Introduit par le ch. I de l’O du 12 mars 2004 (RO 2004 1391). Abrogé par le ch. I de l’O du 16 juin 2006, avec effet au 1eraoût 2006 (RO 2006 2637). ↩
13 commentaries
Citation : OEmol-LCart art. 2 ch. 13 En cas de litige relatif aux modifications de la version publiée, il convient de déterminer si la WEKO doit être considérée comme la «responsable» des coûts au sens de l'art. 2 OEmol-LCart. Dans l'affaire citée, il est laissé ouvert de savoir si la WEKO doit supporter les coûts lorsqu'elle a elle‑même ordonné les modifications ; cela renvoie à la question de l'interprétation de la notion de «responsable».
“Die WEKO hat die umstrittene Kostenregelung auf Art. 2 GebV-KG gestützt. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, dass eine Publikationsverfügung streng akzessorisch zu einer Sanktionsverfügung stehe (vgl. Bruch/Jaag, in: Zäch et al. [Hrsg.], Kommentar KG, N 30 ad Art. 53a KG). Während die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren unstrittig ist, beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten der WEKO zu überbinden seien, da diese verantwortlich sei, dass die Publikationsversion 1 abgeändert werden musste. Zu klären ist folglich, wie der in Art. 2 GebV-KG enthaltene Begriff des Verursachers zu verstehen ist.”
“Die WEKO hat die umstrittene Kostenregelung auf Art. 2 GebV-KG gestützt. Dies wurde von der Vorinstanz mit der Begründung geschützt, dass eine Publikationsverfügung streng akzessorisch zu einer Sanktionsverfügung stehe (vgl. Bruch/Jaag, in: Zäch et al. [Hrsg.], Kommentar KG, N 30 ad Art. 53a KG). Während die Rechtsgrundlage für die Erhebung der Gebühren unstrittig ist, beanstanden die Beschwerdeführerinnen, dass die Kosten der WEKO zu überbinden seien, da diese verantwortlich sei, dass die Publikationsversion 1 abgeändert werden musste. Zu klären ist folglich, wie der in Art. 2 GebV-KG enthaltene Begriff des Verursachers zu verstehen ist.”
Citation : OEmol-LCart art. 2 ch. 12 Le Conseil fédéral peut prévoir des exceptions à l'assujettissement aux émoluments; il peut ainsi décider que, pour certaines procédures, notamment en cas de classement des procédures, aucun émolument ne soit perçu.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Si la révision d'une publication résulte d'une demanÞ des parties, celles-ci sont, selon la jurisprudenÎ, considérées comme ayant occasionné les frais de publication en cause au sens de l'art. 2 OEmol‑LCart. Il convient, en principe, de prendre en compte les frais liés à l'établissement de la version de publication conforme aux prescriptions légales (dans l'affaire jugée : version de publication 2).
“Insofern die Überarbeitung der Publikation auf einen Antrag der Beschwerdeführerinnen zurückgeht, haben diese die damit verbundenen Kostenim Sinne von Art. 2 GebV-KG "veranlasst". Zu berücksichtigen sind grundsätzlich die mit der der Anfertigung einer gesetzeskonformen Publikation, d. h. im vorliegenden Fall, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten.”
RéférenÎ : OEmol-LCart art. 2 n. 10 Si un examen préliminaire ou une enquête n'a été ouvert que parÎ que des parties intéressées l'ont demandé, l'obligation de payer les émoluments disparaît si la procédure est classée parÎ qu'aucun indiÎ d'une restriction illicite de la concurrenÎ ne se dégage ou que les indices existants ne se confirment pas. L'émolument est fixé en fonction du temps consacré. Si la procédure a été engagée à l'initiative conjointe de plusieurs personnes, celles-ci répondent solidairement du paiement.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
“Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich gestützt auf Art. 53a KG nach der GebV-KG. Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen der Wettbewerbskommission oder des Sekretariats veranlasst. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben bzw. sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand.”
RéférenÎ : OEmol-LCart art. 2 ch. 9 Selon l'art. 2 OEmol-LCart, en matière d'imputation des frais en droit des cartels, s'applique le principe du responsable des frais : les frais sont imputés aux personnes ou parties qui ont provoqué la procédure administrative.
“Bei der Kostenauferlegung im Kartellrecht gilt gemäss Art. 2 GebV-KG das Verursacherprinzip (vgl. Urteil 2C_934/2020 vom 23. September 2021 E. 4.3; vgl. auch Urteil 2C_869/2020 vom 27. Oktober 2021 E. 7.1 i.f.).”
Si l'enquête révèle une participation à une atteinte à la concurrenÎ (p. ex. entente sur les soumissions), l'imposition proportionnelle des frais de procédure de l'instanÎ précédente peut être justifiée selon l'art. 2 al. 1 OEmol-LCart. La fixation du montant se fait en principe selon l'art. 4 OEmol-LCart sur la base du temps passé; des éléments de frais repris de procédures antérieures peuvent également être pris en compte. Les erreurs de procédure de la juridiction précédente n'entraînent pas pour autant la remise des frais.
“Die Beschwerde richtet sich sinngemäss auch gegen die Auferlegung von Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 17, Engadin VI Implenia). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 33'777.-. Der Betrag setzt sich zunächst aus einem Zeitaufwand von 53.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und von 10.75 Stunden zu einem Ansatz Fr. 290.- zusammen, was einen Betrag von Fr. 13'777.- ergibt. Die Vorinstanz rechnet sodann vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzu. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die betreffende Abrede war des Weiteren bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden).”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
RéférenÎ : OEmol-LCart art. 2 ch. 7 Selon l'art. 2 al. 1 OEmol-LCart, sont redevables des émoluments les personnes qui provoquent l'ouverture de procédures administratives (principe du causant, « Verursacherprinzip »). Quiconque a ordonné une vérification préalable ou une enquête n'est redevable de l'émolument que si des indices d'une atteinte à la concurrenÎ se confirment; en l'absenÎ d'indices ou si la procédure est classée pour cette raison, il n'y a pas d'obligation de payer. L'émolument est calculé en fonction du temps consacré. Si une décision a été provoquée conjointement par plusieurs personnes, celles-ci sont solidairement tenues au paiement de l'émolument.
“Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren entgegen ihrer Darstellung mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die Verfügung legt die Kostenanteile der Unternehmen anhand der Schwere des Kartellrechtsverstosses fest, wie sie im jeweiligen Basisbetragssatz (vgl.”
“Die Beschwerde richtet sich sinngemäss auch gegen die Auferlegung von Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens (vgl. Urteil des BVGer B-716/2018 vom 23. November 2023 E. 17, Engadin VI Implenia). Diese belaufen sich auf insgesamt Fr. 33'777.-. Der Betrag setzt sich zunächst aus einem Zeitaufwand von 53.3 Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 200.- und von 10.75 Stunden zu einem Ansatz Fr. 290.- zusammen, was einen Betrag von Fr. 13'777.- ergibt. Die Vorinstanz rechnet sodann vom ursprünglichen Verfahren Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden) Verfahrenskosten von Fr. 20'000.- hinzu. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG, SR 251.2). Entsprechend dem Verursacherprinzip ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat das der vorliegend angefochtenen Verfügung zugrunde liegende Untersuchungsverfahren mitverursacht, nach dessen Abschluss die Vorinstanz zu Recht auf eine Beteiligung an einer unzulässigen Wettbewerbsabrede geschlossen hat. Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die angefochtene Verfügung der Beschwerdeführerin die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens anteilmässig auferlegt. Die betreffende Abrede war des Weiteren bereits Gegenstand des ursprünglichen Verfahrens Nr. 22-0433 (Bauleistungen Graubünden).”
“Die Wettbewerbsbehörden erheben Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach Art. 26 ff. KG (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Im Sinne des Verursacherprinzips ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem gebührenpflichtig, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 Abs. 1 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Wurde eine Verfügung durch mehrere (juristische) Personen gemeinsam veranlasst, haften sie für die Gebühr solidarisch (Art. 1a GebV-KG i.V.m. Art. 2 Abs. 2 Allgemeine Gebührenverordnung vom 8. September 2004 [AllgGebV; SR 172.041.1]; vgl. Urteil des BVGer B-771/2012 vom 25. Juni 2018 E. 11.1.1, Strassen- und Tiefbau im Kanton Aargau Cellere).”
L'imputation des frais de procédure exclusivement aux parties peut être compatible avì l'art. 2 OEmol-LCart.
art. 2 OEmol‑LCart rend redevable de l'émolument quiconque provoque une procédure administrative ou ordonne les expertises et autres prestations visées à l'art. 1. Selon la pratique et l'ordonnanÎ, le champ d'application comprend notamment les décisions portant sur l'examen des restrictions de concurrenÎ (art. 26 ss. LCart). L'émolument est calculé en fonction du temps effectif passé; sur la base de l'art. 4 al. 2 OEmol‑LCart, des taux horaires de Fr. 100.– à Fr. 400.– s'appliquent selon l'urgenÎ et le niveau de fonction.
“Die Wettbewerbsbehörden erheben für die Ausarbeitung von Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Art. 26 ff. KG Gebühren (Art. 53a Abs. 1 Bst. a KG). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt hierauf hat der Bundesrat die Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 erlassen (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gemäss dieser ist gebührenpflichtig, wer ein Verwaltungsverfahren verursacht (Art. 2 GebV-KG). Dabei gilt ein Stundensatz von Fr. 100.- bis 400.- je nach der Dringlichkeit des Geschäfts und der Funktionsstufe des ausführenden Personals (Art. 4 Abs. 2 GebV-KG).”
“Gemäss Art. 53a KG erheben die Wettbewerbsbehörden Gebühren für Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-31 KG (Abs. lit. a), wobei die Gebühr nach dem Zeitaufwand zu bemessen ist (Abs. 2). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung (Abs. 3). Dem gesetzlichen Auftrag entsprechend hat der Bundesrat die Verordnung vom 25. Februar 1998 über die Gebühren zum Kartellgesetz (KG-Gebührenverordnung; GebV-KG; SR 251.2) erlassen. Diese stützt sich auf Art. 53a KG sowie den seinerzeitigen Art. 4 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1974 über Massnahmen zur Verbesserung des Bundeshaushaltes (Haushaltverbesserungsgesetz; SR 611.010), welcher in der Folge durch den gleichlautenden Art. 46a des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172.010) ersetzt worden ist (vgl. Urteil 2C_973/2019 vom 27. Januar 2019 E. 2.3.1). Art. 2 GebV-KG bestimmt, dass gebührenpflichtig ist, wer Verwaltungsverfahren "verursacht" oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG "veranlasst". Gemäss dieser Bestimmung umfasst der Geltungsbereich der KG-Gebührenverordnung insbesondere Verfügungen über die Untersuchung von Wettbewerbsbeschränkungen nach den Artikeln 26-30 KG (Abs. 1 lit. a).”
Citation : OEmol-LCart art. 2 n. 4 Quiconque, par sa participation à une entente sur les soumissions, a provoqué l'ouverture d'une enquête de la première instanÎ peut, selon l'art. 2 al. 1 OEmol-LCart, être tenu au paiement proportionnel des émoluments. L'émolument est déterminé, selon l'art. 4, en fonction du temps consacré. Une erreur de procédure de la juridiction précédente n'entraîne pas automatiquement une réduction des frais imposés au premier degré, pour autant que la charge de frais attribuée au prorata ne paraisse pas disproportionnée.
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
“Urteil des BVGer A-6021/2018 vom 28. Oktober 2019 E. 1.3.1 m.H.a. BGE 102 Ib 365 E. 6; Seethaler/Portmann, in: Praxiskommentar VwVG, 3. Aufl. 2023, Art. 52 N. 45 ff.; Moser/Beusch/Kneubühler/Kayser, a.a.O., Rz. 2.211). Rechtsbegehren sind nach Treu und Glauben auszulegen, insbesondere im Licht der dazu gegebenen Begründung (vgl. BGE 137 II 313 E. 1.3; Urteil des BGer 2C_157/2019 vom 12. März 2019 E. 3.2; Urteil des BGer 2C_774/2018 vom 13. Mai 2019 E. 3.2; Urteil des BVGer B-671/2020 vom 6. Oktober 2020 E. 1.3). Im Lichte dieser allgemeinen Erwägungen und des Verbots des überspitzten Formalismus (Art. 29 Abs. 1 BV; vgl. BGE 149 IV 9 E. 7.2) kann der in Frage stehende Antrag objektiv dahingehend ausgelegt werden, dass er auch die Auferlegung der Verfahrenskosten vor der Vorinstanz erfasst. Die Auferlegung von Kosten im vorinstanzlichen Verfahren richtet sich nach der Verordnung über die Gebühren zum Kartellgesetz vom 25. Februar 1998 (Gebührenverordnung KG, GebV-KG; SR 251.2). Gebührenpflichtig ist gemäss Art. 2 Abs. 1 GebV-KG unter anderem, wer Verwaltungsverfahren verursacht. Keine Gebührenpflicht besteht gemäss Art. 3 Abs. 2 GebV-KG für Beteiligte, die eine Vorabklärung oder eine Untersuchung verursacht haben, sofern sich keine Anhaltspunkte für eine unzulässige Wettbewerbsbeschränkung ergeben oder sich die vorliegenden Anhaltspunkte nicht erhärten und das Verfahren aus diesem Grunde eingestellt wird. Die Gebühr bemisst sich gemäss Art. 4 GebV-KG nach dem Zeitaufwand. Die Beschwerdeführerin hat sich an einer Submissionsabsprache über das Projekt (...) beteiligt und damit die Durchführung der vorinstanzlichen Untersuchung (mit)veranlasst. Aus dem Verfahrensfehler der Vorinstanz kann nicht abgeleitet werden, dass das Untersuchungsverfahren mit einem geringeren Aufwand hätte durchgeführt werden können. Es besteht kein Grund, den vorinstanzlichen Entscheid hinsichtlich der Verfahrenskosten abzuändern. Dies gilt umso mehr, als die Höhe der der Beschwerdeführerin anteilmässig auferlegten Verfahrenskosten weder unangemessen oder sonstwie unverhältnismässig erscheint.”
OEmol-LCart art. 2 ch. 3 Le Conseil fédéral peut prévoir que, pour certaines procédures administratives ou prestations, aucun émolument ne soit perçu; cela peut notamment concerner le classement des procédures.
“sowie Gutachten und sonstige Dienstleistungen (lit. c). Die Gebühr bemisst sich nach dem Zeitaufwand (vgl. Art. 53a Abs. 2 KG). Der Bundesrat legt die Gebührensätze fest und regelt die Gebührenerhebung. Er kann vorsehen, dass für bestimmte Verfahren oder Dienstleistungen, namentlich bei der Einstellung der Verfahren, keine Gebühren erhoben werden (vgl. Art. 53a Abs. 3 KG). Gestützt darauf hat der Bundesrat am 25. Februar 1998 die Gebührenverordnung KG erlassen. Gebührenpflichtig ist laut Art. 2 GebV-KG, wer Verwaltungsverfahren verursacht oder Gutachten und sonstige Dienstleistungen nach Art. 1 GebV-KG veranlasst.”
Selon la jurisprudenÎ du Tribunal fédéral, il peut être compatible avì l'art. 2 OEmol-LCart d'imposer exclusivement aux parties à la procédure les frais liés à une version déterminée de publication.
“Zusammenfassend ergibt sich demzufolge, dass der Entscheid der WEKO, die mit der Publikationsversion 2 verbundenen Kosten von Fr. 41'030.-- ausschliesslich den Verfahrensparteien aufzuerlegen, mit Art. 2 GebV-KG kompatibel ist.”
Citation: OEmol-LCart art. 2 N. 1 Si une partie a enfreint à plusieurs reprises et de manière grave la loi sur les cartels, elle a déclenché les actes d'enquête de la juridiction inférieure en tant que (co-)responsable au sens de l'art. 2 OEmol-LCart. Dans ce cas, une obligation de payer des émoluments ou une mise à contribution pour couvrir les frais d'enquête peut être envisagée.
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