Il y a lieu, même en cas de liquidation sommaire, à présentation d’un rapport final et à publication du jugement clôturant la faillite. Cette publication n’est pas nécessaire, lorsque la liquidation a été suspendue à teneur de l’article 230, 2ealinéa LP.
1 commentary
Bei unbenütztem Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gilt das Konkursverfahren als geschlossen; die Schlussverfügung hat dann lediglich deklaratorische Bedeutung, sodass auf ihren Erlass bzw. auf eine Publikation verzichtet werden kann.
“Mit unbenütztem Ablauf der zehntägigen Frist gemäss Art. 230 Abs. 2 SchKG gilt das Konkursverfahren (ipso facto) als geschlossen. Der Schlussverfügung des Konkursgerichts (vgl. Art. 268 Abs. 2 SchKG) kommt diesfalls bloss noch deklara- torische Bedeutung zu (BGE 130 III 481 E. 2.1 = Pra 94 [2005] Nr. 42; BGer 5A_840/2015 vom 22. Februar 2016, E. 3.3). Ein Verzicht des Konkursge- richts auf den Erlass einer solchen Verfügung ist mangels konstitutivem Charakter ebenfalls zulässig (BGer 5A_592/2015 vom 10. Dezember 2015, E. 1.2; vgl. aber auch den Wortlaut von Art. 93 KOV). Indem die Vorinstanz der Beschwerde hin- sichtlich des Fr. 87'500.– übersteigenden Betrags die aufschiebende Wirkung er- teilt und dem Beschwerdeführer bezüglich des Betrags von Fr. 87'500.– eine Nachfrist von zehn Tagen angesetzt hatte, fiel der durch Ablauf der ursprüngli- chen zehntägigen Frist ipso facto bereits eingetretene Schluss des Konkurses (vorerst) wieder dahin (vgl. auch BGE 74 III 75 E. 1, wo das Bundesgericht, scheinbar noch von einer konstitutiven Wirkung der Schlussverfügung ausge- - 5 - hend, ausführte, dass im Falle der Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Konkursschluss gar nicht erst eintreten könne bzw. das Konkursgericht diesen nicht aussprechen dürfe).”
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