Nouvelle teneur selon le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
Introduit par le ch. I de la LF du 20 juin 2014 (Concentration de la surveillance des entreprises de révision et des sociétés d’audit), en vigueur depuis le 1erjanv. 2015 (RO 2014 4073;FF 2013 6147). ↩
Utilisez la page actuelle comme contexte pour rechercher, résumer, comparer ou rédiger.
7 commentaries
Eröffnet die RAB nach der Prüfungsüberprüfung ein Enforcement‑Verfahren, kann sie administrative Sanktionen als Verfügung anordnen. Der Entzug der Zulassung erfolgt gestützt auf Art. 17 RAG; der schriftliche Verweis wird insbesondere auf Art. 16 RAG gestützt. Diese einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen.
“3 RAG zur Erstellung eines schriftlichen Berichts über deren Ergebnis zuhanden des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans des Revisionsunternehmens. Der Prüfungsbericht stellt keine anfechtbare Verfügung im Sinne von Art. 5 VwVG, sondern eine behördliche Entscheidungsgrundlage im Verwaltungsverfahren dar (CORRADO RAMPINI, in: Basler Kommentar, Revisionsrecht, 2011, N. 27 zu Art. 16 RAG). Verletzt eine natürliche Person oder ein Revisionsunternehmen rechtliche Pflichten und kommt keine einvernehmliche Einigung über die zu treffenden Massnahmen zustande, eröffnet die RAB ein Enforcement-Verfahren, in welchem allfällige administrative Sanktionen ausgesprochen werden (RAMPINI, a.a.O., N. 28 zu Art. 16 RAG). Art. 16 Abs. 4 RAG ermächtigt die RAB, dem staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen, das gegen rechtliche Pflichten verstösst, einen schriftlichen Verweis zu erteilen, Anweisungen zur Wiederherstellung des ordnungsgemässen Zustands zu geben und ihm dafür eine Frist von höchstens zwölf Monaten zu setzen. Nach Art. 17 RAG kann die RAB die Zulassung von natürlichen Personen oder Revisionsunternehmen befristet oder unbefristet entziehen, wenn diese die Zulassungsvoraussetzungen des RAG nicht mehr erfüllen. Der schriftliche Verweis, ein allfälliger Entzug der Zulassung sowie alle anderen einseitig angeordneten Massnahmen sind in Form einer Verfügung zu erlassen (RAMPINI, a.a.O., N. 32 zu Art. 16 RAG und N. 22 zu Art. 17 RAG). Es ergibt sich durch diese Systematik eine Gliederung in zwei verschiedene Phasen: Zunächst erfolgt eine Überprüfung, in welcher der Sachverhalt abgeklärt wird und allfällige Verstösse gegen rechtliche Pflichten festgestellt werden. Erst aufgrund der dort getroffenen Feststellungen schliesst sich allenfalls ein Enforcement-Verfahren an, in welchem administrative Sanktionen ausgesprochen werden. Diese Zweiteilung geht im Übrigen auch aus der umstrittenen Medienmitteilung zum Prüfungsbericht der RAB betreffend die Revisionstätigkeit der A.________ AG hervor: Es wird dort angekündigt, dass die RAB aufgrund des Prüfungsberichts gegen zwei Personen ein Enforcement-Verfahren eingeleitet habe.”
Liegt eine derart schwere Pflichtverletzung vor, dass die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigt ist, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint, kann die Aufsichtsbehörde den Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG als verhältnismässig erachten.
“7 hiervor) in fünf Fällen keine sorgfältige Prüfungsplanung dokumentierte (vgl. E. 5 hiervor) und Prüfungsbestätigungen für fünf Sacheinlagegründungen ausstellte, obschon er die Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, die an eine Sacheinlage gestellt werden, in keiner der Gründungen rechtskonform dokumentierte. Es lässt sich nicht einmal belegen, dass die Sacheinlagen, die zusammen einen Wert von mehr als Fr. 165 Mio. haben sollen, jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung standen (vgl. E. 6 hiervor). Im Lichte dieser Verfehlungen ist die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass der Beschwerdeführer elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Revision verletzte. Es liegen somit schwerwiegende Pflichtverletzungen vor. Die Vorinstanz erwägt daher zu Recht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der schweren Pflichtverletzungen zum heutigen Zeitpunkt keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit bietet. Damit erfüllt der Beschwerdeführer die Zulassungsvoraussetzungen von Art. 4 Abs. 1 RAG nicht mehr, weshalb ein Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG zulässig ist, soweit sich ein solcher als verhältnismässig erweist.”
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3; Urteil des BVGer B-2332/2018 vom 11.”
Bei schweren Verletzungen der Zulassungsvoraussetzungen mit erheblichem Schadenspotenzial kann ein befristeter Entzug der Zulassung gerechtfertigt sein. Das Bundesverwaltungsgericht hält in solchen Fällen ein öffentliches Interesse an der Sicherung der Revisionsqualität und der Unabhängigkeit der Revisionsstellen für gegeben und erachtet eine befristete Sperre von drei bis vier Jahren als angemessene Bandbreite; ein mindestens dreijähriger Entzug kann insoweit erforderlich sein. Ein schriftlicher Verweis kommt nach Auffassung des Gerichts nicht in Betracht, wenn eine mildere Massnahme die gleiche Schutzwirkung nicht erzielt und das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung besteht.
“Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und an der Unabhängigkeit der Revisionsstellen und Revisionsexperten, um das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises (bestehende sowie zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft) zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-4868/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 6.3.3). Durch den befristeten Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers für drei Jahre, der keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit mehr bietet, wird die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und damit das soeben genannte öffentliche Interesse verwirklicht. Die Eignung der Massnahme ist somit gegeben. Eine mildere Massnahme, welche die gleiche Schutzwirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt, wie bereits erwähnt, einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Nach dem zuvor Gesagten ist zudem die Einstufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als schwerer Verstoss nicht zu beanstanden (vgl. E. 7), gleich wie auch die von der Vorinstanz grundsätzlich angewandte Bandbreite der Dauer des Zulassungsentzugs für schwere Verstösse von drei bis vier Jahren (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.7) angemessen erscheint (vgl. E. 9.3.2). Ein mindestens dreijähriger Zulassungsentzug ist insoweit als erforderlich zu beurteilen. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit des dreijährigen Zulassungsentzugs gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, in fünf Fällen keine Prüfungsplanungen dokumentiert sowie in elementaren Punkten die Prüfungen fehlerhaft durchgeführt (insb. keine zureichenden Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit der Sachanlagen). Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass die involvierten Gemälde als Sacheinlagen in der Summe angeblich einen Wert von mehr als CHF 170 Mio.”
“Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und an der Unabhängigkeit der Revisionsstellen und Revisionsexperten, um das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises (bestehende sowie zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft) zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-4868/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 6.3.3). Durch den befristeten Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers für drei Jahre, der keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit mehr bietet, wird die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und damit das soeben genannte öffentliche Interesse verwirklicht. Die Eignung der Massnahme ist somit gegeben. Eine mildere Massnahme, welche die gleiche Schutzwirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt, wie bereits erwähnt, einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Nach dem zuvor Gesagten ist zudem die Einstufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als schwerer Verstoss nicht zu beanstanden (vgl. E. 7), gleich wie auch die von der Vorinstanz grundsätzlich angewandte Bandbreite der Dauer des Zulassungsentzugs für schwere Verstösse von drei bis vier Jahren (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.7) angemessen erscheint (vgl. E. 9.3.2). Ein mindestens dreijähriger Zulassungsentzug ist insoweit als erforderlich zu beurteilen. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit des dreijährigen Zulassungsentzugs gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, in fünf Fällen keine Prüfungsplanungen dokumentiert sowie in elementaren Punkten die Prüfungen fehlerhaft durchgeführt (insb. keine zureichenden Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit der Sachanlagen). Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass die involvierten Gemälde als Sacheinlagen in der Summe angeblich einen Wert von mehr als CHF 170 Mio.”
“Es besteht ein grosses öffentliches Interesse an der Sicherung der Qualität der Revisionsdienstleistungen und an der Unabhängigkeit der Revisionsstellen und Revisionsexperten, um das Vertrauen der Allgemeinheit und der Schutz eines weiten Personenkreises (bestehende sowie zukünftige Aktionäre und Gläubiger der zu prüfenden Gesellschaft) zu gewährleisten (vgl. Urteil des BVGer B-4868/2014 vom 8. Oktober 2015 E. 6.3.3). Durch den befristeten Entzug der Zulassung des Beschwerdeführers für drei Jahre, der keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit mehr bietet, wird die Qualität von Revisionsdienstleistungen insgesamt erhöht, das Vertrauen in die Institution der Revision gestärkt und damit das soeben genannte öffentliche Interesse verwirklicht. Die Eignung der Massnahme ist somit gegeben. Eine mildere Massnahme, welche die gleiche Schutzwirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt, wie bereits erwähnt, einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Nach dem zuvor Gesagten ist zudem die Einstufung der Verfehlungen des Beschwerdeführers durch die Vorinstanz als schwerer Verstoss nicht zu beanstanden (vgl. E. 7), gleich wie auch die von der Vorinstanz grundsätzlich angewandte Bandbreite der Dauer des Zulassungsentzugs für schwere Verstösse von drei bis vier Jahren (vgl. angefochtene Verfügung, E. 4.7) angemessen erscheint (vgl. E. 9.3.2). Ein mindestens dreijähriger Zulassungsentzug ist insoweit als erforderlich zu beurteilen. Mit Bezug auf die Zumutbarkeit des dreijährigen Zulassungsentzugs gilt Folgendes: Der Beschwerdeführer hat, wie bereits erwähnt, in fünf Fällen keine Prüfungsplanungen dokumentiert sowie in elementaren Punkten die Prüfungen fehlerhaft durchgeführt (insb. keine zureichenden Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit der Sachanlagen). Insbesondere fällt dabei ins Gewicht, dass die involvierten Gemälde als Sacheinlagen in der Summe angeblich einen Wert von mehr als CHF 170 Mio.”
Eine Androhung des Zulassungsentzugs nach Art. 17 Abs. 1 RAG ist nur vorgesehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen — namentlich die Gewähr — wiederhergestellt werden können. Ist eine Wiederherstellung der Gewähr nicht denkbar, entfällt die Pflicht zur vorherigen Androhung.
“Eine andere, mildere Massnahme, welche die gleiche Schutzwirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 RAG verweist und verlangt, es könne ihm der Entzug der Zulassung nur angedroht werden, ist ihm nicht zu folgen: Art. 17 Abs. 2 RAG ist lediglich auf beaufsichtigte Revisionsunternehmen, nicht aber wie Art. 17 Abs. 1 RAG auf natürliche Personen anwendbar. Eine Androhung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG ist sodann nur vorgesehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies ist in der vorliegenden Angelegenheit allerdings nicht denkbar, da die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen (vgl. E. 5-7 hiervor) die Wiederherstellung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einstweilen ausschliessen (vgl. auch Urteil 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3 i.f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG überdies auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl.”
“Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 RAG verweist und verlangt, es könne ihm der Entzug der Zulassung nur angedroht werden, ist ihm nicht zu folgen: Art. 17 Abs. 2 RAG ist lediglich auf beaufsichtigte Revisionsunternehmen, nicht aber wie Art. 17 Abs. 1 RAG auf natürliche Personen anwendbar. Eine Androhung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG ist sodann nur vorgesehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies ist in der vorliegenden Angelegenheit allerdings nicht denkbar, da die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen (vgl. E. 5-7 hiervor) die Wiederherstellung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einstweilen ausschliessen (vgl. auch Urteil 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3 i.f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG überdies auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. E. 4.1.2 i.f. hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Massnahme kritisiert, ist ihm somit nicht zu folgen.”
Bei schweren Pflichtverletzungen, die nach den festgestellten Umständen die Wiederherstellung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit ausschliessen, ist nach der Rechtsprechung ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG auch ohne vorgängige Androhung zulässig; in solchen Fällen kommt ein einfacher schriftlicher Verweis typischerweise nicht in Betracht.
“Eine andere, mildere Massnahme, welche die gleiche Schutzwirkung entfaltet, ist nicht ersichtlich. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 RAG verweist und verlangt, es könne ihm der Entzug der Zulassung nur angedroht werden, ist ihm nicht zu folgen: Art. 17 Abs. 2 RAG ist lediglich auf beaufsichtigte Revisionsunternehmen, nicht aber wie Art. 17 Abs. 1 RAG auf natürliche Personen anwendbar. Eine Androhung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG ist sodann nur vorgesehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies ist in der vorliegenden Angelegenheit allerdings nicht denkbar, da die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen (vgl. E. 5-7 hiervor) die Wiederherstellung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einstweilen ausschliessen (vgl. auch Urteil 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3 i.f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG überdies auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. E. 4.1.2 i.f. hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Massnahme kritisiert, ist ihm somit nicht zu folgen.”
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer neben der Verletzung der Meldepflicht in fünf Fällen keine sorgfältige Prüfungsplanung dokumentiert und Prüfungsbestätigungen für fünf Sacheinlagegründungen ausgestellt, obschon er die Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, die an eine Sacheinlage gestellt werden (insb. zureichende Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit der Sachanlagen) in keinem der streitgegenständlichen Gründungen rechtskonform dokumentiert hat. Es lässt sich nicht einmal belegen, dass die Sacheinlagen jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung gestanden haben. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass der Beschwerdeführer elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Revision verletzt habe und daher die Pflichtverletzungen schwer wiegen würden. Ebenso vertritt die Vorinstanz zu Recht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der schweren Pflichtverletzungen keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG somit grundsätzlich als zulässig und geboten erscheinen. Ein schriftlicher Verweis erscheint in casu mit anderen Worten als ungenügend und fällt als mögliche Sanktion somit ausser Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die Vorinstanz durfte entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zudem auf die vorgängige Androhung des Zulassungsentzugs verzichten, da die Wiederherstellung der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung aufgrund der festgestellten schweren Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten im Rahmen der Gründung der fünf Gesellschaften in casu nicht mehr in Frage kam.”
Ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann auch ohne vorherige Androhung rechtmässig sein, wenn durch festgestellte Verstösse (insbesondere schwerwiegende Sorgfaltspflichtverletzungen) die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit derart ausgeschlossen ist, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht wiederhergestellt werden können. In solchen Fällen erscheint ein schriftlicher Verweis als unzureichende Sanktion und fällt deshalb ausser Betracht.
“Art. 17 Abs. 1 RAG bestimmt, dass die Aufsichtsbehörde die Zulassung befristet oder unbefristet entziehen kann, wenn eine zugelassene natürliche Person oder ein zugelassenes Revisionsunternehmen die Zulassungsvoraussetzungen gemäss Art. 4-6 RAG oder Art. 9a RAG nicht mehr erfüllt. Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen. Sie erteilt einen schriftlichen Verweis, wenn der Entzug der Zulassung unverhältnismässig ist. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG unter Umständen auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. Urteile 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3.5.3; vgl. auch Urteile 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.3; 2C_125/2015 vom 1. Juni 2015 E. 5.3 f.).”
“Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen befristeten Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG grundsätzlich als geboten erscheinen, womit ein Verweis als mildere Sanktion ausser Betracht fällt. Soweit der Beschwerdeführer diesbezüglich auf Art. 17 Abs. 2 Satz 2 RAG verweist und verlangt, es könne ihm der Entzug der Zulassung nur angedroht werden, ist ihm nicht zu folgen: Art. 17 Abs. 2 RAG ist lediglich auf beaufsichtigte Revisionsunternehmen, nicht aber wie Art. 17 Abs. 1 RAG auf natürliche Personen anwendbar. Eine Androhung nach Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG ist sodann nur vorgesehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können. Dies ist in der vorliegenden Angelegenheit allerdings nicht denkbar, da die festgestellten pflichtwidrigen Handlungen (vgl. E. 5-7 hiervor) die Wiederherstellung der Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit einstweilen ausschliessen (vgl. auch Urteil 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.3 i.f.). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 Abs. 1 RAG überdies auch ohne vorangehende Androhung als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit erheblich beeinträchtigen (vgl. E. 4.1.2 i.f. hiervor). Diese Voraussetzung ist vorliegend angesichts der schwerwiegenden Pflichtverletzungen des Beschwerdeführers erfüllt. Soweit der Beschwerdeführer die Erforderlichkeit der Massnahme kritisiert, ist ihm somit nicht zu folgen.”
“Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer neben der Verletzung der Meldepflicht in fünf Fällen keine sorgfältige Prüfungsplanung dokumentiert und Prüfungsbestätigungen für fünf Sacheinlagegründungen ausgestellt, obschon er die Prüfung der gesetzlichen Vorgaben, die an eine Sacheinlage gestellt werden (insb. zureichende Prüfungshandlungen im Hinblick auf die Aktivierbarkeit bzw. Bewertbarkeit und Verfügbarkeit der Sachanlagen) in keinem der streitgegenständlichen Gründungen rechtskonform dokumentiert hat. Es lässt sich nicht einmal belegen, dass die Sacheinlagen jemals den gegründeten Aktiengesellschaften zur Verfügung gestanden haben. Nach dem Gesagten ist die vorinstanzliche Auffassung zutreffend, dass der Beschwerdeführer elementare Sorgfaltspflichten im Kernbereich der Revision verletzt habe und daher die Pflichtverletzungen schwer wiegen würden. Ebenso vertritt die Vorinstanz zu Recht den Standpunkt, dass der Beschwerdeführer zum heutigen Zeitpunkt aufgrund der schweren Pflichtverletzungen keine Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit biete. Das Fehlen der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung lässt einen Zulassungsentzug gemäss Art. 17 Abs. 1 RAG somit grundsätzlich als zulässig und geboten erscheinen. Ein schriftlicher Verweis erscheint in casu mit anderen Worten als ungenügend und fällt als mögliche Sanktion somit ausser Betracht. Das entsprechende Eventualbegehren des Beschwerdeführers ist abzuweisen. Die Vorinstanz durfte entgegen den beschwerdeführerischen Vorbringen zudem auf die vorgängige Androhung des Zulassungsentzugs verzichten, da die Wiederherstellung der Gewähr als Zulassungsvoraussetzung aufgrund der festgestellten schweren Verstösse gegen die Sorgfaltspflichten im Rahmen der Gründung der fünf Gesellschaften in casu nicht mehr in Frage kam.”
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3; Urteil des BVGer B-2332/2018 vom 11.”
Verletzungen der Berufsregeln, welche die Gewähr für eine einwandfreie Prüftätigkeit derart beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis nicht ausreicht, können einen befristeten oder unbefristeten Entzug der Zulassung nach Art. 17 RAG rechtfertigen. Ist eine Wiederherstellung der Zulassungsvoraussetzungen möglich, ist der Entzug zuvor anzudrohen.
“Das RAG regelt die Zulassung und die Beaufsichtigung von Personen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, und dient der ordnungsgemässen Erfüllung und der Sicherstellung der Qualität von Revisionsdienstleistungen (Art. 1 Abs. 1 und 2 RAG). Natürliche Personen und Unternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen einer Zulassung durch die Vorinstanz als Aufsichtsbehörde (Art. 3 Abs. 1 und Art. 28 RAG i.V.m. Art. 1 Abs. 1 der Revisionsaufsichtsverordnung vom 22. August 2007 [RAV, SR 221.302.3]). Diese entscheidet auf Gesuch hin über die Zulassung von Revisionsexpertinnen und Revisionsexperten, Revisorinnen und Revisoren sowie staatlich beaufsichtigten Revisionsunternehmen (Art. 15 Abs. 1 RAG). Nach Art. 17 Abs. 1 RAG kann die Vorinstanz die Zulassung einer natürlichen Person oder eines zugelassenen Revisionsunternehmens befristet oder unbefristet entziehen, wenn die Zulassungsvoraussetzungen (Art. 4 bis Art. 6 und Art. 9a RAG) nicht mehr erfüllt sind. Unter anderem erweist sich ein Zulassungsentzug nach Art. 17 RAG als rechtmässig, wenn Verletzungen der Berufsregeln festgestellt werden, welche die Gewähr für die einwandfreie Prüftätigkeit in einem Mass beeinträchtigen, dass ein schriftlicher Verweis ungenügend erscheint (vgl. Urteile des BGer 2C_1026/2015 vom 18. Juli 2016 E. 2.6 und 2C_927/2011 vom 8. Mai 2018 E. 4.3.2). Im Revisorenregister wird der entsprechende Eintrag sodann von der Vorinstanz gelöscht (Art. 22 Bst. c RAV). Sofern die Zulassungsvoraussetzungen wiederhergestellt werden können, ist der Entzug vorher anzudrohen (Art. 17 Abs. 1 Satz 2 RAG; vgl. Urteile des BGer 2C_602/2018 vom 16. September 2019 E. 5.5.1; 2C_927/2011 vom 8. Mai 2012 E. 3; 2C_505/2010 vom 7. April 2011 E. 4.3; Urteil des BVGer B-2332/2018 vom 11. März 2020 E. 2.3.1).”