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Die Zulassung für nach Art. 3 Abs. 1 RAG erforderliche Revisionsdienstleistungen wird von der Eidgenössischen Revisionsaufsichtsbehörde erteilt. Dies erfolgt auf Gesuch und unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG.
“Natürliche Personen und Revisionsunternehmen, die Revisionsdienstleistungen erbringen, bedürfen laut Art. 3 Abs. 1 RAG einer Zulassung, die die Eidgenössische Revisionsaufsichtsbehörde auf Gesuch hin unter den Voraussetzungen von Art. 4 ff. RAG erteilt (vgl. Art. 15 Abs. 1 RAG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 RAG).”
Die unbefristete Zulassung natürlicher Personen setzt voraus, dass die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis sowie ein unbescholtener Leumund erfüllt sind (vgl. Art. 4 Abs. 1 RAG).
“Eine natürliche Person wird unbefristet (Art. 3 Abs. 2 RAG) als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:”
Die unbefristete Zulassung natürlicher Personen nach Art. 3 Abs. 2 RAG erfolgt unter Vorbehalt der Erfüllung der Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis sowie eines unbescholtenen Leumunds (vgl. Art. 4 Abs. 1 RAG).
“Eine natürliche Person wird unbefristet (Art. 3 Abs. 2 RAG) als Revisionsexpertin oder Revisionsexperte zugelassen, wenn sie die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllt und über einen unbescholtenen Leumund verfügt (Art. 4 Abs. 1 RAG). Die Anforderungen an Ausbildung und Fachpraxis erfüllen:”
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