8 commentaries
Wurde die Einrede des Nichtgebrauchs vor dem 1. Dezember 2021 erhoben, ist weiterhin die vor der Revision geltende Rechtslage anzuwenden. Die mit der Revision vom 1. Dezember 2021 eingefügte Einschränkung (die 5‑Jahres‑Frist) gilt demgegenüber nur für Einreden, die erst nach Inkrafttreten dieser Änderung geltend gemacht werden.
“2: Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Einrede präzisiert Art. 22 Abs. 3 MSchV: Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen. Im Rahmen einer am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Revision (AS 2021 510) wurde Art. 22 Abs. 3 MSchV mit dem Zusatz ergänzt, dass dies jedoch nur zulässig sei, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. Als die Einrede des Nichtgebrauchs im vorinstanzlichen Verfahren, am 26. April 2021 erhoben wurde, war noch die alte, im Urteilszeitpunkt jedoch bereits die neue Fassung von Art. 22 Abs. 3 MSchV in Kraft.”
Die im Rahmen der Revision vom 1. Dezember 2021 eingefügte Einschränkung verlangt, dass die Einrede des Nichtgebrauchs in der ersten Stellungnahme nur erhoben werden darf, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren seit Ablauf der Widerspruchsfrist oder seit Abschluss des Widerspruchsverfahrens verstrichen ist.
“Die Einrede des Nichtgebrauchs findet ihre gesetzliche Grundlage in Art. 12 Abs. 1 und 2 MSchG, welche wie folgt lauten: Abs. 1: Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. Abs. 2: Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Einrede präzisiert Art. 22 Abs. 3 MSchV: Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen. Im Rahmen einer am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Revision (AS 2021 510) wurde Art. 22 Abs. 3 MSchV mit dem Zusatz ergänzt, dass dies jedoch nur zulässig sei, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. Als die Einrede des Nichtgebrauchs im vorinstanzlichen Verfahren, am 26. April 2021 erhoben wurde, war noch die alte, im Urteilszeitpunkt jedoch bereits die neue Fassung von Art. 22 Abs. 3 MSchV in Kraft.”
Die Einrede des Nichtgebrauchs ist in der ersten inhaltlichen Stellungnahme des Widerspruchsgegners vor dem IPI zu erheben; wird sie dort nicht vorgebracht, kann sie nach der Rechtsprechung nicht mehr geltend gemacht werden. Nach der seit 1. Dezember 2021 geltenden Fassung von Art. 22 Abs. 3 MSchV ist die Einrede allerdings nur zulässig, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren seit unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder seit Abschluss des Widerspruchsverfahrens verstrichen ist.
“1: Hat der Inhaber die Marke im Zusammenhang mit den Waren oder Dienstleistungen, für die sie beansprucht wird, während eines ununterbrochenen Zeitraums von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens nicht gebraucht, so kann er sein Markenrecht nicht mehr geltend machen, ausser wenn wichtige Gründe für den Nichtgebrauch vorliegen. Abs. 2: Wird der Gebrauch der Marke nach mehr als fünf Jahren erstmals oder erneut aufgenommen, so lebt das Markenrecht mit Wirkung der ursprünglichen Priorität wieder auf, sofern vor dem Zeitpunkt der erstmaligen oder erneuten Aufnahme des Gebrauchs niemand den Nichtgebrauch der Marke nach Absatz 1 geltend gemacht hat. Zum Zeitpunkt der Einrede präzisiert Art. 22 Abs. 3 MSchV: Der Widerspruchsgegner muss in seiner ersten Stellungnahme gegebenenfalls den Nichtgebrauch der Marke des Widersprechenden nach Artikel 12 Absatz 1 MSchG geltend machen. Im Rahmen einer am 1. Dezember 2021 in Kraft getretenen Revision (AS 2021 510) wurde Art. 22 Abs. 3 MSchV mit dem Zusatz ergänzt, dass dies jedoch nur zulässig sei, wenn zu diesem Zeitpunkt eine ununterbrochene Frist von fünf Jahren nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens abgelaufen ist. Als die Einrede des Nichtgebrauchs im vorinstanzlichen Verfahren, am 26. April 2021 erhoben wurde, war noch die alte, im Urteilszeitpunkt jedoch bereits die neue Fassung von Art. 22 Abs. 3 MSchV in Kraft.”
“32 LPM se limite toutefois à exiger que le défendeur invoque (cf. consid. 4.2.2.1) le non-usage et que l'opposant rende vraisemblable (cf. consid. 4.2.2.2) l'usage de sa marque (cf. consid. 3.2-3.2.6) ou l'existence de justes motifs pour son non-usage (cf. également : art. 35b al. 1 let. b LPM [cf. arrêt du TAF B-605/2021 du 14 septembre 2022 consid. 12.2 "TRILLIUM"]). 4.2.2.1 Vu l'art. 22 al. 3 de l'Ordonnance du 23 décembre 1992 sur la protection des marques et des indications de provenance (OPM, RS 232.111), le défendeur doit invoquer le non-usage de la marque opposante dans sa première réponse devant l'IPI. A défaut, il ne peut plus le faire valoir, ni devant l'IPI ni (dans le cadre d'une procédure de recours) devant le Tribunal administratif fédéral (arrêts du TAF B-6675/2016 du 19 juin 2019 consid. 7.2 "GERFLOR et GERFLOR Theflooringroup/ GEMFLOOR" et B-7202/2014 du 1er septembre 2016 consid. 3.2 "GEO/ Geo influence"). Entrée en vigueur le 1er décembre 2021, la modification de l'art. 22 al. 3 OPM du 18 août 2021 précise que le défendeur doit invoquer le non-usage de la marque opposante dans sa première réponse devant l'IPI "pour autant qu'un délai ininterrompu de cinq ans se soit écoulé à compter de l'échéance du délai d'opposition ou, en cas d'opposition, de la fin de la procédure d'opposition" (RO 2021 510). 4.2.2.2 A l'instar de l'art. 35b al. 1 let. a et b LPM (cf. arrêt du TAF B-605/2021 du 14 septembre 2022 consid. 5.3.1.2 "TRILLIUM"), l'art. 32 in fine LPM ("l'opposant doit rendre vraisemblable") ne recourt pas à la notion de preuve, mais à celle de vraisemblance (cf. arrêts du TF 4A_464/2022 du 3 janvier 2023 consid. 3.2 "TRILLIUM" et 4A_515/2017 du 4 juillet 2018 consid. 2.3.2). Vu la jurisprudence, un fait est tenu pour vraisemblable s'il est non seulement possible, mais également probable, sur la base d'une appréciation objective des moyens de preuve. L'autorité ne doit pas être persuadée de la véracité du fait allégué ; il suffit que sa véracité apparaisse plus élevée que son inexactitude (cf.”
Die Einrede des Nichtgebrauchs ist in der ersten, rechtzeitig eingereichten Widerspruchsantwort zu erheben. Der Widerspruchsgegner bestimmt dabei den Umfang — gegen die gesamte Marke oder ausdrücklich nur gegen bestimmte Waren/Dienstleistungen.
“In den Widerspruchsverfahren Nr. 15888 und 15889 machte die Beschwerdegegnerin in ihren am 25. Mai 2018 bei der Vorinstanz eingereichten Widerspruchsantworten, d.h. rechtzeitig (Art. 22 Abs. 3 MSchV), die Einrede des Nichtgebrauchs der Widerspruchsmarke geltend.”
“Will der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend machen, so hat er diese "klar und unmissverständlich" im Rahmen seiner ersten (inhaltlichen) Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, meint: die Widerspruchsantwort, an die Vorinstanz vorzubringen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5, 11 und 13). Dabei bestimmt der Widerspruchsgegner in welchem Umfang er die Einrede geltend machen will (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5 und 7). Wird die Einrede rechtzeitig erhoben, hat der Widersprechende den Gebrauch der Widerspruchsmarke in jenem Zeitraum glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 MSchV). Ist der Nichtgebrauch nicht spezifiziert behauptet, richtet sich die Einrede gegen die Widerspruchsmarke als Ganzes (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8). Spezifiziert der Widerspruchsgegner seine Einrede des Nichtgebrauchs indes ausdrücklich nur auf bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist, muss die Widersprechende den Gebrauch einzig im bestrittenen Umfang glaubhaft machen (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8 f.). Die Glaubhaftmachung muss sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen, der rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend macht (BVGE 2021 IV/2 E. 5.1.3 mit Hinweisen "Prosegur"; Urteile des BVGer B-6505/2017 E. 4.1 "Puma [fig.]/MG Puma", B-6637/2014 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.3 "sensationail [fig.]/SENSATIONAIL", B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "Wheels/Wheely", B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 3.3 "Koala [fig.]/Koala's March [fig.]").”
Wird die Einrede des Nichtgebrauchs rechtzeitig in der ersten inhaltlichen Stellungnahme erhoben, muss sie klar und unmissverständlich vorgebracht werden. Der Widerspruchsgegner bestimmt den Umfang der Einrede; ist sie nicht spezifiziert, richtet sie sich gegen die Marke insgesamt. Die Gegenseite hat den rechtserhaltenden Gebrauch für den rückwirkig zu berechnenden Fünfjahreszeitraum glaubhaft zu machen. Wird die Einrede nur für einzelne Waren oder Dienstleistungen erhoben, beschränkt sich die Glaubhaftmachung auf diesen Umfang.
“Will der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend machen, so hat er diese "klar und unmissverständlich" im Rahmen seiner ersten (inhaltlichen) Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, meint: die Widerspruchsantwort, an die Vorinstanz vorzubringen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5, 11 und 13). Dabei bestimmt der Widerspruchsgegner in welchem Umfang er die Einrede geltend machen will (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5 und 7). Wird die Einrede rechtzeitig erhoben, hat der Widersprechende den Gebrauch der Widerspruchsmarke in jenem Zeitraum glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 MSchV). Ist der Nichtgebrauch nicht spezifiziert behauptet, richtet sich die Einrede gegen die Widerspruchsmarke als Ganzes (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8). Spezifiziert der Widerspruchsgegner seine Einrede des Nichtgebrauchs indes ausdrücklich nur auf bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist, muss die Widersprechende den Gebrauch einzig im bestrittenen Umfang glaubhaft machen (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8 f.). Die Glaubhaftmachung muss sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen, der rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend macht (BVGE 2021 IV/2 E. 5.1.3 mit Hinweisen "Prosegur"; Urteile des BVGer B-6505/2017 E. 4.1 "Puma [fig.]/MG Puma", B-6637/2014 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.3 "sensationail [fig.]/SENSATIONAIL", B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "Wheels/Wheely", B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 3.3 "Koala [fig.]/Koala's March [fig.]").”
“Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Widerspruchsantwort vom 8. April 2020, und damit rechtzeitig (Art. 22 Abs. 3 MSchV), beschränkt auf die in den Klassen 37 und 39 von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen die Einrede des Nichtgebrauchs geltend (Widerspruchsantwort, Ziff. 4; angefochtene Verfügung, III/B, Ziff. 5). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtgebrauchseinrede war die Karenzfrist der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt bereits abgelaufen, weshalb es der Beschwerdeführerin grundsätzlich oblag, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im bestrittenen Umfang der Klassen 37 und 39 für den Zeitraum zwischen dem 8. April 2015 und dem 8. April 2020 glaubhaft zu machen. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch brachte sie jedenfalls nicht vor. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren nicht nur einige Gebrauchsbelege ein, aus welchen ihrer Ansicht nach sich der rechtserhaltende Gebrauch der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den von ihr in den Klassen 37 und 39 beanspruchten Dienstleistungen glaubhaft ergebe; sie führte ausserdem aus, dass der Gebrauch der Widerspruchsmarke für alle von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz als notorisch zu gelten habe (Beschwerde, Rz.”
Die Einrede des Nichtgebrauchs kann im Widerspruchsverfahren vorsorglich erhoben werden; Art. 22 Abs. 3 MSchV lässt sich verfassungskonform dahin auslegen. Dadurch bleibt das Abwehrrecht des Widerspruchsgegners unter Beachtung der in der Verordnung genannten Voraussetzungen gewahrt.
“Anders als etwa im Fall des Antrags auf Löschung einer Marke wegen Nichtgebrauchs, für den das Gesetz ausdrücklich festhält, dass er frühestens fünf Jahre nach unbenütztem Ablauf der Widerspruchsfrist oder im Falle eines Widerspruchsverfahrens fünf Jahre nach Abschluss des Widerspruchsverfahrens gestellt werden kann (Art. 35a Abs. 2 MSchG), ist für die Einrede des Nichtgebrauchs bzw. den Zeitpunkt für deren Geltendmachung im Widerspruchsverfahren im Gesetz nichts vorgesehen. Es liegt in dieser Hinsicht aber auch keine Lücke vor (vgl. zum Begriff der Lücke BGE 144 II 281 E. 4.5.1 mit Hinweisen), die gefüllt werden müsste: Im vorliegenden Verfahren lässt sich die massgebende Bestimmung nämlich auch ohne Lückenfüllung anwenden, indem Art. 22 Abs. 3 MSchV in der in E. 9.3.1 im Entscheid des BVGer B-6675/2016 vom 19. Juni 2019 "Gerflor/Gemflor" aufgezeigten Art und Weise verfassungskonform ausgelegt wird bzw. indem anerkannt wird, dass die Einrede des Nichtgebrauchs auch vorsorglich erhoben werden kann. Dadurch ist gewährleistet, dass das Abwehrrecht des Widerspruchsgegners unter den im Gesetz ausgeführten Bedingungen durchgesetzt werden kann und gleichzeitig die formalen Voraussetzungen der Verordnung eingehalten werden (zur Zulässigkeit einer vorsorglich erhobenen Einrede im Zivilprozess vgl. Samuel Baumgartner/Annette Dolge/Alexander R. Markus/Karl Spühler, Schweizerisches Zivilprozessrecht, 10. Aufl., Kap. 7 N 184 bzw. im Schuldrecht Jean-Marc Schaller, Einwendungen und Einreden im schweizerischen Schuldrecht, Habil., 2010, N 319ff.; insbes. N 335).”
Wenn die fünfjährige Karenzfrist zum Zeitpunkt der ersten (inhaltlichen) Stellungnahme abgelaufen ist, obliegt es der Inhaberin/dem Inhaber der Widerspruchsmarke, den rechtserhaltenden Gebrauch oder das Vorliegen wichtiger Gründe für Nichtgebrauch für den rückwirkend zu berechnenden Fünfjahreszeitraum glaubhaft zu machen. Hat der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs nur für bestimmte Waren oder Dienstleistungen erhoben, muss die Glaubhaftmachung nur für den bestrittenen Umfang erfolgen.
“Will der Widerspruchsgegner die Einrede des Nichtgebrauchs im Sinne von Art. 12 Abs. 1 MSchG geltend machen, so hat er diese "klar und unmissverständlich" im Rahmen seiner ersten (inhaltlichen) Stellungnahme im Widerspruchsverfahren, meint: die Widerspruchsantwort, an die Vorinstanz vorzubringen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 der Markenschutzverordnung vom 23. Dezember 1992 [MSchV, SR 232.111]; Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5, 11 und 13). Dabei bestimmt der Widerspruchsgegner in welchem Umfang er die Einrede geltend machen will (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 5 und 7). Wird die Einrede rechtzeitig erhoben, hat der Widersprechende den Gebrauch der Widerspruchsmarke in jenem Zeitraum glaubhaft zu machen (Art. 32 MSchG i.V.m. Art. 22 Abs. 3 MSchV). Ist der Nichtgebrauch nicht spezifiziert behauptet, richtet sich die Einrede gegen die Widerspruchsmarke als Ganzes (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8). Spezifiziert der Widerspruchsgegner seine Einrede des Nichtgebrauchs indes ausdrücklich nur auf bestimmte Waren bzw. Dienstleistungen für welche die Widerspruchsmarke eingetragen ist, muss die Widersprechende den Gebrauch einzig im bestrittenen Umfang glaubhaft machen (Gasser, a.a.O., Art. 32 N. 8 f.). Die Glaubhaftmachung muss sich auf einen Zeitraum von fünf Jahren beziehen, der rückwirkend ab dem Zeitpunkt zu berechnen ist, an dem der Widerspruchsgegner den Nichtgebrauch der Widerspruchsmarke geltend macht (BVGE 2021 IV/2 E. 5.1.3 mit Hinweisen "Prosegur"; Urteile des BVGer B-6505/2017 E. 4.1 "Puma [fig.]/MG Puma", B-6637/2014 vom 10. Oktober 2016 E. 2.1.3 "sensationail [fig.]/SENSATIONAIL", B-5902/2013 vom 8. April 2015 E. 2.1 "Wheels/Wheely", B-3294/2013 vom 1. April 2014 E. 3.3 "Koala [fig.]/Koala's March [fig.]").”
“Vorliegend machte die Beschwerdegegnerin in ihrer Widerspruchsantwort vom 8. April 2020, und damit rechtzeitig (Art. 22 Abs. 3 MSchV), beschränkt auf die in den Klassen 37 und 39 von der Widerspruchsmarke beanspruchten Dienstleistungen die Einrede des Nichtgebrauchs geltend (Widerspruchsantwort, Ziff. 4; angefochtene Verfügung, III/B, Ziff. 5). Zum Zeitpunkt der Erhebung der Nichtgebrauchseinrede war die Karenzfrist der Widerspruchsmarke im Zeitpunkt bereits abgelaufen, weshalb es der Beschwerdeführerin grundsätzlich oblag, den rechtserhaltenden Gebrauch der Widerspruchsmarke im bestrittenen Umfang der Klassen 37 und 39 für den Zeitraum zwischen dem 8. April 2015 und dem 8. April 2020 glaubhaft zu machen. Wichtige Gründe für den Nichtgebrauch brachte sie jedenfalls nicht vor. In der Folge reichte die Beschwerdeführerin im vorinstanzlichen Widerspruchsverfahren nicht nur einige Gebrauchsbelege ein, aus welchen ihrer Ansicht nach sich der rechtserhaltende Gebrauch der Widerspruchsmarke im Zusammenhang mit den von ihr in den Klassen 37 und 39 beanspruchten Dienstleistungen glaubhaft ergebe; sie führte ausserdem aus, dass der Gebrauch der Widerspruchsmarke für alle von ihr beanspruchten Waren und Dienstleistungen in der Schweiz als notorisch zu gelten habe (Beschwerde, Rz.”
“2 OPM) qui précèdent l'invocation du défaut d'usage au sens de l'art. 22 al. 3 OPM (cf. ATAF 2022 IV/3 consid. 3.5 "SWISSVOICE" ; arrêts du TAF B-6287/2020 du 14 juin 2022 consid. 2.2 et 3.1 "JUVEDERM/ JUVEDERM", B-6637/2014 du 10 octobre 2016 consid. 2.1.3 "sensationail [fig.]/ SENSATIONAIL" et B-7439/2006 du 6 juillet 2007 consid. 4 "KINDER/kinder Party [fig.]"). 5.2 5.2.1 Dans chacune des procédures d'opposition nos 101814 et 101815, la recourante fait valoir le défaut d'usage de la marque opposante le 5 février 2021, dans la (première) réponse qu'elle dépose devant l'autorité inférieure (cf. consid. A.b.a.c et A.b.b.c). La marque opposante ayant été notifiée en Suisse le 25 septembre 1990 (cf. OMPI, Madrid Monitor, https:// www3. wipo. int/ ma drid/ mo ni tor/ fr [ci-après : Madrid Monitor], consulté le 06.04.2023), le délai de carence de cinq ans est arrivé à échéance depuis longtemps au moment de l'invocation du défaut d'usage de la marque opposante (cf. décision attaquée, p. 3). L'art. 22 al. 3 OPM est ainsi respecté, y compris dans sa nouvelle teneur en vigueur depuis le 1er décembre 2021 (cf. consid. 4.2.2.1). 5.2.2 Dans chacune des procédures d'opposition, il appartient par conséquent à l'intimée de rendre vraisemblable l'usage de la marque opposante ou l'existence de justes motifs pour son non-usage pendant la période allant du 5 février 2016 au 5 février 2021 (cf. décision attaquée, p. 3). 6. Dans le but de rendre vraisemblable l'usage de la marque opposante, l'intimée produit diverses pièces devant l'autorité inférieure (cf. annexes 1-18 jointes aux répliques de l'intimée devant l'autorité inférieure du 12 mai 2021 dans les procédures d'opposition no 101814 et no 101815 [annexes 7 des dossiers des procédures d'opposition no 101814 et no 101815 joints à la réponse de l'autorité inférieure]). Devant le Tribunal administratif fédéral, l'intimée dépose certaines de ces pièces à nouveau (cf. pièces 2-4 jointes à la réponse de l'intimée) ainsi que de nouvelles pièces (cf. pièce 5 jointe à la réponse de l'intimée), ce que permet la jurisprudence (arrêts du TAF B-6253/2016 du 14 juillet 2021 consid.”
Als gewahrt gilt die in Art. 22 Abs. 3 MSchV verlangte Fünfjahresbezugsfrist jedenfalls dann, wenn die Marke zum Zeitpunkt der Geltendmachung bereits seit mehr als fünf Jahren in der Schweiz notifiziert/registriert ist; in diesem Fall ist Art. 22 Abs. 3 MSchV (sowohl in der alten wie in der seit dem 1.12.2021 geltenden Fassung) als eingehalten zu betrachten.
“3 "TRILLIUM"), les moyens de preuve admissibles pour rendre vraisemblable l'usage d'une marque au sens de l'art. 32 LPM peuvent consister en des pièces justificatives (factures, bulletins de livraison, etc.) et des documents (étiquettes, échantillons, emballages, catalogues, prospectus, etc.). Ces moyens de preuve doivent se rapporter à la période à prendre en considération (cf. consid. 5.1) et, par conséquent, être datés. Ils sont toutefois admissibles lorsque, bien que non datés, ils peuvent être mis en relation avec d'autres moyens de preuve datés (cf. arrêts du TAF B-2382/2020 du 18 janvier 2022 consid. 2.7.5 "PIERRE DE COUBERTIN" et B-6637/2014 du 10 octobre 2016 consid. 3.1.2 in fine "sensationail [fig.]/ SENSATIONAIL"). 5. 5.1 Dans la mise en oeuvre de l'art. 32 LPM, la période à prendre en considération s'étend - comme dans la mise en oeuvre de l'art. 35b al. 1 let. a et b LPM (cf. arrêt du TAF B-605/2021 du 14 septembre 2022 consid. 7.1.1 "TRILLIUM") - sur les cinq années (cf. art. 2 OPM) qui précèdent l'invocation du défaut d'usage au sens de l'art. 22 al. 3 OPM (cf. ATAF 2022 IV/3 consid. 3.5 "SWISSVOICE" ; arrêts du TAF B-6287/2020 du 14 juin 2022 consid. 2.2 et 3.1 "JUVEDERM/ JUVEDERM", B-6637/2014 du 10 octobre 2016 consid. 2.1.3 "sensationail [fig.]/ SENSATIONAIL" et B-7439/2006 du 6 juillet 2007 consid. 4 "KINDER/kinder Party [fig.]"). 5.2 5.2.1 Dans chacune des procédures d'opposition nos 101814 et 101815, la recourante fait valoir le défaut d'usage de la marque opposante le 5 février 2021, dans la (première) réponse qu'elle dépose devant l'autorité inférieure (cf. consid. A.b.a.c et A.b.b.c). La marque opposante ayant été notifiée en Suisse le 25 septembre 1990 (cf. OMPI, Madrid Monitor, https:// www3. wipo. int/ ma drid/ mo ni tor/ fr [ci-après : Madrid Monitor], consulté le 06.04.2023), le délai de carence de cinq ans est arrivé à échéance depuis longtemps au moment de l'invocation du défaut d'usage de la marque opposante (cf. décision attaquée, p. 3). L'art. 22 al. 3 OPM est ainsi respecté, y compris dans sa nouvelle teneur en vigueur depuis le 1er décembre 2021 (cf.”
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