellung der Unabhängigkeit sind daher erforderlich.
“Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit kann das EJPD die Einhaltung der an die unabhängige Berufsausübung gestellten Anforderungen überprüfen und bei Verstössen geeignete Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG ergreifen. In der zitierten Rechtsprechung wird als mögliche Folge ausdrücklich auch eine befristete oder definitive Löschung aus dem Patentanwaltsregister erwähnt, was die Vertretungsbefugnis nach Art. 29 PatGG betreffen würde.
“Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Nach der zitierten Rechtsprechung können Statutenbestimmungen vorsehen, dass Patentanwältinnen und -anwälte, die gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG als Parteivertretung zugelassen sind, sich an einer Gesellschaft beteiligen und Einsitz in Verwaltungsrat oder Geschäftsleitung nehmen sowie als Stellvertreter in der Generalversammlung auftreten; das Bundesverwaltungsgericht hielt fest, dass solche abstrakten Statutenregelungen die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwältinnen und -anwälte nicht beeinträchtigen.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.”
Auch angestellte Patentanwältinnen und -anwälte sind nach Gesetz zur Einhaltung sämtlicher anwaltlicher Berufsregeln verpflichtet; Weisungen des Arbeitgebers, die diesen Regeln widersprechen, sind für sie unbeachtlich. Die mögliche Präsenz von Geschäftsführern einer Anwalts‑AG, die nicht denselben beruflichen Verpflichtungen unterstehen, birgt jedenfalls ein abstraktes Risiko regelwidriger Weisungen gegenüber den angestellten Anwältinnen und Anwälten.
“Hinsichtlich der Sicherstellung der Einhaltung der übrigen anwaltlichen Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA, denen Patentanwältinnen und -anwälte auch bei einer unabhängigen Berufsausübung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG nicht unmittelbar unterstellt sind, ist zu bemerken, dass Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von Gesetzes wegen zur Einhaltung sämtlicher Berufsregeln verpflichtet sind (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Weisungen ihres Arbeitgebers, welche diesen Regeln widersprechen, sind für sie unbeachtlich (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Oktober 2006, KF060026, publiziert in: ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff., E. IV.4; vgl. BGE 140 II 102 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Dominik Milani, in: Boris Etter/Nicolas Fanciani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Der Einzelarbeitsvertrag [EAV] unter Einbezug der Art. 319–355 OR sowie Art. 361/362 OR, Bern 2021, Art. 321d N. 46). Zwar birgt die mögliche Präsenz von Geschäftsführern einer Anwalts-AG, welche nicht ebenfalls zur Einhaltung sämtlicher anwaltlichen Berufsregeln verpflichtet sind, zumindest ein abstraktes Risiko regelwidriger Weisungen zuhanden der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte.”
“Hinsichtlich der Sicherstellung der Einhaltung der übrigen anwaltlichen Berufsregeln gemäss Art. 12 BGFA, denen Patentanwältinnen und -anwälte auch bei einer unabhängigen Berufsausübung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG nicht unmittelbar unterstellt sind, ist zu bemerken, dass Anwältinnen und Anwälte, die den Anwaltsberuf ausüben, auch im Rahmen eines Anstellungsverhältnisses von Gesetzes wegen zur Einhaltung sämtlicher Berufsregeln verpflichtet sind (vgl. § 14 Abs. 1 AnwG). Weisungen ihres Arbeitgebers, welche diesen Regeln widersprechen, sind für sie unbeachtlich (Beschluss der Aufsichtskommission über die Anwältinnen und Anwälte, 5. Oktober 2006, KF060026, publiziert in: ZR 105 Nr. 71, S. 294 ff., E. IV.4; vgl. BGE 140 II 102 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Dominik Milani, in: Boris Etter/Nicolas Fanciani/Reto Sutter [Hrsg.], Stämpflis Handkommentar Arbeitsvertrag, Der Einzelarbeitsvertrag [EAV] unter Einbezug der Art. 319–355 OR sowie Art. 361/362 OR, Bern 2021, Art. 321d N. 46). Zwar birgt die mögliche Präsenz von Geschäftsführern einer Anwalts-AG, welche nicht ebenfalls zur Einhaltung sämtlicher anwaltlichen Berufsregeln verpflichtet sind, zumindest ein abstraktes Risiko regelwidriger Weisungen zuhanden der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte.”
Das EJPD beaufsichtigt die Patentanwältinnen und Patentanwälte gesamthaft, wozu nach der zitierten Entscheidung auch deren Tätigkeit als Parteivertreter vor dem Bundespatentgericht (Art. 29 PatGG) gehört. Im Rahmen dieser Aufsicht hat das EJPD über die Einhaltung der für die unabhängige Berufsausübung geltenden institutionellen Anforderungen zu wachen und kann bei Verstössen Massnahmen nach Art. 13 Abs. 1 PAG ergreifen. Die Entscheidung stellt weiter klar, dass von Patentanwältinnen und -anwälten hinreichende Bemühungen zur Sicherstellung ihrer Unabhängigkeit erwartet werden; Standesregeln werden hierfür als nützlich erachtet.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Ob die Präsenz einer im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person im Aktionariat, im Verwaltungsrat oder in einer externen Geschäftsleitung einer Anwalts‑AG mit der institutionellen Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwältinnen und -anwälte vereinbar ist, muss durch Auslegung der betreffenden Bestimmung geklärt werden. Dabei ist nach der zitierten Rechtsprechung mit einem pragmatischen Methodenpluralismus vorzugehen, weil der Wortlaut allein den Rechtssinn und den Gesetzeswillen nicht eindeutig zum Ausdruck bringt.
“Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das BGFA und die höchstrichterliche Rechtsprechung für die von den Beschwerdeführern angestrebte Gleichbehandlung von im eidgenössischen Patentanwaltsregister und vor Bundespatentgericht zur Parteivertretung zugelassenen Personen mit im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen offensichtlich keinen Raum lassen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Ob sich die Präsenz einer im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person im Aktionariat, Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbaren lässt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln. Dabei ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nur vordergründig klar ist und den Rechtssinn der Norm sowie den Willen des Gesetzgebers nur unklar zum Ausdruck bringt (BGE 138 III 440 E. 14; vgl. BGE 130 II 87 E. 5.1 f.). Somit ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln (pragmatischer Methodenpluralismus; vgl. BGE 148 II 243 E. 4.5.1; 148 V 28 E. 6.1 und 146 V 224 E. 4.5.1).”
“Der Auffassung der Beschwerdegegnerin, wonach das BGFA und die höchstrichterliche Rechtsprechung für die von den Beschwerdeführern angestrebte Gleichbehandlung von im eidgenössischen Patentanwaltsregister und vor Bundespatentgericht zur Parteivertretung zugelassenen Personen mit im kantonalen Anwaltsregister eingetragenen Personen offensichtlich keinen Raum lassen würden, kann vor diesem Hintergrund nicht gefolgt werden. Ob sich die Präsenz einer im eidgenössischen Patentanwaltsregister eingetragenen und vom Bundespatentgericht zur Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zugelassenen Person im Aktionariat, Verwaltungsrat oder in einer allfälligen externen Geschäftsleitung einer Anwalts-AG mit der institutionellen Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA vereinbaren lässt, ist durch Auslegung dieser Bestimmung zu ermitteln. Dabei ist mit dem Bundesgericht davon auszugehen, dass der Wortlaut von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nur vordergründig klar ist und den Rechtssinn der Norm sowie den Willen des Gesetzgebers nur unklar zum Ausdruck bringt (BGE 138 III 440 E. 14; vgl. BGE 130 II 87 E. 5.1 f.). Somit ist die wahre Tragweite der Bestimmung unter Einbezug der übrigen Auslegungselemente zu ermitteln (pragmatischer Methodenpluralismus; vgl. BGE 148 II 243 E. 4.5.1; 148 V 28 E. 6.1 und 146 V 224 E. 4.5.1).”
Die Anwesenheit von im Patentanwaltsregister eingetragenen und nach Art. 29 PatGG zur Vertretung vor dem Bundespatentgericht zugelassenen Personen im Aktionariat, im Verwaltungsrat oder in einer externen Geschäftsleitung kann die unabhängige Berufsausübung sowie die Wahrung des Berufsgeheimnisses bei angestellten Anwältinnen und Anwälten beeinträchtigen. Bei der Prüfung der Vereinbarkeit von Statutenänderungen mit den Unabhängigkeitsanforderungen ist daher zu untersuchen, ob und in welchem Umfang eine solche Präsenz dies bewirken kann.
“Zur Beurteilung der Vereinbarkeit der beabsichtigten Statutenänderung mit Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA ist somit zu prüfen, ob und inwieweit die damit grundsätzlich uneingeschränkt mögliche Präsenz von Personen, die zugleich im Patentanwaltsregister nach Art. 12 PAG eingetragen und nach Art. 29 PatGG zur Parteivertretung vor Bundespatentgericht zugelassen sind, im Aktionariat, dem Verwaltungsrat oder einer allfälligen externen Geschäftsleitung der F AG geeignet erscheint, die unabhängige Berufsausübung und die Wahrung des Berufsgeheimnisses durch die bei dieser angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte zu beeinträchtigen.”
Das EJPD überwacht gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auch die Einhaltung der für die Zulassung als Parteivertretung vor dem Bundespatentgericht geforderten institutionellen Unabhängigkeitsanforderungen. Kommt das EJPD zu Beanstandungen, kann es im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit gemäss Art. 13 Abs. 1 PAG einschlägige Aufsichts- und Sanktionsmassnahmen, bis hin zur befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, anordnen.
“Zu berücksichtigen ist indessen, dass sich die Beaufsichtigung der Patentanwältinnen und Patentanwälte durch das EJPD gemäss Art. 13 Abs. 2 PAG auf deren gesamtes Geschäftsgebaren im In- und Ausland erstreckt. Hierzu gehört zweifelsohne auch deren allfällige Tätigkeit als Parteivertreter in Verfahren vor dem Bundespatentgericht. Eine solche ist wie aufgezeigt nur dann zulässig, wenn in institutioneller Hinsicht gleichwertige Anforderungen an die unabhängige Berufsausübung erfüllt werden, wie sie für eingetragene Anwälte gemäss BGFA gelten. Daraus folgt, dass das EJPD im Rahmen seiner Aufsichtstätigkeit auch über die Einhaltung dieser Anforderungen zu wachen und bei Verstössen allenfalls Massnahmen im Sinn von Art. 13 Abs. 1 PAG gegen die fehlbare Person zu ergreifen hat (in diesem Sinn auch die Stellungnahme des Bundespatentgerichts). Die diesfalls drohende Konsequenz einer befristeten oder definitiven Löschung aus dem Patentanwaltsregister, welche den Wegfall der Vertretungsbefugnis gemäss Art. 29 PatGG zur Folge hätte und – aufgrund des damit einhergehenden Fehlens eines gesetzlichen Unabhängigkeitserfordernisses – grundsätzlich auch die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwälte und -anwältinnen infrage stellen würde, erscheint als gravierend genug, um sicherzustellen, dass unabhängige Patentanwältinnen und -anwälte im Sinn von Art. 29 PatGG hinreichende Bemühungen an den Tag legen, ihre Unabhängigkeit gegenüber möglicher Einflussnahme von Dritten sicherzustellen. Hierzu dienlich sind nicht zuletzt auch die von den Beschwerdeführern angeführten Standesregeln (vgl. oben E. 5.2.2).”
Nach der in Quelle [0] zitierten Feststellung beeinträchtigen abstrakte Statutenbestimmungen, wonach im Register eingetragene und gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassene Patentanwältinnen und -anwälte Verwaltungsrats- oder Geschäftsleitungsämter bekleiden und als Stellvertreter in der Generalversammlung zugelassen werden, die institutionelle Unabhängigkeit angestellter Rechtsanwältinnen und -anwälte nicht. Die Entscheidung bezieht sich ausdrücklich auf die abstrakten Statutenbestimmungen und nicht auf konkrete Einzelfälle.
“Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die zur Vorprüfung unterbreitete Statutenänderung, gemäss welcher sich im Ergebnis neu auch Patentanwältinnen und ‑anwälte, die sowohl im Register der Patentanwälte beim IGE eingetragen als auch vom Bundespatentgericht als unabhängige Patentanwälte bzw. ‑anwältinnen im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG zur Parteivertretung zugelassen sind, an der F AG beteiligen und in deren Verwaltungsrat oder deren Geschäftsleitung Einsitz nehmen können, die institutionelle Unabhängigkeit der angestellten Rechtsanwältinnen und -anwälte gemäss Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nicht beeinträchtigt. Dies ist in Gutheissung der Beschwerde festzustellen. Gleiches gilt hinsichtlich der Zulassung solcher Personen als Stellvertreter in der Generalversammlung. Festzuhalten ist indessen auch, dass das vorliegende Feststellungsurteil nur die Auswirkungen der (abstrakten) Statutenbestimmungen zum Gegenstand hat, nicht aber eine konkrete Konstellation beurteilt, was bei der Formulierung der anbegehrten Feststellung im Dispositiv zu berücksichtigen ist.”
Bei der Auslegung des Unabhängigkeitsserfordernisses in Art. 29 Abs. 1 PatGG ist die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA nach den vorliegenden Materialien sinngemäss heranzuziehen; es spricht viel dafür, dass die Anforderungen an die Unabhängigkeit inhaltlich grundsätzlich nicht von jenen der genannten BGFA-Bestimmung abweichen.
“freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
Die Anforderungen an die Unabhängigkeit nach Art. 29 Abs. 1 PatGG sind nach der vorliegenden Praxis und Lehre inhaltlich eng an die Auslegung von Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA anzulehnen. Es ist daher sachgerecht, die einschlägige Rechtsprechung und Literatur zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA bei der Auslegung von Art. 29 Abs. 1 PatGG heranzuziehen.
“freiberuflicher Patentanwalt möglich sein soll, wogegen bspw. die freiberufliche Vertretung des Arbeitgebers oder dessen Arbeitnehmer, nahestehender Unternehmungen, von Kunden oder sonstigen Geschäftspartnern nicht zulässig sei. In der parlamentarischen Beratung wurde die Bestimmung diskussionslos angenommen (AB 2008 S 740 und 2008 N 1938). Diese Umstände legen es nahe, bei der Auslegung des Unabhängigkeitserfordernisses gemäss Art. 29 PatGG die Praxis zu Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA analog zur Anwendung zu bringen. Auch die Lehre geht (unter Verweis auf nicht öffentlich zugängliche Materialien) davon aus, dass die Praxis hinsichtlich der Unabhängigkeit der der Patentanwälte im Sinn von Art. 29 PatGG derjenigen zur Unabhängigkeit der Rechtsanwälte entsprechen soll, bzw. dass keine anderen Kriterien gelten sollen (Tobias Bremi, Kommentar PatGG, Art. 29 N. 38 sowie Fn. 37). Nach dem Gesagten ist somit davon auszugehen, dass Anforderungen an die Unabhängigkeit für eine berufsmässige Parteivertretung im Sinn von Art. 29 Abs. 1 PatGG inhaltlich grundsätzlich nicht von denjenigen an die Unabhängigkeit i. S. v. Art. 8 Abs. 1 lit. d BGFA abweichen.”
Das Berufsgeheimnis gilt gemäss den zitierten Erwägungen gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, unabhängig davon, ob sie gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG vor dem Bundespatentgericht auftreten dürfen. Patentanwältinnen und -anwälte sowie ihre Hilfspersonen können sich nach Art. 321 StGB strafbar machen, wenn sie berufsbezogene Geheimnisse offenbaren. Die Wahrung des Berufsgeheimnisses unterliegt zudem der Aufsicht des EJPD (Art. 13 Abs. 2 PAG).
“Anzumerken ist hierbei, dass sich auch die rechtsanwaltliche Pflicht zur Wahrung des Berufsgeheimnisses über den engen Wortlaut von Art. 13 BGFA hinaus auf sämtliche Geheimnisse erstreckt, von denen ein Anwalt im Hinblick auf, während sowie im Nachgang zu einem Mandatsverhältnis Kenntnis erlangt, ungeachtet der Frage, von wem er diese erfahren hat (vgl. Hans Nater/Gaudenz G. Zindel in: Kommentar BGFA, Art. 13 N. 97; Chappuis/Gurtner, Rz. 655; Kaspar Schiller, Schweizerisches Anwaltsrecht, Zürich etc. 2009, Rz. 400 f.; Alexander Brunner/Matthias-Christoph Henn/Kathrin Kriesi, Anwaltsrecht, Zürich etc., 2015, S. 185). Sodann machen sich auch Patentanwälte und ihre Hilfspersonen nach Art. 321 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 (StGB; SR 311.0) strafbar, wenn sie ein Geheimnis offenbaren, welches ihnen infolge ihres Berufes anvertraut worden ist, oder welches sie in dessen Ausübung wahrgenommen haben. Schliesslich gilt das Berufsgeheimnis gemäss Art. 10 PAG uneingeschränkt und unabhängig von einer allfälligen Zulassung gemäss Art. 29 Abs. 1 PatGG für sämtliche Patentanwältinnen und -anwälte, womit dessen Wahrung zweifelsohne auch Gegenstand der Aufsicht durch das EJPD bildet (Art. 13 Abs. 2 PAG; vgl. oben E. 5.5.2). Im Grundsatz ist demnach festzuhalten, dass die Präsenz eines Patentanwalts oder einer Patentanwältin im Aktionariat oder im Verwaltungsrat einer Anwalts-AG die Wahrung des Berufsgeheimnisses nicht zu beeinträchtigen vermag.”
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