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Fondé sur l'art. 1a OEmol-LCart en liaison avì l'art. 2 OGEmol et sur le principe de couverture des coûts / d'équivalenÎ, les frais peuvent, pour des raisons de praticabilité, être imputés solidairement et à parts égales à plusieurs requérants. Un succès partiel des requérants n'empêche pas nécessairement l'imposition des frais dans la mesure où ils ont demandé la décision en cause ; les frais devenus sans objet du fait de l'annulation de la décision ne sont pas dus.
“Diese sind entsprechend dem Kostendeckungs- und Äquivalenzprinzip zu berechnen (vgl. BGE 141 V 509 E. 7.1.2). Aus Praktikabilitätsgründen rechtfertigt es sich, gestützt auf Art. 2 der Allgemeinen Gebührenverordnung des Bundesrates vom 8. September 2004 (SR 172.041.1) und Art. 1a GebV-KG die Kosten allen Antragstellerinnen solidarisch zu gleichen Teilen aufzuerlegen. Die Kritik, dass mit dieser Regelung ausser Acht gelassen würde, dass die von den Beschwerdeführerinnen eingereichte Beschwerde gegen die Publikationsverfügung 1 teilweise gutgeheissen worden ist, greift nicht. Insofern die Beschwerdeführerinnen eine Publikationsverfügung beantragt haben, erscheint es sachlich gerechtfertigt, ihnen die damit verbundenen Kosten zu übertragen. Dem teilweisen Obsiegen der Beschwerdeführerinnen wurde im Übrigen dadurch Rechnung getragen, dass die mit der Publikationsversion 1 verbundenen Kosten mit der Aufhebung der Publikationsverfügung 1 durch die Vorinstanz hinfällig geworden sind.”
Lorsque plusieurs personnes (morales) agissent conjointement et provoquent ainsi une décision, elles sont solidairement tenues au paiement de l'émolument y afférent (art. 1a OEmol-LCart en liaison avì art. 2 al. 2 OGEmol).
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
art. 1a OEmol‑LCart renvoie, pour des situations qui ne sont pas réglées dans l’OEmol‑LCart, à l’OrdonnanÎ générale sur les émoluments (OGEmol). En pratique, les tarifs et les principes sous‑jacents de l’OGEmol sont donc appliqués de manière complémentaire pour le calcul des frais de procédure (voir la décision pratique citée, qui applique l’art. 1a OEmol‑LCart en liaison avì l’art. 2 al. 2 OGEmol).
“Verfahrenskostenberechnung in der angefochtenen Verfügung Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 [Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2] und setzte die Gebühr auf insgesamt Fr. 588'414.- fest (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 819 ff., 831). Das Verfahren wurde gegenüber dem Verband ASCOPA (wegen fehlender Qualifikation als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG (vgl. E. 2.2 hiervor) und mangels Qualität als Abredepartner (angefochtene Verfügung Rz. 828 mit Hinweis auf Rz. 387; E. 4.4.3.8.2 hiervor) eingestellt. Ausserdem wurde das Verfahren gegenüber einigen Verfügungsadressaten eingestellt. Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt Fr. 4000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschieden, was einen Endbetrag von Fr. 584'414.- ergab. Dieser Endbetrag wurde dann auf die verbleibenden Verfügungsadressaten - so auch auf die Beschwerdeführerin - im Umfang von je Fr. 21'645.- unter solidarischer Haftung aufgeteilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c e contrario GebV-KG, Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, [AllgGebV, SR 172.041.0], angefochtene Verfügung Rz. 819, 824, 826-828, 830, Dispositiv Ziff. 3-5). Der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Untersuchung umfasste nach Angaben der Vorinstanz insgesamt 3126.6 Stunden. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 400.-, welcher sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals richtet. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter brachte die Vorinstanz für 271 Stunden einen Ansatz von Fr. 120.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden einen Ansatz von Fr. 130.- (Praktikanten neuer Tarif), für 2599.15 Stunden einen Ansatz von Fr. 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter), für 16.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 250.- sowie für 5.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 290.- zur Anwendung, was eine Gesamtgebühr von Fr. 588'414.- ergab (angefochtene Verfügung Rz. 830 f.).”
“Verfahrenskostenberechnung in der angefochtenen Verfügung Die Vorinstanz stützte sich in der angefochtenen Verfügung auf die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 [Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2] und setzte die Gebühr auf insgesamt Fr. 588'414.- fest (vgl. angefochtene Verfügung Rz. 819 ff., 831). Das Verfahren wurde gegenüber dem Verband ASCOPA (wegen fehlender Qualifikation als Unternehmen im Sinne von Art. 2 KG (vgl. E. 2.2 hiervor) und mangels Qualität als Abredepartner (angefochtene Verfügung Rz. 828 mit Hinweis auf Rz. 387; E. 4.4.3.8.2 hiervor) eingestellt. Ausserdem wurde das Verfahren gegenüber einigen Verfügungsadressaten eingestellt. Vor diesem Hintergrund wurden insgesamt Fr. 4000.- zu Lasten der Schweizerischen Eidgenossenschaft ausgeschieden, was einen Endbetrag von Fr. 584'414.- ergab. Dieser Endbetrag wurde dann auf die verbleibenden Verfügungsadressaten - so auch auf die Beschwerdeführerin - im Umfang von je Fr. 21'645.- unter solidarischer Haftung aufgeteilt (vgl. Art. 3 Abs. 2 Bst. b und c e contrario GebV-KG, Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004, [AllgGebV, SR 172.041.0], angefochtene Verfügung Rz. 819, 824, 826-828, 830, Dispositiv Ziff. 3-5). Der Zeitaufwand für die vorinstanzliche Untersuchung umfasste nach Angaben der Vorinstanz insgesamt 3126.6 Stunden. Nach Art. 4 Abs. 2 GebV-KG gilt ein Stundenansatz von Fr. 100.- bis 400.-, welcher sich namentlich nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals richtet. Gestützt auf die Funktionsstufe der mit dem Fall betrauten Mitarbeiter brachte die Vorinstanz für 271 Stunden einen Ansatz von Fr. 120.- (Praktikanten alter Tarif), für 236.45 Stunden einen Ansatz von Fr. 130.- (Praktikanten neuer Tarif), für 2599.15 Stunden einen Ansatz von Fr. 200.- (wissenschaftliche Mitarbeiter), für 16.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 250.- sowie für 5.50 Stunden einen Ansatz von Fr. 290.- zur Anwendung, was eine Gesamtgebühr von Fr. 588'414.- ergab (angefochtene Verfügung Rz. 830 f.).”
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