Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 16 mars 2018, en vigueur depuis le 1eraoût 2018 (RO 2018 2753;FF 2017 71337145). ↩
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Besetzungsfehler führen an sich nicht automatisch zur Nichtigkeit von Anordnungen des Instruktionsrichters; nach der Rechtsprechung kommt Nichtigkeit nur bei offensichtlich und besonders schwerwiegenden Zuständigkeitsfehlern in Betracht. In der Regel bleibt es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid.
“Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
Träfe die Rüge zu, dass der Instruktionsrichter in einer Sache als Einzelrichter entschieden hat, obwohl gemäss den Besetzungsregeln (Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG) eine Dreierbesetzung erforderlich gewesen wäre, ist regelmässig eine Rückweisung an die Vorinstanz zur rechtmässigen Neubesetzung geboten. Das Bundesgericht kann in einem solchen Fall nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden, auch wenn die streitigen Fragen überwiegend Rechtsfragen betreffen.
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage mangels Rechtsschutzinteresses nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Das habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von dieser Prozessvoraussetzung hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage des Rechtsschutzinteresses abschliessend entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit und das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Rechtsschutzinteresses und damit des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
“Dazu führt die Beschwerdeführerin aus, das Bundesgericht könne sofort einen Endentscheid fällen, nämlich auf die Klage wegen fehlender Prozessvoraussetzungen nicht eintreten. Sie vertritt den Standpunkt, den Beschwerdegegnerinnen mangle es am Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 28 PatG bzw. Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO. Zudem liege eine abgeurteilte Sache nach Art. 59 Abs. 2 lit. e ZPO vor. Beides habe die Vorinstanz jedoch verworfen und daher ihr Rechtsbegehren 1 auf Nichteintreten auf die Klage zu Unrecht abgewiesen. Von diesen zwei Prozessvoraussetzungen hänge das Schicksal der ganzen Klage ab. Wenn das Bundesgericht dem Standpunkt der Beschwerdeführerin folge, könne es deshalb sofort einen Endentscheid fällen. Der Präsident des Bundespatentgerichts habe mit der Abweisung des Rechtsbegehrens 1 gemäss beschränkter Klageantwort zwar die Besetzungsvorschriften verletzt, indem er als Einzelrichter über die Frage der Zulässigkeit der Klage entschieden habe. Gemäss Art. 21 PatGG hätte die Vorinstanz zumindest in Dreierbesetzung entscheiden müssen. Insofern habe sie Art. 35 PatGG i.V.m. Art. 23 Abs. 1 PatGG i.V.m. Art. 21 PatGG und damit auch Art. 30 BV verletzt. Diesen formellen Mangel könne das Bundesgericht aber heilen. Die von der Vorinstanz verletzten Vorschriften über die funktionelle Zuständigkeit, das Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen und das Thema einer bereits abgeurteilten Sache beträfen reine Rechtsfragen, die das Bundesgericht frei prüfen und daher ohne Rückweisung direkt selber entscheiden könne. Letzterem kann kaum gefolgt werden, auch wenn sich in der Tat primär Rechtsfragen stellen. Träfe die Rüge der Verletzung der Besetzungsvorschriften zu, wäre mithin der Instruktionsrichter effektiv über seine Zuständigkeiten als Einzelrichter (vgl. Art. 23 PatGG) hinausgegangen, als er das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abwies, dann könnte das Bundesgericht - entgegen der Beschwerdeführerin - nicht ohne Weiteres reformatorisch entscheiden. Vielmehr wäre die Sache in diesem Fall zur Wahrung des Instanzenzuges an die Vorinstanz zurückzuweisen, damit sie in der rechtmässigen Besetzung über die Frage des Eintretens auf die Klage entscheide, zumal das Bundespatentgericht in seinem Zuständigkeitsbereich als einzige Instanz vor dem Bundesgericht fungiert.”
Für die Anordnung von Verfahrensbeschränkungen (z.B. Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Rechtsschutzinteresses oder auf die Zulässigkeit der Klage) kommt dem Instruktionsrichter die Zuständigkeit zu. Aus den angeführten Entscheiden ergibt sich ferner, dass eine in Dispositivform abgefasste Verfügung des Instruktionsrichters auch als Beurteilungsergebnis über die Frage verstanden werden kann, ob eine Verfahrensbeschränkung anzuordnen ist, ohne dass daraus zwingend eine verbindliche Feststellung der materiellen Prozessvoraussetzungen für den Endentscheid folgt. Ob eine konkrete dispositiv formulierte Ziffer tatsächlich nur eine solche verfahrensrechtliche Bewertung oder bereits eine verbindliche prozessuale Schlussfeststellung enthält, ist anhand der Begründung zu prüfen.
“Darin wird das Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin zum angeblich fehlenden Rechtsschutzinteresse der Beschwerdegegnerinnen nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Frage des Rechtsschutzinteresses anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung auf das Rechtsschutzinteresse deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über diese Prozessvoraussetzung befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht. Wie es sich damit verhält, braucht nicht weiter vertieft zu werden, da es - wie nachfolgend dargelegt wird - ohnehin an der zweiten Voraussetzung von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG fehlt.”
“April 2024 abgewiesen, womit die Beschwerdeführerin Nichteintreten auf die Klage beantragte. Das kann zwar dahingehend aufgefasst werden, dass der Einzelrichter sich die Kompetenz anmasste, für den Endentscheid verbindlich festzulegen, dass auf die Klage einzutreten sei, da die Vorbringen der Beschwerdeführerin des fehlenden Rechtsschutzinteresses der Beschwerdegegnerinnen in Bezug auf EP 3 251 210 und der res iudicata bezüglich der anderen Streitpatente nicht zuträfen. Denkbar ist aber auch, dieser - zugestanden missverständlich formulierten - Dispositivziffer 1 der angefochtenen Verfügung lediglich die Tragweite eines unnötigerweise in Dispositivform gekleideten Beurteilungsergebnisses betreffend die Frage beizumessen, ob hinreichende Gründe dafür bestehen, um die von der Beschwerdeführerin verlangte Beschränkung des Verfahrens auf die Zulässigkeit der Nichtigkeitsklage vom 14. Juni 2023 anzuordnen oder nicht. Für diese verfahrensrechtliche Anordnung (Verfahrensbeschränkung) ist der Instruktionsrichter zuständig (Art. 35 PatGG, Art. 125 lit. a ZPO i.V.m. Art. 27 PatGG). Für ein solches Verständnis spricht namentlich, dass die Begründung der angefochtenen Verfügung nicht klar unterscheidet, ob die Abweisung von Rechtsbegehren 1 gemäss beschränkter Klageantwort vom 29. April 2024 oder die Abweisung der prozessualen Anträge begründet wird. Vielmehr heisst es in der Schlussfolgerung in Erwägung 12: "Rechtsbegehren Nr. 1 der beschränkten Klageantwort vom 29. April 2024 ist daher abzuweisen, daraus ergibt sich, dass die prozessualen Anträge ebenfalls abzuweisen sind." Danach scheint der Instruktionsrichter auf die beantragte Verfahrensbeschränkung deshalb verzichtet zu haben, weil er die diesen Antrag stützenden Vorbringen der Beschwerdeführerin betreffend die Zulässigkeit der Klage für unbegründet hielt, ohne aber bereits verbindlich über die betreffenden Prozessvoraussetzungen befunden zu haben. Bei einem solchen Verständnis der angefochtenen Verfügung ist ein reformatorischer Entscheid des Bundesgerichts noch weniger angebracht.”
Besetzungs- oder Zuständigkeitsfehler führen nur ausnahmsweise zur Nichtigkeit. Nichtigkeit ist nur dann zu bejahen, wenn der Zuständigkeitsfehler offensichtlich und besonders schwerwiegend ist (z. B. Entscheidung durch eine Stelle ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit). Fehlt eine derartige Offensichtlichkeit oder Schwere — etwa weil die betroffene Instanz im relevanten Bereich allgemein zuständig ist — bleibt der Weg der Anfechtung mit dem Endentscheid vorbehalten. Vor dem Hintergrund von Art. 35 PatGG (Verfahrensleitung durch den Präsidenten als Instruktionsrichter) rechtfertigt dies im Regelfall nicht die sofortige Nichtigkeit blosser Besetzungsfehler.
“Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters, dass auf die Klage einzutreten sei, aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
“Zuständigkeitsfehler führen nur zur Nichtigkeit, wenn sie offensichtlich und besonders schwerwiegend sind und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht gefährdet ist (Urteil 4D_75/2020 vom 25. Januar 2021 E. 2; allgemein BGE 145 III 436 E. 4 mit Hinweisen). Das kann etwa zutreffen, wenn eine Behörde ausserhalb jeglicher sachlichen und funktionellen Zuständigkeit entscheidet (z.B. eine Baubewilligungsbehörde erlässt eine Steuerverfügung), nicht aber wenn ihr im betreffenden Gebiet allgemein Zuständigkeit zukommt (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E. 2.3; 127 II 32 E. 3g; Urteile 5A_737/2014 vom 26. Mai 2015 E. 3.1; 2C_522/2007 vom 28. April 2008 E. 3.6). Von einem derartigen Zuständigkeitsfehler kann vorliegend keine Rede sein. Der Vorinstanz fehlt es keineswegs grundsätzlich an der Zuständigkeit, ist das Bundespatentgericht doch klarerweise für die Patentnichtigkeitsklage der Beschwerdegegnerinnen zuständig (Art. 26 PatGG). Sodann obliegt dem Präsidenten als Instruktionsrichter die Verfahrensleitung bis zum Entscheid (Art. 35 PatGG) und besitzt er gewisse Einzelrichterkompetenzen (Art. 23 PatGG). Selbst wenn also Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 1. Mai 2024 mit der Beschwerdeführerin als verbindlicher Entscheid des Instruktionsrichters über die Frage des Rechtsschutzinteresses aufgefasst würde (vgl. aber zum möglichen Verständnis als blosse Beurteilung der Argumente betreffend die verlangte Verfahrensbeschränkung, oben E. 2.1.1), wäre der Besetzungsfehler (vgl. Art. 23 Abs. 1 lit. a PatGG e contrario) nicht derart offensichtlich und schwerwiegend, dass er geradezu zur Nichtigkeit führen müsste. Vielmehr bliebe es bei der Anfechtbarkeit mit dem Endentscheid (Art. 93 Abs. 3 BGG), sofern der Fehler nicht ohnehin im zu Dritt oder zu Fünft zu treffenden Endentscheid korrigiert werden sollte. Nichts anderes ergibt sich aus dem von der Beschwerdeführerin angerufenen BGE 127 II 32, bezeichnet das Bundesgericht die dort angefochtene Verwaltungsverfügung doch als in mehrerer Hinsicht "derart falsch, dass sie geradezu als nichtig zu beurteilen" sei (E.”
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