RS 311.0 ↩
Nouvelle teneur selon l’annexe ch. 2 de la LF du 19 juin 2015 (Réforme du droit des sanctions), en vigueur depuis le 1erjanv. 2018 (RO 2016 1249;FF 2012 4385). ↩
Introduit par l’annexe ch. 1 de la Procédure pénale applicable aux mineurs du 20 mars 2009, en vigueur depuis le 1erjanv. 2011 (RO 2010 1573;FF 2006 1057, 2008 2759). ↩
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1 commentary
Bei einem Wechsel des Vollzugsorts ist die zu widerrufende Vorstrafe auf die Einsatzstrafe der neuen Strafe anzurechnen, sofern die beiden Sanktionen als gleichartige Strafen zu qualifizieren sind (vgl. Quelle).
“Sind die widerrufene und die neue Strafe gleicher Art, ist gemäss Art. 31 Abs. 5 JStG i.V.m. Art. 89 Abs. 6 und Art. 49 Abs. 1 StGB eine Gesamtstrafe zu bilden. Bei der zu widerrufenden Strafe handelt es sich um einen Freiheitsentzug gemäss Art. 25 ff. JStG, während die neue Strafe eine Freiheitsstrafe gemäss Art. 40 ff. StGB ist. Diese Sanktionen unterscheiden sich zwar in Bezug auf den Vollzugsort (Art. 27 Abs. 2 JStG; Art. 76 StGB), im Übrigen sind sie jedoch durch- aus miteinander vergleichbar. Entsprechend sind sie als gleichartige Strafen zu bewerten. Damit und in Anwendung der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 145 IV 146) ist die zu widerrufende Vorstrafe auf die Einsatzstrafe der neu- en Straftat zu aspirieren. Die Erhöhung der Einsatzstrafe gemäss Vorinstanz um zwei Monate erscheint dabei ohne weiteres als angemessen.”